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für Läden für Kontore
3 Bezirke, 3b Bezirke,
7 einzelne Mitglieder, 44 einzelne Mitglieder,
zns. 10 Auskunftsstellen. zus. 79 Auskunftsstellen.
Aus den Begründungen, die für die Kontorverhältnisse sehr umfassend
sind, seien angeführt:
Aus einer mittleren Rheinstadt:
„Die Sonntagsruhe ist gut durchführbar. Geschäfte, die schon
jetzt eine völlige Sonntagsruhe gewähren, haben dies häufig aus
ihren Briefköpfen vermerkt."
Aus einer schlesischen Stadt:
„Das Arbeiten an den Sonn- und Festtagen halten wir in den
Kontoren der Engros- und Fabrikgeschäfte, Banken usw. für vollständig
überflüssig. Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß in Engrosgeschäften,
ivie auch in Fabriken an jedem Sonntag das ganze Personal
zur Stelle sein muß, während an ein wirkliches Arbeiten nicht
zu denken ist. Die Sonntagsarbeit ist nur ein alter Zopf und
kann ganz entschieden ohne jede Schädigung in den Kontoren verboten
werden."
Ein Bericht aus einer westfälischen Stadt:
„In der Hälfte der Fälle, wo Sonntags die Angestellten erscheinen
müssen, geschieht dieS aus alter Gewohnheit. In einer Reihe
mir bekannter Fälle wird allerdings stramm gearbeitet. Daß diese
Arbeit — eventuell durch Einstellung weiterer Arbeitskräfte — ebensogut
an den Werktagen geschehen könnte, ist für mich klar, und ich halte
ein unbedingtes Verbot der Sonntagsarbeit für notwendig."
Die Frage III lautete:
„Bei beschränkter Sonntagsruhe sollen festgelegt werden:
a) welche Arbeitsstunden,
b) welche Ausnahmen in Bezug auf Branchen?"
und fand folgende Beantwortungen:
I. Läden.
Für ungeteilte Arbeitszeit treten 94 Auskunftgeber ein und zwar entscheiden
sich
10 für die Stunden von
6-7, 7-8 und 7—9 Uhr,
12 „ „ „
„
7-10 und 7-12 Uhr,
17 „ „ „
„
8-9 und 8-10 Uhr,
6 ft ft tt
„
8-12, 9-12 und 8—1 Uhr,
6 „ „ „
„
10-12 und 10 V»—1 Uhr,
35 „ „ ,,
„
11-1 Uhr,
8 „ „ „
„
11-12 V-, H-2, 11 1 j 2 —2 Uhr.