Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

36

Taiif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs  j

322

Wirkwaren  ans  reiner  Seide  oder  Halbseide,  nicht  zusammengenäht:

a)  gewöhnliche

1  kg

12-—

b)  mit  Gold-  oder  Silberfäden  oder  mit  vergoldeten  oder  versilberten  Metallfäden

55

16-  —

323

Hieher  gehören:  Strümpfe  und  Halbstrümpfe,  Handschuhe,  Trioots,
Unterhosen,  Unterleibchen,  Mützen,  Halstücher  und  andere  ähnliche  Gegenstände,  mit
oder  ohne  Knöpfe,  Bänder  und  sonstigen  Aufputz,  insoferne  diese  Zutaten  für  den
Gebrauchszweck  dieses  Gegenstandes  notwendig  sind.
Wirkwaren,  genäht,  zugeschnitten  oder  mit  Aufputz  von  Stoffen,  Bändern,
Posaraenterie  etc.  werden  wie  Kleidungs-  oder  wie  Putzgegenstände  nach  Kategorie  XXV
verzollt.
Posamenteriewaren:  Litzen,  Schnüre,  Borten,  Knöpfe,  Quasten  und  andere  ähnliche ­
  Artikel:
a)  aus  reiner  Seide  oder  in  Verbindung  mit  Gold-  und  Silberfäden  oder  mit
vergoldeten  oder  versilberten  Metallfäden

55

10-—

h)  aus  Halbseide

n

8-  —

324

Zu  dieser  Tarif-Nr.  gehören  Posamenteriewaren,  welche  goldene,  silberne
beziehungsweise  vergoldete  oder  versilberte  Metallfäden  enthalten.
Spitzen  und  Stickereien  aller  Art:
a)  aus  Seide,  auch  in  Verbindung  mit  Gold-  und  Silberfäden  oder  mit  vergoldeten ­
  oder  versilberten  Metallfäden

55

20-  -

h)  aus  Halbseide

n

15-—

325

Bänder  aller  Art  aus  reiner  Seide  oder  Halbseide

55

io-—

326

Zu  Tarif-Nr.  317—325.  Gewebe-  und  Waren  aller  Art  aus  künstlicher  Seide,'
rein  oder  gemischt,  werden  wie  solche  aus  natürlicher  Seide  verzollt.
Waren  aus  Halbseide  in  Verbindung  mit  Gold-  oder  Silberfäden  oder  mit
vergoldeten  oder  versilberten  Metallfäden  werden  wie  Waren  aus  reiner  Seide  in
Verbindung  mit  Gold-  oder  Silberfäden  oder  mit  vergoldeten  oder  versilberten
Metallfäden  verzollt.
XXTI.  Wolle,  Ziegenhaar  und  andere  tierische  Haare  sowie  Waren  daraus.
Gewöhnliche  (grobe)  Schafwolle:
a)  nicht  gewaschen

100  hg

10--h)

  gewaschen

55

15-—

327

Alpaka-,  Lama-,  Vigogne-  und  Yackwolle,  Merino-  und  Metismerinowolle,

Kamel-  und  Kaschmir-Ziegenhaar,  gewaschen  und  nicht  gewaschen  ....

frei

328

Wolle  aller  Art:
a)  gekämmt  oder  gekrempelt,  auch  für  Spindeln  zugerichtet

100  kg

35-  —

b)  gefärbt

55

75-—

329

Wollkämmlinge  aller  Art  und  künstliche  Wolle  ■

n

25-—

330

Wollgarne,  rein  oder  gemischt  mit  vegetabilischen  Fasern,  ein-  oder  mehrdrähtig,
bis  zur  Nr.  40:
a)  nicht  gefärbt

n

100-—1

b)  gefärbt

55

120-  -
            
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