Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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von  fast  allen  Seiten  des  Hohen  Hauses  betont,  daß  die  zugelassenen ­
  ortsstatutarischen  Bestimnmngen  die  Arbeitszeit  an  den
Sonntagen  hoffentlich  mehr  und  mehr  über  die  Gesetzesvorschriften
hinaus  einschränken  würden.
Leider  machten  von  dem  ihnen  zustehenden  Recht  nur  sehr
wenige  Gemeinden  Gebrauch,  und  heute  —  mehr  als  12  Jahre
nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  —  haben  sich  die  Verhältnisse
derart  gestaltet,  daß  eine  reichsgesetzliche  Regelung  der  gesamten
Materie  zur  dringenden  Notwendigkeit  geworden  ist.  Die  den
Gemeinden  überlassene  Regelung  der  Sonntagsarbeit  nach  Maßgabe ­
  der  örtlichen  Verhältnisse  hat  allmählich  zu  einer  Mannigfaltigkeit ­
  und  dadurch  bedingten  Unübersichtlichkeit  geführt,  die
in  den  Jnteressenkreisen  Unsicherheit  und  Unzufriedenheit  hervorgerufen ­
  hat,  was  einer  gedeihlichen  Entwicklung  des  Handelsgewerbes ­
  sicher  nicht  vorteilhaft  sein  kann.
Aber  auch  dem  sozialen  Frieden  dienen  die  gegenwärtigen
Verhältnisse  sicher  nicht.  In  mehreren  Städten  ist  das  Ortsstatut
dahin  festgelegt,  daß  die  Engrosgeschäfte  länger  als  die  Detailgeschäfte ­
  des  Sonntags  arbeiten  können,  aber  auch  das  Umgekehrte
ist  mehrfach  der  Fall.
Zweifellos  entsteht  dadurch  ein  gewisses  Neidgefühl  des  durch
das  Ortsstatut  zu  längerer  Arbeit  veranlaßten  Teils  der  im
Handel  tätigen  Bevölkerung.  Gewiß  steht  es  jedem  Geschäftsinhaber ­
  frei,  ohne  weiteres  in  seinem  Betriebe  die  völlige  Sonntagsruhe ­
  einzuführen;  in  den  weitaus  meisten  Fällen  veranlaßt  ihn
aber  die  Rücksicht  auf  die  Konkurrenz,  die  vom  Ortsstatut  freigegebenen ­
  Stunden  zur  Arbeit  auszunutzen.  Gleichmäßig  leiden
unter  dieser  Verkürzung  der  Sonntagsruhe  Chef  wie  Gehilfe,
und  beide  legen  sich  die  Frage  vor,  ob  denn  ihre  Arbeitstätigkeit
weniger  anstrengend  sei  als  die  des  anderen  begünstigteren  Teils.
Da  das  durchaus  nicht  zutrifft,  empfindet  man  die  geringere
Rücksichtnahme  des  Ortsstatuts  als  Zurücksetzung.
Ferner  wirkt  die  Ungleichheit  zwischen  den  Ortsstatuten  verschiedener ­
  —  besonders  benachbarter  —  Städte  nachteilig  auf
die  Erweiterung  der  Sonntagsruhe  durch  Ortsstatut  ein.  Gerade
            
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