Neue Anschauungen von Staat und Gesellschaft. 45
denken: es ist die erste Reihe jener Gruündungen freier Ver—
eine, die, gegenüber den korporativ gebundenen Genossen—
schaften des Mittelalters, eine so charakteristische Erscheinung
des subjektivistischen Seelenlebens bilden. Sehr bald aber
trat diesen Gesellschaften auch eine ausgedehnte landwirtschaft—
liche Fachliteratur zur Seite und überschwemmte mit ihren Be—⸗
lehrungen namentlich die Wochenschriften, ja hat sich eine eigene
periodische Literatur geschaffen. Da handelte es sich anfangs
wesentlich nur um Technologie, Landbestellung, Gartenbau; bald
aber blühten auch auf Gegenseitigkeit gegründete Einrichtungen
und deren Diskussion empor: Brandassekuranzen, Versicherungen
überhaupt: bis nicht wenige dieser Gesellschaften und Vereine
unter Beitritt von Nichtfachleuten geradezu philanthropischen
Tharakter annahmen.
Inzwischen aber hatten sich auch schon Vereine sozialer
Fürsorge überhaupt entwickelt, so besonders zur Beseitigung
des Bettels und zur Beschäftigung und Erziehung der Armen:
mehr als ein weites Gebiet hatte sich erschlossen, auf dem
fozialer Altruismus und praktisch erfahrene Opferbereitschaft
groß wurden: die Grundlagen aller Selbstverwaltung und
durch die Selbstverwaltung hindurch aller wahrhaft staatlich—
politischen Fähigkeiten und Rechte waren gelegt.
In diesem Augenblicke mußten nun auch wirklich politische
Bestrebungen beginnen. Dennoch ist für sie bezeichnend, daß
sie im heutigen engeren Deutschland erst in den siebziger
Jahren des 18. Jahrhunderts auftauchten, sich zunächst auf
Popularisierungsbestrebungen vornehmlich der Moralphilosophie
und der Wissenschaften überhaupt, diese praktisch gefaßt, er—
streckten und fruher nur auf dem Boden alter deutscher poli—
tischer Selbständigkeit, in der Schweiz, Fuß faßten. Hier war es
die 1744 in Zürich gegründete „Wachsende Gesellschaft“, dann
wohl auch die „Helvetische Gesellschaft', eine Gründung von
Hirzel und Iselin, die Bahn brachen; charakteristisch trat ihr
Wesen hervor in Iselins Schrift „Über die Gesetzgebung“
1758) und in von Zimmermanns Schrift „Vom Nationalstolz“,
bon denen die letztere eine weite Verbreitung auch über die