Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Butter  und  Butterschmalz.

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Da  ein  beträchtlicher  Teil  der  Salizylsäure  in  dem  Wasser  der  Butter  gelöst
sein  wird  und  wohl  auch  sein  muß,  wenn  sie  wirklich  frischhaltend  wirken  soll,
so  dürfte  es  sich  empfehlen,  zu  der  Prüfung  auf  Salizylsäure  nicht  das  Butterfett,
sondern  die  Butter  selbst  zu  verwenden,  diese  in  dem  Probierröhrchen  bis  zum
eben  beginnenden  Schmelzen  zu  erwärmen  und  darauf  die  alkoholische  Eisenchloridlösung ­
  hinzuzugeben.
c)  Nachweis  von  Formaldehyd  und  Hexamethylentetramin.  An  Stelle  des  in
der  amtlichen  „Anweisung“  vom  1.  April  1898  zum  Gesetz  betr.  den  Verkehr  mit
Butter  usw.  vom  15.  Juni  1897  angegebenen  Verfahren  empfiehlt  sich  für  den
Nachweis  des  Formaldehyds  die  Anwendung  der  Vorschrift  der  Anlage  d  zu  den
Ausführungsbestimmungen  D  vom  30.  Mai  1902  zum  Fleischbeschaugesetz  vom  3.  Juni
1900,  welche  in  sinngemäßer  Abänderung  für  Butter  wie  folgt  auszuführen  ist:
„50  g  Fett  werden  in  einem  Kolben  von  etwa  500  ccm  Inhalt  mit  50  ccm
Wasser  versetzt  und  erwärmt.  Nachdem  das  Fett  geschmolzen  ist,  destilliert  man
unter  Einleiten  von  Wasserdampf  25  ccm  Flüssigkeit  ah. 1 )
10  ccm  des  Destillats  werden  mit  1  ccm  einer  durch  schweflige  Säure  entfärbten ­
  Fuohsinlösung  vermischt.  Die  Anwesenheit  von  Formaldehyd  bewirkt  Eotfärbung.
  Tritt  letztere  nicht  ein,  so  bedarf  es  einer  weiteren  Prüfung  nicht.  Im
anderen  Falle  wird  der  Rest  des  Destillats  mit  Ammoniakflüssigkeit  im  Überschüsse
versetzt  und  eingedampft.  Bei  Gegenwart  von  Formaldehyd  hinterbleiben  charakteristische ­
  Kristalle  von  Hexamethylentetramin.  Diese  werden  in  ein  paar  Tropfen
Wasser  gelöst,  von  der  Lösung  je  ein  Tropfen  auf  einen  Objektträger  gebracht
und  mit  den  beiden  folgenden  Reagentien  geprüft:
1.  Mit  Quecksilberchlorid  im  Überschüsse.  Es  entsteht  hierbei  sofort  ein  regulärer
kristallinischer  Niederschlag;  bald  sieht  man  drei-  und  mehrstrahlige  Sterne,
später  Oktaeder.  Letztere  entstehen  in  großer  Menge  bei  einer  Konzentration 2 )
von  1:10000,  aber  auch  noch  sehr  deutlich  bei  1:100000.
2.  Mit  Kaliumquecksilberjodid  und  ein  wenig  verdünnter  Salzsäure.  Es  bilden
sich  hexagonale,  sechsseitige,  hellgelbgefärbte  Sterne;  bei  einer  Konzentration 2 )
von  1:10000  noch  sehr  deutlich.
Die  Gegenwart  von  Formaldehyd  darf  als  erwiesen  nur  betrachtet  werden,
wenn  der  erhaltene  kristallinische  Rückstand  die  beiden  vorstehend  beschriebenen
Reaktionen  zeigt.“
Durch  dieses  Verfahren  wird,  sofern  man  bei  der  Destillation  mit  Phosphorsäure ­
  angesäuert  hat,  nicht  nachgewiesen,  ob  Formaldehyd  als  solcher  oder  etwa
das  als  Frischhaltungsmittel  unter  dem  Namen  „Carin“  neuerdings  in  den  Handel
kommende  Hexamethylentetramin-Präparat 8 )  zugesetzt  ist,  welches  letztere
unter  der  Einwirkung  von  Säuren  sehr  leicht  in  Ammoniak  und  Formaldehyd
zerfällt.
d)  Nachweis  von  Alkali-  und  Erdalkali-Hydroxyden  und  -Karbonaten.  Die  Bestimmung ­
  wird  nach  der  Anlage  d  der  Ausführungsbestimmungen  D  vom  30.  Mai  1902
_*)  Bei  Gegenwart  von  Hexamethylentetramin  dürfte  sich  die  Anwendung  von
®°/o'iger  Phoaphorsäurelösung  bei  der  Destillation  empfehlen.
')  Diese  Konzentrationsangaben  beziehen  sich  auf  den  Nachweis  von  Formaldehyd
in  Fleisch  bei  Anwendung  von  30  g  Substanz  und  40  ccm  Destillat;  sie  dürften  aber  auch
hier  bei  Butter  nicht  ohne  Interesse  sein  und  einen  Anhaltspunkt  über  die  etwa  vorhandenen
Mengen  geben.
3 )  Vergl.  die  preußische  Allgemeine  Ministerialverfügung  betr.  die  Verwendung  von
Hexamethylentetramin  als  Fleischkonservierungsmittel.  —  Veröifentl.  d.  Kaiser!.  Gesundheitsamtes ­
  1905,  29,  93;  Zeitschr.  f.  Untersuchung  d.  Nahrungs-  u.  Genußmittel  1905,  9,  251.
            
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