Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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schäftsinhaber.  Zahlreiche  Firmen  sind  infolgedessen  auch  schon
von  selbst  dazu  übergegangen,  auf  die  Offenhaltung  der  Geschäfte
während  dieser  Stunden  ganz  oder  teilweise  zu  verzichten.
An  der  auch  in  den  Großhandelsbetrieben  heute
noch  zulässigen  Beschäftigung  von  Angestellten  hat  das  Publikum
natürlich  gar  kein  Interesse.  Es  ist  auch  schwerlich  einzusehen,  weshalb
hier  nicht  die  vollständige  Sonntagsruhe  eintreten  könnte.  Die
im  §  105  e  der  Gewerbeordnung  vorgesehenen  Ausnahmen  betrachten ­
  wir  für  den  Großhandel  und  die  Industrie  als  vollkommen ­
  ausreichend.  —  In  richtiger  Erkenntnis  dieser  Sachlage
haben  denn  auch  einzelne  Städte  für  solche  Betriebe  die  vollständige ­
  Sonntagsruhe  bereits  durch  Ortsstatut  eingeführt,  so  z.  B.
Barmen  (mit  unwesentlichen  Ausnahmen,  insbesondere  für  die
Spedition),  Dresden,  Frankfurt  a.  M.,  Offenbach  und  Stuttgart;
andererseits  sind  auch  viele  Großhandelsgeschäfte  —  insbesondere
Banken  —  sowie  bedeutende  industrielle  Werke  schon  dazu  übergegangen, ­
  während  des  ganzen  Sonntags  die  Geschäfte  ruhen  zu
lassen.
*  *
*
Wenn  wir  das  Gesagte  zusammenfassen,  so  ergibt  sich
folgendes:
Wir  halten  die  Erweiterung  der  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe ­
  für  ebenso  notwendig  als  n  ü  tz  l  i  ch  und  zwar  aus
religiösen,  sozialen  und  gesundheitlichen  Gründen,  wie
aus  Gründen  des  öffentlichen  und  nationalen  Interesses. ­
  Ebensosehr  sind  wir  von  der  Durchführbarkeit
solcher  gesetzgeberischer  Maßnahmen  überzeugt.  —  Grundsätzlich
stehen  wir  auf  dem  Boden  der  völligen  Sonntagsruhe  mit  nur
geringe«  Ausnahmen  für  diejenigen  Geschäftszweige,  für  welche
das  Interesse  des  Verkäufers  wie  des  Publikums  dieses  notwendig
erscheinen  läßt,  insbesondere  Lebens-  und  Genußmittel.
Als  das  zurzeit  erstrebenswerte  Ziel  betrachten  wir  gemäß
dem  Beschluß  des  Fuldaer  Kongresses  vom  Jahre  1904:
a)  Die  vollständige  Sonntagsruhe  in  Kontoren  und  solchen
            
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