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tigen Rentenbriefen der Kapitalisirungscoefficient 22 11 /so und der
Ablösungsbetrag 4444.44 Kronen. Die 5714.28 Kronen in SVsperzentigen
Rentenbriefen tragen jährlich ebenso 200 Kronen Zinsen.
wie die 5000 Kronen in 4perzentigen Rentenbriefen, oder
die 4444.44 Kronen in IVsperzentigen Rentenbriefen.
Wir haben jedoch proponirt, den Ablösungsbetrag in einer
Höhe festzusetzen, dass dessen Zinsen der Rente annähernd
gleichkommen, aber dieselbe nicht decken; die Zinsen der Rentenbriefe
können etwas unter der abzulösenden Rente bleiben.
Der Rentenberechtigte nimmt für die grossen Vortheile,
welche ihm aus der Ablösung der Rente erwachsen, sehr gerne
einen Ablösungsbetrag an, dessen Zinsen etwas unter der abgelösten
Renten bleiben. Das obige Beispiel als Grundlage angenommen,
könnte der Ablösungsbetrag in 3V2perzentigen Rentenbriefen
das 27fache, in 4perzentigen Rentenbriefen das 23 2 /3-fache
und in 4V2perzentigen Rentenbriefen das 21fache der Rente
sein, in welchen Fällen der Rentenberechtigte für die abzulösende-Rente
von 200 Kronen als Ablösungsbetrag entweder
200X27=5400 Kronen in SVsperzentigen Rentenbriefen erhält.,,
welche 189 Kronen Zinsen ab werfen, oder 200X23Vs=4733 Kronen
in 4perzentigen Rentenbriefen, welche 189.32 Kronen Zinsen
abwerfen, oder aber 200X21=4200 Kronen in iVsperzentigen Rentenbriefen,
welche 189 Kronen Zinsen tragen.
Der Ablösungsbetrag ist in Rentenbriefen nach deren Nennwert]).
flüssig zu machen und nur die in Rentenbriefen nicht begleichbaren
Kapitalrestbeträge sind in Barem auszuzahlen. Die
Rentenbriefe sollen in Appoints mit verschiedenem Nennwerthe
ausgegeben werden und um auch seitens des kleinen Kapitals
eine Nachfrage nach denselben zu ermöglichen, welche auf den
Kurs der Rentenbriefe eine günstige Wirkung ausübt, würde
es sich empfehlen, die Rentenbriefe auch in kleineren, namentlich
in Abschnitten von 100, 120, 200 Kronen auszugeben. Hiefür
spricht auch der Umstand, dass hiedurch der Ablösungsbetrag
leichter ausschliesslich in Rentenbriefen ausbezahlt werden kann,
ohne dass es nothwenclig wäre, grössere Kapitalrestbeträge in
Barem flüssig zu machen. Nach der Analogie des § 16 des Ges.-Art.
XXXII. v. J. 1897 sollen die Rentenbriefe zu einzeln über
einen Nennwerth von weniger als 100 Kronen nicht lauten können,
nachdem es praktisch unbegründet wäre, bei Schuldverschreibungen
unter diesen Betrag zu gehen.
Den Ablösungsbetrag nebst Zinsen hat der Rentengutsbesitzer
zu tilgen. Zu diesem Zwecke ist der Letztere verpflichtet,,
an die Rentenbank eine Annuitätsbankrente zu zahlen, insolange