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Speisefette und -öle.
hält an unverseifbaren Bestandteilen im wesentlichen nur Cholesterin und kein
Phytosterin.
Das Schweinefett wird gewöhnlich aus dem Eingeweidefett gewonnen; bei
unserem einheimischen sog. Metzgerfett, welches in den Schlächtereien meist über
freiem Feuer ausgeschmolzen wird, findet vorwiegend das Nierenfett (Blumen,
Flohmen, Flaumen, Schmer, Liesen) sowie das Darmfett (Gekrösefett) Verwendung,
seltener das Riickenfett (Speck) oder gar das Fett von anderen Körperteilen des
Schweines.
Der größte Teil des aus dem Auslande eingeftthrten Schweinefettes kommt
aus den Vereinigten Staaten von Amerika, woselbst nicht, wie bei uns, von den
einzelnen Metzgern, sondern in großen Schlächtereien und „Packhäusern“ vielfach
das ganze Fett des Schweines auf Schmalz verarbeitet wird.
Von Amerika eingeführt wird namentlich das Dampfschmalz oder Roh
schmalz (steam lard), welches in eisernen Kesseln unter Druck durch unmittelbare
Einwirkung von Dampf auf das Fett gewonnen wird, ferner das Neutralschmalz
(neutral lard).
Die Raffination des Schmalzes besteht in einem teilweisen Auspressen des
„Schmalzöles“ bei niedriger Temperatur aus dem für Speisezwecke zu flüssigem
Rohschmalz.
2. Verfälschungen des Schweinefettes und gesetzliche Bestimmungen, a) Die
hauptsächlich in Betracht kommenden Verfälschungen des Schweinefettes sind:
1. Zusatz von Pflanzenfetten, vornehmlich Baumwollsamenöl und -Stearin
(Kottonstearin), ferner Erdnußöl, Sesamöl, Palmkernfett, Kokosfett usw.
2. Zusatz von Preßtalg, Rindstaig oder Hammeltalg zur Erhöhung der
Konsistenz.
3. Gleichzeitiger Zusatz von Talg und Pflanzenfetten.
4. Beimischung von größeren Wassermengen.
5. Zusatz von verbotenen Frischhaltungsmitteln.
6. Verkauf von verdorbenen Fetten.
7. Der Zusatz von gewichtsvermehrenden fremden Stoffen außer Fetten und
Wasser dürfte wohl kaum in großem Maßstab Vorkommen.
b) Die beim Schweinefett in Frage kommenden besonderen gesetzlichen Be
stimmungen sind folgende:
1. Das Gesetz betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und
deren Ersatzmitteln vom 15. Juni 1897. Nach dem § 1 dieses Gesetzes sind
alle dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht aus
schließlich aus Schweinefett besteht, als Kunstspeisefett zu bezeichnen. Aus
genommen hiervon sind unverfälschte Fette bestimmter Tier- und Pflanzenarten,
welche unter den ihrem Ursprung entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr
gebracht werden.
2. Das Gesetz betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom
3. Juni 1900. Schweinefett und Kunstspeisefett fallen unter den Begriff „Fleisch“
dieses Gesetzes (vergl. S. 571). Es gelten daher für beide a) das Verbot des Zusatzes
der oben (S. 571) aufgeführten Frischhaltungsmittel und der künstlichen
Färbung und ß) die Äusführungsbestimmungen D zu diesem Gesetze hinsichtlich
der Behandlung des in das Zollinland eingehenden Schweinefettes und Kunstspeise
fettes (vergl. oben S. 571).
3. Untersuchungsrerfahren. a) Die Probenahme und Untersuchung
hinsichtlich der allgemeinen Zusammensetzung des Schweineschmalzes —