Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Maßregeln  für  die  Düngerkontrolle.

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wirklich  und  ganz  in  Form  von  Knochenmehl,  bezw.  Ammoniak,  hezw.  Salpeter  usw.
enthalten.
2.  An  den  Säcken  bezw.  Behältern  sollen  deutlich  sichtbar  die  Bezeichnungen  der
Düngemittel,  welche  ihrer  Natur  nach  den  vorstehenden  Normen  entsprechen,  zu  lesen  sein.
Dabei  empfiehlt  es  sich,  nur  runde  Sackge'wichte  von  50,  75  oder  100  kg  zuzulassen.
3.  An  den  Säcken  sollen  Garantiezettel  angebracht  sein,  welche  genau  den  Gehalt
an  den  wertbestimmenden  Bestandteilen  angeben,  nämlich:
a)  Bei  Superphosphaten  den  Gehalt  an  wasserlöslicher  Phosphorsäure;  falls
die  sog.  zurückgegangene  oder  zitratlösliche  Phosphorsäure  und  ferner  auch  die  unlösliche
Phosphorsäure  berücksichtigt  werden  sollen,  ist  auch  deren  Gehalt  anzugeben.  Eine  Angabe,
aus  welchem  Rohstoffe  das  Superphosphat  hergestellt  ist,  ist  nicht  erforderlich.
b)  Bei  Präzipitaten  den  Gehalt  an  zitratlöslicher  und  Gesamt-Phosphorsäure.
c)  Bei  Thomasphosphatmehl  den  Gehalt  an  Gesamt-Phosphorsäure  und  Peinmehl
oder  an  zitronensäurelöslicher  Phosphorsäure.
d)  Bei  den  Knochenmehlen,  bei  Pleischdüngerm  ehl  bezw.  Fleischknochenmehl,
sog.  Fischguano,  den  Gehalt  an  Stickstoff  und  Phosphorsäure.
e)  Bei  rohem  bezw.  gemahlenem  Peruguano,  Saldanha-Bay-,  Ichaboe-Guano
usw.,  bei  Poudrette  und  Fäkalguano  den  Gehalt  an  Stickstoff,  Gesamt-Phosphorsäure
und  auch  den  Gehalt  an  Kali  und  wasserlöslicher  Phosphorsäure,  falls  die  Wertberechnung
der  beiden  letzten  Bestandteile  verlangt  wird.
f)  Bei  aufgeschlossenem  Peruguano,  bei  stickstoffhaltigen  Super-Phosphaten
  den  Gehalt  an  Stickstoff  und  wasserlöslicher  Phosphorsäure,  wie  auch  an
Kali,  falls  letzteres  zu  berücksichtigen  ist.
Bei  Ammoniak-Superphosphaten  den  Gehalt  an  Ammoniak-Stickstoff,  bei
Salpeter-Superphosphaten  denjenigen  an  Salpeter-Stickstoff,  bei  Gemischen  beider
den  Gehalt  an  Ammoniak-  und  Salpeter-Stickstoff  sowie  in  allen  Füllen  den  Gehalt  an
Wasserlöslicher  Phosphorsäure.
g)  Chilisalpeter  und  Ammoniaksalz  (sohwefelsaures  Ammoniak)  unterliegen,
Wenn  sie  in  Original-Verpackung  geliefert  werden,  nicht  diesen  Bestimmungen;  dagegen
’nuß  auch  bei  ihnen,  wenn  sie  in  irgend  einer  Weise  zuhereitet  werden,  neben  der  Bezeichnung ­
  auch  der  Gehalt  an  Stickstoff  an  den  Säcken  bezw.  Behältern  angegeben  weiden.
h)  Bei  Blutmehl,  Hornmehl,  Ledermehl,  Wollstaub  und  anderen  stickstoffhaltigen ­
  Düngern  ist,  wenn  sie  für  den  landwirtschaftlichen  Verbrauch  bestimmt  sind,  der
behalt  an  Stickstoff  anzugeben.  „  ,
i)  Bei  kalihaltigen  Düngemitteln  ist  der  Gehalt  an  Kali  (nicht  an  schwefelsaurem ­
  Kali  oder  Chlorkalium)  anzugeben.  ,
k)  Bei  Superphosphatgips,  Phosphatgips  ist  der  Gehalt  an  löslicher  bezw.  unöslicher
  Phosphorsäure  und  Gips  anzugeben.  ,  ,  ,,  ,
i■  Ein  der  Garantie  gegenüber  nachgewiesener  Mindergel  a  an  wer  es
Bestandteilen  ist  nach  dem  berechneten  Werte  zu  vergüten.  Bin  etwaiger  Ub erschuff  des
^ nen  wertbestimmenden  Bestandteiles  darf  zugunsten  eines  gleichzeitig  vorkommenden
Jadergehaltes  an  einem  anderen  gerechnet  werden,  und  m  ril  **  vom
Wasserlöslicher  Phosphorsäure  bis  zu  0,5  vom  Hundert  und  von  Stickstoff  bis  zu  0,2o  vom
ändert  dem  Werte  nach  in  dieser  Weise  in  Rechnung  ges  e  wer  f“-  ,  ( r
t , M  ^  allen  Düngemitteln  ist  eine  Abweichung  von  dem  gewährleisteen  Gehalte  (Lato
j? de )  ^i  wasserlöslicher  und  unlöslicher  Phosphorsäure  sowie  bei  Kali  bis  zu  0  5  vom
Hundert,  bei  Stickstoff  bis  zu  0,25  vom  Hundert  gestattet  ohne  daß  der  Abnehmer  hierf
£“ e  Entschädigung  beanspruchen  kann.  Übersteigt  der  Mindergehalt  diese  Zahlen,  so
1  a  len  Fällen  der  volle  Fehlbetrag  zu  vergüten.  ,  n  s i e  j m
Ka  ,  Die  Gehaltsschwankung  (Latitüde)  darf  nur  beansprucht  werden,  S16 A ™
Kaufverträge  ausdrücklich  a^sbedungen  wurde.  Dieselbe  fallt  aus,  sobald  eine  Aus
b  l °bung  (Kompensation)  in  Anspruch  genommen  wir  .  o-pstattet  (Nach
Bei  Verkauf  gach  Prozenten  sind  Kompensation  und  Latitüde  nicht  glättet  (A
Verband  deutscher  Versuchs-Stationen  aufgesteUt  n  Entwurf  von  Gmn  g
ur  D ung er -Kontro  11-Verträge“.  Landw.  Versuchs-Stationen  189o,  4o,  332.)
B  13
Landwirtschaftliche  Stoffe,  3.  Auflage.  „
            
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