Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

168  Künstliche  Düngemittel.

indes  jetzt  allgemein  stark  entfettet  werden,  so  dürfte  diese  Vorsicht  kaum  notwendig ­
  sein.
0.  Fett.  10  g  der  feingemahlenen  Substanz  werden  nach  dem  Vertrocknen
hei  110°  in  der  später  unter  „Futtermittel“  zu  beschreibenden  Weise  3—4  Stunden
mit  Äther  ausgezogen,  darauf  wird  die  Substanz  nochmals  fein  zerkleinert  und  das
Ausziehen  in  derselben  Weise  fortgesetzt.
7.  Feinheit.  Für  die  Qualität  des  Knochenmehles  ist  auch  der  Feinheitsgrad  maßgebend, ­
  denn  je  feiner  es  gepulvert  ist,  desto  rascher  dürfte  seine  Wirkung  sein,
wenngleich  in  einigen  Gegenden  eine  grobkörnige  Ware  vorgezogen  wird.  Über  die  Bestimmung ­
  des  Feinheitsgrades  sind  bis  jetzt  keine  Vereinbarungen  getroffen.
Man  kann  sich  aber  zu  dem  Zweck  der  in  agrikultur-chemischen  Laboratorien  viel
verbreiteten  Siebe  bedienen,  von  denen  No.  I  der  Siebe  auf  1  gern  1089,  No.  II  =  484  und
No.  III  =  256  Maschen  hat;  bei  No.  I  kommen  daher  auf  1  qmm  =  11,  bei  No.  II  =  5,  bei
No.  III  =  2,6  Maschen;  der  Best,  welcher  auf  dem  Siebe  No.  III  zurückbleibt,  wird  als
Mehl  No.  IV  bezeichnet.
Für  eine  derartige  Prüfung  auf  Feinheit  verwendet  man  60  oder  100  g  Knochenmehl.
8.  Was  ist  Knochenmehl!  Über  diese  Frage  hat  der  Verband  deutscher  Versuchs-Stationen
  am  20.  September  1903  folgenden  Beschluß  gefaßt; 1 )
„Als  Knochenmehl  soll  nur  dasjenige  Düngemittel  bezeichnet  werden,
das  aus  fabrikmäßig  gereinigten  Knochen  ohne  Zusatz  von  fremden  stickstoffund
  phosphorsäurehaltigen  Stoffen  hergestellt  ist.  Unter  fabrikmäßiger
Reinigung  ist  das  Auslesen  der  Hufe,  Klauen,  Hörner  und  der  Beimengungen
nichttierischen  Ursprungs  zu  verstehen.“
Für  die  Bezeichnung  der  einzelnen  Sorten  Knochenmehle  dürften  folgende
Bestimmungen  geeignet  sein:
a)  Knochenmehle,  welche  4—3,3  °/o  Stickstoff  und  19—22  °/„  Phosphorsäure  enthalten
und  in  welchen  sich  nach  Abzug  des  durch  Chloroform  Abtrennbaren  ein  Verhältnis  von
N:  P 2 0 5  wie  1:4  bis  5,5  herausstellt,  werden  als  Normalknochenmehle  oder  als
Knochenmehl  No.  0  bezeichnet.
b)  Knochenmehle,  welche  3—4°/ 0  Stickstoff  und  21—25%  Phosphorsäure  enthalten
und  in  welchen  sich  nach  Abzug  des  durch  Chloroform  Abtrennbaren  ein  Verhältnis  von
N;  P 2 0 5  wie  1:6,5  bis  8,5  herausstellt,  heißen  einfach  „Knochenmehl“.
c)  Knochenmehle,  welche  1—3  %  Stickstoff  und  24—30  %  Phosphorsäure  enthalten
und  in  welchen  sich  nach  Abzug  des  durch  Chloroform  Abtrennbaren  ein  Verhältnis  von
N  :  P 2 0 6  =  1:  8,5  bis  30 2 )  herausstellt,  führen  die  Bezeichnung  „entleimte  Knochenmehle“. ­

d)  Nur  solche  Knochenmehle  dürfen  als  „rohe  Knochenmeh  le“  bezeichnet  werden,
welche  durch  Zerkleinern  von  rohen  Knochen  gewonnen  sind.
e)  Düngemehle,  welche  nach  Abzug  des  durch  Chloroform  Abtrennbaren  weniger
als  1  %  Stickstoff  in  Form  von  Knochenleimstickstoff  enthalten  und  in  welchen  sich  ein
höheres  Verhältnis  von  N  :P 2 0 8  wie  1  :  30  herausstellt,  dürfen  nicht  mehr  die  Bezeichnung
„Knochenmehl“,  sondern  höchstens  die  von  „gemischten  Düngemehlen“  führen.
Ausgenommen  von  diesen  Bestimmungen  ist  das  bei  der  Fleischoxtrakt-Herstellung
gewonnene  Düngemehl,  welches  durch  die  Bezeichnung  „Fleischknochenmehl“  oder  „Fleischdüngemehl“
  hinreichend  von  dem  eigentlichen  Knochenmehl  in  vorstehendem  Sinne  unterschieden ­
  wird.
9.  Verfälschungen  des  Knochenmehles.  Zusätze  von  haut-  und  kornartigen ­
  Stoffen,  welche  bei  der  Reinigung  der  Knochen  abgefallen  sind,
werden  sich  aus  der  Monge  der  durch  Chloroform  abschlämmbaren  Bestandteile,
sowie  aus  dem  Verhältnis  des  wirklichen  Knochenmehl-Stickstoffs  (Gesamt-Stickstoff
x )  Landw.  Versuchs-Stationen  1904,  59.  314  u.  00,  235,  vergl.  auch  ebenda  1890,’37,  28.
3 )  Vielleicht  auch  nur  8-25.
            
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