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Laufende I
Warenbenennung
Be-
messungs-
einlieit
Satz in
Francs
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Oktrois :
Getränke.
Wein und Essig in Fässern
Die Einfuhr von Essigessenz ist nur insoweit erlaubt, als hiebei die Be
stimmungen des Art. 55 des Reglements zum Schutze der öffentlichen Gesundheit
beobachtet werden.
Danach wird derHandelmitEssigessenz nur denjenigenPersonengestattet, welche
mit Genehmigung des Sanitätsrates von der betreffenden Gemeinde dazu gewählt werden.
Spiritus, Branntwein, Rum, Kognak, nach dem Alkoholometer von Gay-Lussac
bei 15 GradC .
p. Zu. Grad
Denaturierter Spiritus zum Brennen, zur Beleuchtung und zu Industrie-
Zwecken ist frei.
Bier in Fässern und Flaschen
Wein aller Art in versiegelten Flaschen zu 3 / 4 l
Liköre in versiegelten Flaschen, wie Rum, Kognak, Absint, Wermutbitter,
Curagao, Vanille, russischer Branntwein u. s. w., per Flasche von s / t l . .
Sodawasser und Limonade
Kaffee und Zichorie (auch Franck-Kaffee)
Tee in Päckchen oder in Dosen . . . .
Tee in Kisten
Esswaren:
Zucker
Zuckerwaren, wie Lukum, Kompot, Bonbons u. dgl.
Makkaroni, Vermicelli, Zwieback in Fässern oder Büchsen, Gries, Graupen,
Stärke, Gerste, Sago u. dgl., Zitronen, Orangen, Granatäpfel, Rosinen, Feigen,
Datteln, Mandeln, Pistazien, Haselnüsse, Olivenöl, Sesamöl etc., Anis u. s. w.
Oliven, gedörrte Pflaumen und Erbsen
Reis
Früchte, frische, wie Kirschen und Weichsein, Birnen, Äpfel, Quitten, Mispeln,
Nüsse, frisch oder trocken, Kastanien, Aprikosen, Pfirsiche, Trauben und
Pflaumen, mit Ausnahme der kleinen, wilden Birnen, Pflaumen und Äpfel
Wasser- und Zuckermelonen und sonstiges Gemüse per 100 kg oder einen
Teil von 100 kg, jedoch nicht weniger als 50 kg
Kaviar und Bottarga
Austern, Tintenfische, Hechtkaviar, Fische, marinierte, getrocknete, geräucherte
Flasche
y. i
1 kg
0-04
o-oo y,
004
0-50
0-30
0-02
0-16
0-80
0'20
0-04
0T0
0-08
0-04
o-o2 y 2
001
0-20
0-80
0-16