Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Künstliche Düngemittel. 
Geldwertsberechnung verkauft; es sollte daher auch in letzterem Kalle eine Entschädigung 
verlangt werden können, wenn an dem garantierten Gehalt mehr als V/'/o f^t Der Verband 
landwirtschaftlicher Versuchs-Stationen im Deutschen Reiche hat sich auch für diese Latitüde 
ausgesprochen,') jedoch ist eine Einigung mit den Thomasphosphatfahriken bisher nicht erzielt, 
da von letzteren eine Latitüde von 0,75 °/ 0 verlangt wird. Der Mindergeldwert berechnet sich 
dann einfach nach Maßgabe des Garantiegehaltes und des vereinbarten Preises, Wenn aber 
der Ankauf des Thomasphosphatmehles nach Gesamtphosphorsäure und Peinmehl erfolgt, so 
soll nach den Beschlüssen des Verbandes landwirtschaftlicher Versuchs-Stationen im Deutschen 
Reiche * 2 ! eine Kompensation irgend welcher Art zwischen Peinmehl und Phosphorsäure nicht 
stattfinden, vielmehr die Entschädigung bei Mindergehalt getrennt geregelt werden und 
zwar für die Phosphorsäure nach dem festgesetzten Preise, für Feinmehl mit 2,60 M, für das 
Prozent und 10000 kg. 
Mafsregeln für die Düngerkontrolle. 
Da der Düngerhandel in Deutschland noch nicht wie in Amerika, Frankreich, Belgien, 
Finnland uaw. gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, so ist der deutsche Landwirt auf 
Selbstschutz angewiesen; die Kontrolle wird bis jetzt durch eigens von ihm geschaffene 
Anstalten, die landwirtschaftlichen Versuchs-Stationen, nach einem privaten Ab 
kommen zwischen diesen bezw. den Landwirtschaftskammern und den Düngerfabriken bezw, 
Handelsfirmen gehandhabt. 
Hierbei empfiehlt es sich, gewisse allgemein gültige Maßregeln zu treffen, welche 
einerseits den Landwirt vor Übervorteilung, andererseits den rechtschaffenen Fabrikanten 
vor verwerflichem Wettbewerb schützen. 
Als solche Maßregeln sind zu beachten: 
1. daß die Bezeichnung der Dünger voll und ganz ihrer Natur ent 
spricht. Dieses betrifft: 
a) in erster Linie den Peruguano. Unter dem Namen Peruguano oder schlechtweg 
„Guano“, worunter fast stets der Peruguano verstanden wird, sollten nur solche Dünge 
mittel zugelassen werden, welche außer Schwefelsäure zum Aufschließen keine anderen 
Zusätze erhalten haben. Haben stickstoffhaltige Guanosorten (also Peru-, Saldanha-Bay- 
oder Ichaboe-Guano usw.) stickstoffhaltige Zusätze wie Ammoniaksalz, Salpeter usw. erfahren, 
so sollten diese Mischungen deutlich durch Zusätze, z. B. „gemischter“ Guano, „Ammoniak“- 
oder „Salpeter“-Guano gekennzeichnet werden. 
Alle Düngemittel, welche aus stickstofffreien Phosphatguanos gewonnen sind, 
sollten nicht die einfache Bezeichnung „Guano“ führen dürfen; sie müßten entweder einen 
Zusatznamen führen, welcher ihren Fundort andeutet, also Baker- oder Möjillones- usw., 
Guano-Superphosphat, oder der Zusatz „Guano“ müßte ganz wegfallen, indem sie einfach 
als Superphosphat (oder wenn sie Stickstoff enthalten, als Stickstoff-, Ammoniak- oder Salpeter- 
Superphosphat) bezeichnet werden. Denn die stickstofffreien Guano-Phosphate stehen den 
Mineral-Phosphaten näher als den stickstoffhaltigen Guanos; es ist daher nicht zulässig, ihnen 
einfach den Namen Guano-Superphosphat, Ammoniak-Guano usw. beizulegen, weil darnach 
angenommen werden kann, daß sie aus den seit langem in besserem Rufe stehenden stickstoff 
haltigen Guanosorten gewonnen sind. 
b) Die einzelnen Knochenmehlsorten des Handels sollten als Normal-Knochen 
mehle oder No. 0, als einfache „Knochenmehle“ und als „entleimte Knochenmehle“ nach 
S. 168 u. f. unterschieden werden. 
o) Unter der Bezeichnung „Thomasschlackenmehl“ oder Thomasphosphatmehl 
oder Thomasmehl sind nur diejenigen Dünger zuzulassen, welche aus wirklicher Thomas- 
schlaoke gewonnen sind. Alle anderen Phosphatmehle, welche durch Zerkleinern von Mineral- 
Phosphaten oder aus sonstigen phosphorsäurehaltigen Schlacken gewonnen sind, sollten durch 
einen Zusatz, z. B. Mineralphosphatmehl, „Koprolithenmehl“ usw. unterschieden werden. 
d) Mit der Bezeichnung Knochemaehl-Superphosphat, Ammoniak- oder Salpeter- 
Superphosphate usw. sind nur solche Superphosphate zuzulassen, welche den Stickstoff 
*) Landw. Versuchs-Stationen 1901, 56, 30. 
2 ) Ebenda 1893, 43, 352.
	        
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