Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Künstliche  Düngemittel.

Geldwertsberechnung  verkauft;  es  sollte  daher  auch  in  letzterem  Kalle  eine  Entschädigung
verlangt  werden  können,  wenn  an  dem  garantierten  Gehalt  mehr  als  V/'/o  f^t  Der  Verband
landwirtschaftlicher  Versuchs-Stationen  im  Deutschen  Reiche  hat  sich  auch  für  diese  Latitüde
ausgesprochen,')  jedoch  ist  eine  Einigung  mit  den  Thomasphosphatfahriken  bisher  nicht  erzielt,
da  von  letzteren  eine  Latitüde  von  0,75  °/ 0  verlangt  wird.  Der  Mindergeldwert  berechnet  sich
dann  einfach  nach  Maßgabe  des  Garantiegehaltes  und  des  vereinbarten  Preises,  Wenn  aber
der  Ankauf  des  Thomasphosphatmehles  nach  Gesamtphosphorsäure  und  Peinmehl  erfolgt,  so
soll  nach  den  Beschlüssen  des  Verbandes  landwirtschaftlicher  Versuchs-Stationen  im  Deutschen
Reiche *  2 !  eine  Kompensation  irgend  welcher  Art  zwischen  Peinmehl  und  Phosphorsäure  nicht
stattfinden,  vielmehr  die  Entschädigung  bei  Mindergehalt  getrennt  geregelt  werden  und
zwar  für  die  Phosphorsäure  nach  dem  festgesetzten  Preise,  für  Feinmehl  mit  2,60  M,  für  das
Prozent  und  10000  kg.
Mafsregeln  für  die  Düngerkontrolle.
Da  der  Düngerhandel  in  Deutschland  noch  nicht  wie  in  Amerika,  Frankreich,  Belgien,
Finnland  uaw.  gesetzlichen  Bestimmungen  unterliegt,  so  ist  der  deutsche  Landwirt  auf
Selbstschutz  angewiesen;  die  Kontrolle  wird  bis  jetzt  durch  eigens  von  ihm  geschaffene
Anstalten,  die  landwirtschaftlichen  Versuchs-Stationen,  nach  einem  privaten  Abkommen ­
  zwischen  diesen  bezw.  den  Landwirtschaftskammern  und  den  Düngerfabriken  bezw,
Handelsfirmen  gehandhabt.
Hierbei  empfiehlt  es  sich,  gewisse  allgemein  gültige  Maßregeln  zu  treffen,  welche
einerseits  den  Landwirt  vor  Übervorteilung,  andererseits  den  rechtschaffenen  Fabrikanten
vor  verwerflichem  Wettbewerb  schützen.
Als  solche  Maßregeln  sind  zu  beachten:
1.  daß  die  Bezeichnung  der  Dünger  voll  und  ganz  ihrer  Natur  entspricht. ­
  Dieses  betrifft:
a)  in  erster  Linie  den  Peruguano.  Unter  dem  Namen  Peruguano  oder  schlechtweg
„Guano“,  worunter  fast  stets  der  Peruguano  verstanden  wird,  sollten  nur  solche  Düngemittel ­
  zugelassen  werden,  welche  außer  Schwefelsäure  zum  Aufschließen  keine  anderen
Zusätze  erhalten  haben.  Haben  stickstoffhaltige  Guanosorten  (also  Peru-,  Saldanha-Bayoder
  Ichaboe-Guano  usw.)  stickstoffhaltige  Zusätze  wie  Ammoniaksalz,  Salpeter  usw.  erfahren,
so  sollten  diese  Mischungen  deutlich  durch  Zusätze,  z.  B.  „gemischter“  Guano,  „Ammoniak“-oder
  „Salpeter“-Guano  gekennzeichnet  werden.
Alle  Düngemittel,  welche  aus  stickstofffreien  Phosphatguanos  gewonnen  sind,
sollten  nicht  die  einfache  Bezeichnung  „Guano“  führen  dürfen;  sie  müßten  entweder  einen
Zusatznamen  führen,  welcher  ihren  Fundort  andeutet,  also  Baker-  oder  Möjillones-  usw.,
Guano-Superphosphat,  oder  der  Zusatz  „Guano“  müßte  ganz  wegfallen,  indem  sie  einfach
als  Superphosphat  (oder  wenn  sie  Stickstoff  enthalten,  als  Stickstoff-,  Ammoniak-  oder  Salpeter-Superphosphat)
  bezeichnet  werden.  Denn  die  stickstofffreien  Guano-Phosphate  stehen  den
Mineral-Phosphaten  näher  als  den  stickstoffhaltigen  Guanos;  es  ist  daher  nicht  zulässig,  ihnen
einfach  den  Namen  Guano-Superphosphat,  Ammoniak-Guano  usw.  beizulegen,  weil  darnach
angenommen  werden  kann,  daß  sie  aus  den  seit  langem  in  besserem  Rufe  stehenden  stickstoffhaltigen ­
  Guanosorten  gewonnen  sind.
b)  Die  einzelnen  Knochenmehlsorten  des  Handels  sollten  als  Normal-Knochenmehle ­
  oder  No.  0,  als  einfache  „Knochenmehle“  und  als  „entleimte  Knochenmehle“  nach
S.  168  u.  f.  unterschieden  werden.
o)  Unter  der  Bezeichnung  „Thomasschlackenmehl“  oder  Thomasphosphatmehl
oder  Thomasmehl  sind  nur  diejenigen  Dünger  zuzulassen,  welche  aus  wirklicher  Thomasschlaoke
  gewonnen  sind.  Alle  anderen  Phosphatmehle,  welche  durch  Zerkleinern  von  Mineral-Phosphaten
  oder  aus  sonstigen  phosphorsäurehaltigen  Schlacken  gewonnen  sind,  sollten  durch
einen  Zusatz,  z.  B.  Mineralphosphatmehl,  „Koprolithenmehl“  usw.  unterschieden  werden.
d)  Mit  der  Bezeichnung  Knochemaehl-Superphosphat,  Ammoniak-  oder  Salpeter-Superphosphate
  usw.  sind  nur  solche  Superphosphate  zuzulassen,  welche  den  Stickstoff

*)  Landw.  Versuchs-Stationen  1901,  56,  30.
2 )  Ebenda  1893,  43,  352.
            
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