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Vorbemerkung.
Die gegenwärtige Regelung der Sonntagsruhe und der Sonn
tagsarbeit im Handelsgewerbe, wie sie durch § 105 b Abs. 2 der
G.O. für den Groß- und Kleinhandel einschließlich der Hilfs
gewerbe und des in Kontoren von Fabriken und Werkstätten be
schäftigten Personals grundsätzlich und allgemein, durch Ortsstatut
aber lokal getroffen wird, entspricht keineswegs den Wünschen und
Bedürfnissen weitester Kreise der Beteiligten. Am wenigsten ist
dies der Fall bei den Handlungsgehilfen, aber auch bei den
Prinzipalen trifft es vielfach zu. Nun finden gegenwärtig im
Reichsamt des Innern Beratungen über eine Revision der Sonn
tagsruhebestimmungen überhaupt, also auch der kaufmännischen
statt; überdies ist vom Kaiserl. Statist. Amt eine Erhebung über die
Sonntagsruhe in kaufmännischen Kontoren geführt worden, deren
Ergebnisse ebenfalls für die gesetzgeberische Regelung der Frage
in Betracht kommen. Unter diesen Umständen haben Vorstand
und Ausschuß der Ges. f. Soz. Reform, der mehrere der großen
kaufmännischen Gehilfenverbände angeschlossen sind, es für ange
zeigt gehalten, die deutschen Zentralvereine kaufmännischer An
gestellter um Gutachten über ihre Stellungnahme zur Sonntags
arbeit im Handelsgewerbe zu bitten. Die sämtlichen befragten
Verbände und Vereine haben in freundlichster Weise unserem