schied zwischen denjenigen Waren gemacht werden, die‘ auf einem
eigenen Schiffe und denjenigen, die auf Schiffen des anderen vertrag-
schließenden Teils ein- oder ausgeführt werden.
Zu Artikel2
Zu Ziffer 1, In bezug auf Abgaben und Gebühren darf der Grund-
satz der Gleichbehandlung mit den inländischen Schiffen und Ladungen
(Artikel 1) durch die Anwendung der in Ziffer 1 genannten Gesetze
nicht berührt werden, -
Zu Ziffer 5. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestim:
mungen der Ziffer 5 nicht Anwendung finden auf Einzelfälle der Ab-
schleppung oder Einführung von Schiffen des einen Teils in Häfen des
anderen Teils durch Bugsiere, die dieselbe Flagge tragen wie das in
Frage kommende Schiff, sowie auf Einzelfälle des Rettungs- und Ber-
gungswesens,
Zu Artikel4,
Durch die Bestimmungen des Artikel 4 wird der Regelung der Frage
des Privateigentums an den Schiffen nicht vorgegriffen, Der Artikel 2
des Rapallovertrass findet Anwenduns.
Zum Steuerabkommen,
Zu Artikel 1,
1. Von der in Artikel 1 vorgesehenen Meistbegünstigung bleiben die-
jenigen Begünstigungen ausgenommen, die einer der vertragschließenden
Teile in Verträgen zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteue-
rung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, oder über
die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen und
Steuerstrafsachen einem anderen Staate zugestanden hat oder zu-
gestehen wird.
2, Artikel 17 des Niederlassungsabkommens findet auf die in der
UdSSR, tätigen deutschen Unternehmungen Anwendung.
Zu Artikel2,
1. Die beiden vertragschließenden Teile nehmen in Aussicht, in
Verhandlungen über die Ausgleichung der in- und ausländischen Be-
steuerung, insbesondere die Vermeidung der Doppelbesteuerung, auf
dem Gebiete der direkten Steuern und der Abgaben von Todes wegen
im Vertragswege einzutreten. Sie nehmen ferner in Aussicht, Entwürfe
zu Verträgen auf den vorbezeichneten Gebieten spätestens bis zum Ab-
lauf von drei Monaten nach Ratifikation dieses Vertrages auszutauschen,
2. Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden vertrag-
schließenden Teile können die erforderlichen Vereinbarungen treffen:
a) zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens, inbeson-
dere über eine billige Aufteilung des Einkommens in den Fällen
des Artikel 2 Buchstabe b Abs. 1 Satz 3,
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der in Einzelfällen oder
Gruppen von Fällen, für die der Artikel 2 keine Bestimmungen
enthält.
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