Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Vorbemerkung. 
Die gegenwärtige Regelung der Sonntagsruhe und der Sonn 
tagsarbeit im Handelsgewerbe, wie sie durch § 105 b Abs. 2 der 
G.O. für den Groß- und Kleinhandel einschließlich der Hilfs 
gewerbe und des in Kontoren von Fabriken und Werkstätten be 
schäftigten Personals grundsätzlich und allgemein, durch Ortsstatut 
aber lokal getroffen wird, entspricht keineswegs den Wünschen und 
Bedürfnissen weitester Kreise der Beteiligten. Am wenigsten ist 
dies der Fall bei den Handlungsgehilfen, aber auch bei den 
Prinzipalen trifft es vielfach zu. Nun finden gegenwärtig im 
Reichsamt des Innern Beratungen über eine Revision der Sonn 
tagsruhebestimmungen überhaupt, also auch der kaufmännischen 
statt; überdies ist vom Kaiserl. Statist. Amt eine Erhebung über die 
Sonntagsruhe in kaufmännischen Kontoren geführt worden, deren 
Ergebnisse ebenfalls für die gesetzgeberische Regelung der Frage 
in Betracht kommen. Unter diesen Umständen haben Vorstand 
und Ausschuß der Ges. f. Soz. Reform, der mehrere der großen 
kaufmännischen Gehilfenverbände angeschlossen sind, es für ange 
zeigt gehalten, die deutschen Zentralvereine kaufmännischer An 
gestellter um Gutachten über ihre Stellungnahme zur Sonntags 
arbeit im Handelsgewerbe zu bitten. Die sämtlichen befragten 
Verbände und Vereine haben in freundlichster Weise unserem
	        
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