168 Künstliche Düngemittel.
indes jetzt allgemein stark entfettet werden, so dürfte diese Vorsicht kaum notwendig
sein.
0. Fett. 10 g der feingemahlenen Substanz werden nach dem Vertrocknen
hei 110° in der später unter „Futtermittel“ zu beschreibenden Weise 3—4 Stunden
mit Äther ausgezogen, darauf wird die Substanz nochmals fein zerkleinert und das
Ausziehen in derselben Weise fortgesetzt.
7. Feinheit. Für die Qualität des Knochenmehles ist auch der Feinheitsgrad maßgebend,
denn je feiner es gepulvert ist, desto rascher dürfte seine Wirkung sein,
wenngleich in einigen Gegenden eine grobkörnige Ware vorgezogen wird. Über die Bestimmung
des Feinheitsgrades sind bis jetzt keine Vereinbarungen getroffen.
Man kann sich aber zu dem Zweck der in agrikultur-chemischen Laboratorien viel
verbreiteten Siebe bedienen, von denen No. I der Siebe auf 1 gern 1089, No. II = 484 und
No. III = 256 Maschen hat; bei No. I kommen daher auf 1 qmm = 11, bei No. II = 5, bei
No. III = 2,6 Maschen; der Best, welcher auf dem Siebe No. III zurückbleibt, wird als
Mehl No. IV bezeichnet.
Für eine derartige Prüfung auf Feinheit verwendet man 60 oder 100 g Knochenmehl.
8. Was ist Knochenmehl! Über diese Frage hat der Verband deutscher Versuchs-Stationen
am 20. September 1903 folgenden Beschluß gefaßt; 1 )
„Als Knochenmehl soll nur dasjenige Düngemittel bezeichnet werden,
das aus fabrikmäßig gereinigten Knochen ohne Zusatz von fremden stickstoffund
phosphorsäurehaltigen Stoffen hergestellt ist. Unter fabrikmäßiger
Reinigung ist das Auslesen der Hufe, Klauen, Hörner und der Beimengungen
nichttierischen Ursprungs zu verstehen.“
Für die Bezeichnung der einzelnen Sorten Knochenmehle dürften folgende
Bestimmungen geeignet sein:
a) Knochenmehle, welche 4—3,3 °/o Stickstoff und 19—22 °/„ Phosphorsäure enthalten
und in welchen sich nach Abzug des durch Chloroform Abtrennbaren ein Verhältnis von
N: P 2 0 5 wie 1:4 bis 5,5 herausstellt, werden als Normalknochenmehle oder als
Knochenmehl No. 0 bezeichnet.
b) Knochenmehle, welche 3—4°/ 0 Stickstoff und 21—25% Phosphorsäure enthalten
und in welchen sich nach Abzug des durch Chloroform Abtrennbaren ein Verhältnis von
N; P 2 0 5 wie 1:6,5 bis 8,5 herausstellt, heißen einfach „Knochenmehl“.
c) Knochenmehle, welche 1—3 % Stickstoff und 24—30 % Phosphorsäure enthalten
und in welchen sich nach Abzug des durch Chloroform Abtrennbaren ein Verhältnis von
N : P 2 0 6 = 1: 8,5 bis 30 2 ) herausstellt, führen die Bezeichnung „entleimte Knochenmehle“.
d) Nur solche Knochenmehle dürfen als „rohe Knochenmeh le“ bezeichnet werden,
welche durch Zerkleinern von rohen Knochen gewonnen sind.
e) Düngemehle, welche nach Abzug des durch Chloroform Abtrennbaren weniger
als 1 % Stickstoff in Form von Knochenleimstickstoff enthalten und in welchen sich ein
höheres Verhältnis von N :P 2 0 8 wie 1 : 30 herausstellt, dürfen nicht mehr die Bezeichnung
„Knochenmehl“, sondern höchstens die von „gemischten Düngemehlen“ führen.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen ist das bei der Fleischoxtrakt-Herstellung
gewonnene Düngemehl, welches durch die Bezeichnung „Fleischknochenmehl“ oder „Fleischdüngemehl“
hinreichend von dem eigentlichen Knochenmehl in vorstehendem Sinne unterschieden
wird.
9. Verfälschungen des Knochenmehles. Zusätze von haut- und kornartigen
Stoffen, welche bei der Reinigung der Knochen abgefallen sind,
werden sich aus der Monge der durch Chloroform abschlämmbaren Bestandteile,
sowie aus dem Verhältnis des wirklichen Knochenmehl-Stickstoffs (Gesamt-Stickstoff
x ) Landw. Versuchs-Stationen 1904, 59. 314 u. 00, 235, vergl. auch ebenda 1890,’37, 28.
3 ) Vielleicht auch nur 8-25.