Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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tigen  Rentenbriefen  der  Kapitalisirungscoefficient  22 11 /so  und  der
Ablösungsbetrag  4444.44  Kronen.  Die  5714.28  Kronen  in  SVsperzentigen
  Rentenbriefen  tragen  jährlich  ebenso  200  Kronen  Zinsen. ­
  wie  die  5000  Kronen  in  4perzentigen  Rentenbriefen,  oder
die  4444.44  Kronen  in  IVsperzentigen  Rentenbriefen.
Wir  haben  jedoch  proponirt,  den  Ablösungsbetrag  in  einer
Höhe  festzusetzen,  dass  dessen  Zinsen  der  Rente  annähernd
gleichkommen,  aber  dieselbe  nicht  decken;  die  Zinsen  der  Rentenbriefe ­
  können  etwas  unter  der  abzulösenden  Rente  bleiben.
Der  Rentenberechtigte  nimmt  für  die  grossen  Vortheile,
welche  ihm  aus  der  Ablösung  der  Rente  erwachsen,  sehr  gerne
einen  Ablösungsbetrag  an,  dessen  Zinsen  etwas  unter  der  abgelösten ­
  Renten  bleiben.  Das  obige  Beispiel  als  Grundlage  angenommen, ­
  könnte  der  Ablösungsbetrag  in  3V2perzentigen  Rentenbriefen ­
  das  27fache,  in  4perzentigen  Rentenbriefen  das  23 2 /3-fache
  und  in  4V2perzentigen  Rentenbriefen  das  21fache  der  Rente
sein,  in  welchen  Fällen  der  Rentenberechtigte  für  die  abzulösende-Rente
  von  200  Kronen  als  Ablösungsbetrag  entweder
200X27=5400  Kronen  in  SVsperzentigen  Rentenbriefen  erhält.,,
welche  189  Kronen  Zinsen  ab  werfen,  oder  200X23Vs=4733  Kronen ­
  in  4perzentigen  Rentenbriefen,  welche  189.32  Kronen  Zinsen
abwerfen,  oder  aber  200X21=4200  Kronen  in  iVsperzentigen  Rentenbriefen, ­
  welche  189  Kronen  Zinsen  tragen.
Der  Ablösungsbetrag  ist  in  Rentenbriefen  nach  deren  Nennwert]). ­
  flüssig  zu  machen  und  nur  die  in  Rentenbriefen  nicht  begleichbaren ­
  Kapitalrestbeträge  sind  in  Barem  auszuzahlen.  Die
Rentenbriefe  sollen  in  Appoints  mit  verschiedenem  Nennwerthe
ausgegeben  werden  und  um  auch  seitens  des  kleinen  Kapitals
eine  Nachfrage  nach  denselben  zu  ermöglichen,  welche  auf  den
Kurs  der  Rentenbriefe  eine  günstige  Wirkung  ausübt,  würde
es  sich  empfehlen,  die  Rentenbriefe  auch  in  kleineren,  namentlich ­
  in  Abschnitten  von  100,  120,  200  Kronen  auszugeben.  Hiefür
  spricht  auch  der  Umstand,  dass  hiedurch  der  Ablösungsbetrag
leichter  ausschliesslich  in  Rentenbriefen  ausbezahlt  werden  kann,
ohne  dass  es  nothwenclig  wäre,  grössere  Kapitalrestbeträge  in
Barem  flüssig  zu  machen.  Nach  der  Analogie  des  §  16  des  Ges.-Art.
  XXXII.  v.  J.  1897  sollen  die  Rentenbriefe  zu  einzeln  über
einen  Nennwerth  von  weniger  als  100  Kronen  nicht  lauten  können, ­
  nachdem  es  praktisch  unbegründet  wäre,  bei  Schuldverschreibungen ­
  unter  diesen  Betrag  zu  gehen.
Den  Ablösungsbetrag  nebst  Zinsen  hat  der  Rentengutsbesitzer ­
  zu  tilgen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  der  Letztere  verpflichtet,,
an  die  Rentenbank  eine  Annuitätsbankrente  zu  zahlen,  insolange
            
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