Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Betrieben, die nicht mit offenen Verkaufsstellen verbunden sind 
(Großhandel). 
b) Für Ladengeschäfte (Kleinhandel) ein nur einmaliges 
ununterbrochenes Offenhalten der Verkaufsstellen von im 
ganzen höchstens 2% Stunden. 
c) Ausdehnung dieser Sonntagsruhe auch auf alle bisher 
hiervon befreiten Sonntage mit alleiniger Ausnahme der beiden 
letzten Sonntage vor Weihnachten. 
Essen-Ruhr, 9. Mai 1905. 
Verband kath. kaufm. Vereinigungen Deutschlands. 
Graebing. L er sch. Weber. 
Verein der deutschen Kaufleute, Berlin. 
Der Verein der Deutschen Kaufleute hält die Einführung 
einer vollständigen Sonntagsruhe im Handelsgewerbe für möglich 
und befürwortet deshalb dringend eine Reform des schon über 
22 Jahre bestehenden Gesetzes über die Sonntagsruhe. Wenn 
auch die bisherigen unhaltbaren und zerfahrenen Zustände, die 
dadurch bedingt worden sind, daß die Gemeinden nicht im Sinne 
der Reichstagsverhandlungen vom Jahre 1891 von dem ihnen zu 
stehenden Einschränkungsrecht der Sonnlagsarbeit Gebrauch machten 
und nach und nach überhaupt zum Verbot kamen, ein gewisses 
Übergangsstadium notwendig erscheinen.lassen, so darf hieraus 
nicht die Unmöglichkeit der gesetzlichen Einführung der vollständigen 
Sontagsruhe im Handelsgewerbe gefolgert werden. Diesen Stand 
punkt hat der Verein der Deutschen Kaufleute auch in einer 
Petition an das Reichsamt des Innern vom 7. April 1905 zum 
Ausdruck gebracht und lassen wir den Wortlaut dieser Petition 
zur näheren Erläuterung des Vorhergesagten hier folgen:
	        
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