Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

37

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

331

Wollgarne,rein  oder  gemischt  mit  vegetabilischen  Fasern,  ein-  oder  mehrdrähtig,
über  Nr.  40,  gefärbt  oder  nicht

100  kq

60  —

332

Ziegenhaare  aller  Art:

a)  gewaschen  oder  nicht  .

fr

ei

b)  gefärbt

100  kg

io-—

333

Schweinsborsten,  nicht  bearbeitet

fr

ei

334

Tierhaare,  andere,  nicht  besonders  benannte

100  hg

io-—

335

Garne  aus  Ziegenhaar,  nicht  gefärbt:
a)  ans  Mohairhaaren,  rein  oder  gemischt

11

150'—

b)  andere,  mit  Ausnahme  solcher  aus  Kaschmirziegen-  und  Kamelhaaren  .

»

75-—

336

Garne  aller  Art  aus  gefärbtem  Ziegenhaar:
a)  aus  Mohairhaaren,  rein  oder  gemischt

ISO - —

b)  andere

•

lOO -  —

337

Garne  aus  tierischen  Haaren,  nicht  besonders  benannt,  gefärbt  oder  ungefärbt

n

100  —

338

Zu  Tarif-Nr.  330—331,  335—337.  Garne  ans  Wolle,  in  Verbindung  mit  Seide
werden  wie  Seidengarne  verzollt.
Gewebte  und  gewirkte  Stoffe  aus  Wolle  oder  anderen  tierischen  Haaren,  auch
in  Verbindung  mit  Baumwolle  und  anderen  Spinnstoffen:
a)  im  Gewichte  von  mehr  als  250  g  per  1  Quadratmeter

11

450 - —

b)  im  Gewichte  von  250  g  und  darunter  per  1  Quadratmeter

ii

300  —

339

Samt  und  Plüsch  aller  Art  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle,  jedoch  nicht  in
Verbindung  mit  Seide  und  Metallfäden

ii

300 - —  |

340

Wollstoffe  in  Verbindung  mit  Fäden  aus  unedlem  Metall  ..  v

ii

250 - —

341

Teppiche  aller  Art  (Knüpfteppiche,  gewebte  Teppiche),  Laufteppiche,  Wandteppiche, ­
  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle

1  ”

250 - —

342

Gewebte  Halstücher  und  Schale,  gestickt,  fassoniert,  in  reiner  oder  gemischter
Wolle,  einschließlich  der  sogenannten  türkischen  Schale

ii

250  —

343

Strick-  und  Wirkwaren  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle,  nur  zusammengesetzt,
aber  nicht  genäht

ii

350"—

344

Wirkwaren,  genäht,  zugeschnitten  oder  mit  Stoffen,  Posamenterie  und  Bändern
aufgeputzt,  werden  wie  Kleidungen  und  Putzwaren  nach  Kategorie  XXV  verzollt.
Posamentriewaren:  Litzen,  Schnüre,  Gimpen,  Quasten,  Fransen,  Knöpfe  und
alle  anderen  ähnlichen  Artikel  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle,  aber  ohne
Beimengung  von  Seide

ii

250 - —;

345

Spitzen,  Tülle  und  Stickereien  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle,  jedoch  nicht
in  Verbindung  mit  Seide,  Gold-  oder  Silberfäden,  vergoldeten  oder  versilberten ­
  Metallfäden  ......

ii

350  —
            
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