Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 707

Basel-Stadt

Die Basler öffentliche Kasse wird vom Sanitätsdepartement verwaltet,
hm steht ein Ausschuss von sechs Mitgliedern, wovon drei Versicher-;envertreter
 sind, zur Seite. Der Ausschuss wird für drei Jahre vom
Regierungsrat ernannt. Ständiger Vorsitzender des Ausschusses ist der
Vorsteher des Sanitätsdepartements ($ 25 und 26 des Gesetzes vom
12. März 1919, abgeändert am 10. Oktober 1918 und am 23. Februar 1922).

st. Gallen

Hier gelten dieselben Bestimmungen wie im Halbkanton Appenzell
‚Ausser-Rhoden) ($ 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1914 abgeändert am 28. November
 1919).

Thurgau

Die Bestimmungen. decken sich mit denen für Appenzell (Ausser-Rhoden)
 ($ 17 des Gesetzes von 24, April 1926).

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN

Über Errichtung, Zahl, Sprengel und Sitz der Bezirksversicherungszassen.
 beschliesst die Hauptversammlung der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt
 mit Billigung des Ministers für Sozialpolitik (Art. 141 des
Gesetzes vom 14, Mai 1922).
Verkehrsunternehmungen, die in mehreren Bezirken gleichzeitig tätig
sind und über 1.000 pflichtversicherte Arbeiter beschäftigen, haben eine
Betriebsversicherungskasse für ihre Arbeiter zu errichten (Art. 153, Abs. 1).
Kommt ein derartiger Betrieb seiner Pflicht nicht nach, so kann die Zeniral-Arbeiterversicherungsanstalt
 die Errichtung der Kasse verfügen
(Art. 153, Abs. 2). Mehrere Verkehrsbetriebe können sich zur gemeinsamen
Errichtung einer Kasse zusammenschliessen (Art. 153, Abs. 3).
Die Errichtung von Knappschaftskassen, für welche dieselben Bestimmungen
 wie für die Verkehrsbetriebskassen gelten, ist zulässig. Sie
Jarf aber nur in bergbaulichen Betrieben mit mehr als 2.500 Arbeitern erfolgen
(Art. 158).
Nach dem Gesetz ist alleiniger Versicherungsträger die Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt
 (S.U.Z.0.R.). Bezirkskassen, Verkehrsbetriebskassen
und Knappschaftskassen sind nur Unterstellen dieser Anstalt (Art. 119).
Die Zentralanstalt und ihre Unterstellen sind Einrichtungen öffentlichen
Rechts, denen Selbstverwaltung zukommt (Art. 124 und 143). Die bezirklichen
 Unterstellen können im Rahmen ihrer durch das Gesetz und die
Satzung der S.U.Z.O.R. bestimmten Zuständigkeit Verpflichtungen übernehmen
 und Bechte erwerben (Art. 149). Verkehrsbetriebskassen und
Knappschaftskassen haben nach dem Gesetz nicht die Eigenschaft öffentcher
 Einrichtungen (Art. 154 und 158, Abs. 2).

ZENTRAL-ÄRBEITERVERSICHERUNGSANSTALT

Die wesentlichen Aufgaben dieser Anstalt auf dem Gebiete der Kranzen
 versicherung sind folgende :
a) Durchführung der Krankenversicherung nach den Grundsätzen der
Gegenseitigkeit. Festsetzung der Versicherungsbeiträge und Verabreichung
der im Gesetz bezeichneten Leistungen. ;
n b) Organisation der Krankenhilfe und Ankauf der Arzneien und Heilehelfe.

c) Errichtung von Anstaltsapotheken, Krankenhäusern, Ambulatorien,
Genesungsheimen. Ö
d} Bildung eines Reservefonds für die Krankenversicherung (Art. 122).
            
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