Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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die Rücksichtnahme aus die Bestimmungen der Nachbarorte hat 
allzu oft schon die Einführung der völligen Sonntagsruhe an 
einem Platze verhindert und dadurch die Verwirklichung des 
sozialen Grundprinzips des Sonntagsruhegesetzes von 1892 
hintangehalten. 
Und dabei ist allen Mißverständnissen gegenüber zu kon 
statieren, daß der Gedanke der völligen Sonntagsruhe in den 
Kreisen der selbständigen Kaufleute sowohl auch der Gehilfen 
heute unbestritten die Oberhand gewonnen hat. Alle die Schädi 
gungen, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1892 
dem Handelsgewerbe, besonders dem Kleinhandel, prophezeit 
wurden, haben sich nicht verwirklicht. Der Bedarf des kaufenden 
Publikums ist durch die Einschränkung der Sonntagsarbeit nicht 
gesunken, sondern eher im Gegenteil gewachsen. Diese Tatsache 
hat sich derart geltend gemacht, daß sich heute kaum noch Stimmen 
gegen die Einführung der völligen Sonntagsruhe erheben. Letztere 
wird gerade von den selbständigen Kaufleuten — und auch hier 
besonders von Kleinhändlern, die ohne Unterstützung in ihrem 
Geschäft tätig sein müssen — gewünscht, da dann wenigstens ein 
Tag in der Woche der Erholung und der Familie gewidmet 
werden kann. 
Auch das kaufende Publikum hat sich längst mit dem Gedanken 
der völligen Sonntagsruhe abgefunden, das beweisen die geringen 
Sonntagseinnahmen der Detailgeschäfte. 
Alle diese Gründe bewegen uns, „an das Hohe 
Reichsamt des Innern die Bitte zu richten, bei 
der gegenwärtigen Prüfung der Sonntagsruhe- 
Bestimmungen die reichsgesetzliche Einführung 
der völligen Sonntagsruhe in Erwägung zu 
ziehen." 
Wir meinen, daß eine 12 jährige Übergangsperiode, wie sie 
sich vom Jahre 1892 an darstellt, durchaus genügt, um auf 
Grund der in ihr gesammelten Erfahrungen den sozialen Gedanken 
des Sonntagsruhegesetzes zur vollkommenen Durchführung zu 
bringen.
	        
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