Object : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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weise  in  hinreichend  abgemessenen  Zwischenräumen  bewirkt  werden
wird.
(Vergl.  die  vorstehende  Notiz  „Aus  dem  Notenwechsel  betreffend  die
Anwendung  des  Handelsvertrages  auf  Finnland“.)

Schlussprotokoll
der  deutsch-russischen  Konferenz  Berlin  1896/97  vom  9.  Februar  1897
gemäss  Ziffer  4  des  Protokolls  vom  28./15.  Juli  1904.
Deutsche  und  russische  Delegierte  sind  im  Aufträge  ihrer  Regierungen
zu  einer  Konferenz  zusammengetreten,  um  gewisse  auf  die  Auslegung  und  die
Ausführung  des  zwischen  Deutschland  und  Russland  abgeschlossenen  Handelsvertrages ­
  bezügliche  Fragen  einer  Prüfung  zu  unterziehen.
Nachdem  diese  Delegierten  zu  gedachtem  Zweck  in  einer  Reihe  von  Sitzungen
über  die  Einzelheiten  dieser  Fragen  verhandelt  haben,  sind  die  Unterzeichneten,
die  hierzu  von  ihren  Regierungen  mit  gehöriger  Ermächtigung  versehen  worden
waren,  übereingekommen,  in  dem  gegenwärtigen  Protokoll  die  Ergebnisse  der
Verhandlungen  der  Konferenz  festzulegen,  wie  folgt:

I.
Veterinärfragen.
(Absätze  1  bis  3  sind  aufgehoben.)
Für  den  Augenblick  hat  die  deutsche  Regierung  sich  darauf  beschränken
müssen,  die  Zulassung  einiger  Erleichterungen  und  Ausnahmen  hauptsächlich
zu  Gunsten  der  Grenzverkehrsbeziehungen  herbeizuführen,  nämlich:
1.  (Mit  Rücksicht  darauf,  dass  die  Grenzbewohner  die  autonome  Vergünstigung ­
  gemessen,  aus  Russland  bis  zu  2  kg  Fleisch  pro  Person  zollfrei ­
  einzuführen,  sind  Verordnungen  veröffentlicht  worden,  durch  welche
innerhalb  der  Grenzen  dieser  Vergünstigung  die  Zulassung  von  rohem
Schweinefleisch  gestattet  wird.  Doch  wird  dieses  Zugeständnis  nur
unter  der  Bedingung  gemacht,  dass  die  russischen  Behörden  wirksame
Beihilfe  zur  Verhinderung  von  Missbräuchen  leisten,  welche  aus  diesem
Zugeständnis  entstehen  könnten.  [Aufgehoben.])
Unter  denselben  Bedingungen  und  für  dieselbe  Dauer  ist  dieses
Zugeständnis  auf  den  in  §  8  des  vierten  Teils  des  Schlussprotokolls
zu  dem  zwischen  beiden  Ländern  abgeschlossenen  Handelsverträge
erwähnten  Mundvorrat  der  Arbeiter  ausgedehnt  worden.
2.  Die  Deutsche  Regierung  wird  dafür  Sorge  tragen,  dass  in  den  Grenzbezirken ­
  die  Zahl  der  mit  der  Untersuchung  der  Pferde  betrauten  Tierärzte ­
  bezw.  die  Anzahl  der  Untersuchungen  selbst  vermehrt,  und  dass,
soweit  möglich,  an  denjenigen  Orten,  für  welche  das  Bedürfnis  durch
die  Russische  Regierung  nachgewiesen  wird,  in  beiderlei  Beziehung
Vorsorge  getroffen  werde.  Die  Untersuchung  soll  dahin  erleichtert
werden,  dass  sie  auch  während  der  vier  Wochen,  die  auf  die  letzte  Untersuchung ­
  folgen,  stattfinden  kann,  und  dass  von  jeder  Untersuchung
ab  eine  neue  Frist  von  vier  Wochen  läuft.
Die  neuerdings  veröffentlichte  Ergänzung  zum  deutschen  amtlichen ­
  Warenverzeichnis  kommt  dem  von  seiten  der  Russischen  Regierung ­
  mit  Bezug  auf  den  Futtervorrat  geäusserten  Wunsche  entgegen. ­

            
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