Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Warenhäuser,  von  denen  2  je  3—4  Niederlassungen  in  verschiedenen
Stadtgegenden  besitzen,  am  Sonntag  überhaupt  nicht,  wohl  aber
die  kleineren  Warenhäuser,  in  Charlottenburg  und  Schöneberg
sämtliche  Warenhäuser,  und  soweit  uns  Berichte  vorliegen,  auch
die  Warenhäuser  in  anderen  Städten.  Von  den  anderen  offenen
Verkaufsgeschäften  haben  in  Berlin  nur  diejenigen,  die  von  vornehmem ­
  Publikum  besucht  werden,  am  Sonntag  geschloffen,
während  die  übrigen  die  Läden  geöffnet  halten,  in  der  Peripherie
der  Stadt  sowie  in  den  Vororten  ist  letzteres  fast  durchwegs  der
Fall.  In  kleinen  Städten  ist  für  die  offenen  Verkaufsstellen
Sonntagsarbeit  im  allgemeinen  gebräuchlich,  anscheinend  auch  in
Geschäften,  die  vom  sog.  besseren  Publikum  besucht  werden.
Ziemlich  ungünstig  sollen  die  Verhältnisse  in  Posen  sein,  wo
auch  in  den  Kontoren  die  Sonntagsarbeit  recht  häufig  vorzukommen ­
  scheint.  Ebenso  wird  uns  aus  Magdeburg  und  Stettin
häufige  Sonntagsarbeit  berichtet.
Aus  einer  Umfrage,  die  der  Kaufmännische  Verein  für
weibliche  Angestellte  zu  Cassel  unter  seinen  Mitgliedern  veranstaltete ­
  und  an  der  sich  180  Gehilfinnen  beteiligten,  entnehmen
wir,  daß  35  keine  Sonntagsarbeit  zu  verrichten  hatten,  32  waren
jeden  2.  Sonntag  im  Geschäft,  5  jeden  3.  Sonntag,  2  jeden
4.  Sonntag,  5  nur  an  den  Sonntagen  im  Sommer  bzw.  im
Winter,  je  1  Gehilfin  hatte  jeden  3.,  4.  oder  6.  Sonntag  frei,  abwechselnd ­
  arbeiteten  2,  „nach  Belieben",  unbestimmt  3.  Die  Dauer
der  Sonntagsarbeit  für  diejenigen,  „die  jeden  Sonntag  im  Geschäft
sein  müssen",  betrug  bei  70  bis  zu  2  Stunden,  der  Rest  arbeitete
4—5  Stunden,  teilweise  auch  zur  Kirchzeit.
Daß  die  zulässige  sonntägliche  Beschäftigung  durch  die
Rücksichtnahme  auf  die  Kirchzeit  in  zwei  Teile  gerissen  ist,  wird
allgemein  als  Übelstand  empfunden,  und  zwar  aus  folgenden
Gründen:  1.  Da  der  Geschäftsschluß  der  ersten  Hälfte  der
Befchäftigungszeit  mit  dem  Beginn  des  Gottesdienstes  zusammenfällt,
  so  ist  es  nur  wenigen  möglich  überhaupt  am  Gottesdienst
teilzunehmen.  2.  Das  Verbot  der  Beschäftigung  während  der
Kirchzeit  wird  vielfach  nicht  innegehalten,  sondern  die  Angestellten
            
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