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die Rücksichtnahme aus die Bestimmungen der Nachbarorte hat
allzu oft schon die Einführung der völligen Sonntagsruhe an
einem Platze verhindert und dadurch die Verwirklichung des
sozialen Grundprinzips des Sonntagsruhegesetzes von 1892
hintangehalten.
Und dabei ist allen Mißverständnissen gegenüber zu kon
statieren, daß der Gedanke der völligen Sonntagsruhe in den
Kreisen der selbständigen Kaufleute sowohl auch der Gehilfen
heute unbestritten die Oberhand gewonnen hat. Alle die Schädi
gungen, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1892
dem Handelsgewerbe, besonders dem Kleinhandel, prophezeit
wurden, haben sich nicht verwirklicht. Der Bedarf des kaufenden
Publikums ist durch die Einschränkung der Sonntagsarbeit nicht
gesunken, sondern eher im Gegenteil gewachsen. Diese Tatsache
hat sich derart geltend gemacht, daß sich heute kaum noch Stimmen
gegen die Einführung der völligen Sonntagsruhe erheben. Letztere
wird gerade von den selbständigen Kaufleuten — und auch hier
besonders von Kleinhändlern, die ohne Unterstützung in ihrem
Geschäft tätig sein müssen — gewünscht, da dann wenigstens ein
Tag in der Woche der Erholung und der Familie gewidmet
werden kann.
Auch das kaufende Publikum hat sich längst mit dem Gedanken
der völligen Sonntagsruhe abgefunden, das beweisen die geringen
Sonntagseinnahmen der Detailgeschäfte.
Alle diese Gründe bewegen uns, „an das Hohe
Reichsamt des Innern die Bitte zu richten, bei
der gegenwärtigen Prüfung der Sonntagsruhe-
Bestimmungen die reichsgesetzliche Einführung
der völligen Sonntagsruhe in Erwägung zu
ziehen."
Wir meinen, daß eine 12 jährige Übergangsperiode, wie sie
sich vom Jahre 1892 an darstellt, durchaus genügt, um auf
Grund der in ihr gesammelten Erfahrungen den sozialen Gedanken
des Sonntagsruhegesetzes zur vollkommenen Durchführung zu
bringen.