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Betrieben, die nicht mit offenen Verkaufsstellen verbunden sind
(Großhandel).
b) Für Ladengeschäfte (Kleinhandel) ein nur einmaliges
ununterbrochenes Offenhalten der Verkaufsstellen von im
ganzen höchstens 2% Stunden.
c) Ausdehnung dieser Sonntagsruhe auch auf alle bisher
hiervon befreiten Sonntage mit alleiniger Ausnahme der beiden
letzten Sonntage vor Weihnachten.
Essen-Ruhr, 9. Mai 1905.
Verband kath. kaufm. Vereinigungen Deutschlands.
Graebing. L er sch. Weber.
Verein der deutschen Kaufleute, Berlin.
Der Verein der Deutschen Kaufleute hält die Einführung
einer vollständigen Sonntagsruhe im Handelsgewerbe für möglich
und befürwortet deshalb dringend eine Reform des schon über
22 Jahre bestehenden Gesetzes über die Sonntagsruhe. Wenn
auch die bisherigen unhaltbaren und zerfahrenen Zustände, die
dadurch bedingt worden sind, daß die Gemeinden nicht im Sinne
der Reichstagsverhandlungen vom Jahre 1891 von dem ihnen zu
stehenden Einschränkungsrecht der Sonnlagsarbeit Gebrauch machten
und nach und nach überhaupt zum Verbot kamen, ein gewisses
Übergangsstadium notwendig erscheinen.lassen, so darf hieraus
nicht die Unmöglichkeit der gesetzlichen Einführung der vollständigen
Sontagsruhe im Handelsgewerbe gefolgert werden. Diesen Stand
punkt hat der Verein der Deutschen Kaufleute auch in einer
Petition an das Reichsamt des Innern vom 7. April 1905 zum
Ausdruck gebracht und lassen wir den Wortlaut dieser Petition
zur näheren Erläuterung des Vorhergesagten hier folgen: