Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

"14, Titel: Gefellichaft, 88 736—738. 1333 
10 fommt dem den Ausfchluß beftätigenden Urteile Lediglich deklaratorifhe Bedeutung zu 
im Gegenfaße nr 0 SeS. fie die offene Handelsgefellichaft, wonad die UAus- 
'OlieBung erft durch gerichtliches Urteil wirfjam wird). , 
Neber die Notwendigkeit der Eu Des Ausfehließungsgrundes an bas 
betroffene Mitalied vgl. bayr. Oberft. LG. in Bayr. 3. f. N. 1908 ©. 440. . 
4, Die Auseinanderfeßung felbfit wird in ‚den 55 738—740 nöüher geregelt. 
5. 8 737 gilt auch bei Gefellidhaften auf unbeftimmte Zeit, val. Seift a. a. D. 
©. 126 und Dertmann Bem. 3. 5 uber bimoTitie I 
‚6, Di , ob die Beitimmung des S 737 zwingend oder dD1ISPOTLLLD NL 
Dird dahin Pi en daß eine zwingende Natur infofern dZeiteht, alS die 
Ausfchließung eine8 Gejellichafter8 tur unter den in S 737 aufgeftellten Borausiebungen 
mit ausdrücklicher Belchlußfafiung zuläffig it, abgejehen von befonderen im Gefelltchafts- 
dertrage vorgejehenen Fällen (vgl. Vertmann Bem. 4 und Blond en A. aus 
7. Ein Gefelljchafter, der hbereit3 auSgefhieden ilt, kann nicht mehr auS- 
gen GEN alle des 8 737, vol. Sur. Wichr. 1905 S. 315 und D. Iur.3. 
. 553. 
8. Wegen der offenen Gandelsgelfellfchaft val. 8 140 HGB. 
8 738, 
Scheidet ein SGefelliehafter aus der SGefelljhaft aus, jo wächft fein Antheil 
m Sefellichaftsvermögen den übrigen Gejelljhaftern zu. Dieje find verpflichtet, 
dem Ausfheidenden die Gegenftände, die er der Gefellichaft zur Benugung Über- 
affen Hat, nach Maßgabe des & 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinfhaftlichen 
Schulden zu befreien und ihr dasjenige zu zahlen, was er bei ber Auseinander- 
ebung erhalten würde, wenn die Gefelljchaft zur Zeit feines Ausjcheidens aitf= 
gelöft worden wäre. Sind gemeinfdhaftliHe Schulden noch nicht fällig, {o-Fönnen 
a, eigen Sefellichafter den Ausicheidenden, ftatt ihn zu befreien, Sicherheit 
fen. 
Der Werth des SGefelljchaftsvermögens ift, foweit erforderlich, im Wege 
der Schäßung zu ermitteln. 
& II, 672; I, 724, 
x Die 88 738—740 regeln die Auseinanderfeßung beim Ausjhetden eines Gefjell- 
(Oafters, S 738 im einzelnen die Mofindung des ausgefchiedenen A , 
ü Dabei {ft zu beachten, daß nach dem Maren Worlaute des 8 738 deilen VBorichrift 
© nur auf den Fall des Ausicheidens eines Gefellichakters au der in Gemöäßheit der 
$ 736, 737 fortbeftebenden Gejellichaft {ih bezieht, nicht aber auch) auf den Hall, daß 
uch das Ausiheiden des einen von zWei SefeNlfchaftern die HAAN auf 
ei wird. Kol. bayr. Oberit. LS. in Seuff, Arch. Bd. 60 Nr. 52 und DL 1. RA. 
. 70 S, 180, Kammergeridt Recht 1908 Nr. 2442, Entfh. IS. Bd. 9 S. 122 und 220, 
Bentrat-Bl, Bd. 9:S. 297; dagegen aber ROSE. Zur. Wicdhr. 1908 _S. 450 und Rammerger. 
Entid. FG. Bd. 9 S. 1; vol. aud Dorit, Rhein. Not.Z. 1907 S. 272. 
O6 Mus der Praxis vgl. ferner noch OLG. Colmar Recht 1908 Nr. 2810 b und bayr. 
erft. X. dafelbit Nr. 1369, 
( I. 1. Während E. I die durch da3zZ Ausfcheiden des einzelnen Sefellfhafter3 veran = 
ll Vermögensänderung dabin geregelt Hatte, daß der ausichzidende Gefelliehafter ver- 
D iOhtet fein follte, feinen Anteil an dem Gejellihnltsoermögen ein{hfieBlich der Tor 
Un ir nach allgemeinen Nechtsgrundjäßen auf die bleibenden Gejellidatter zu übertragen 
DE . IT (vgl. %. 11, 445 —447) in diefer Materie die fog. An wadhjungstheorie ges 
DE als Ey Nusfluß des Brinzivs der gefamten Hand in Anlehnung an Art. 131 
ä. 8): : 
tell Demgemäß wäch ft beim Ausfcheiden eines Gefelljchafter3 defien Anteil am Ges 
{aftsvermögen den übrigen SGejellihaftern zu und 3zWIT alß8 unmittelbare ge 
Kb lihe Holge des Musfjcheidens5, ohne daß eS alfo einer hefonderen Nebertragung 
de ürfte, (Ein Analogon Hier bildet die Vereinigung des Vermögenz der CEIeleute zu 
EN Sefamtgute bei der ehelichen Gitergemeinkhalt; vgl. S 1438 und Bent. hiezu.) Dem 
SuSfeidenden Gefellihafter gebührt aber al Entfhädigung Hierfür eine Mo Fin: 
ung. (Näheres hierüber in Bem. IL)
	        
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