Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Schweinefett.

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Über  weitere  in  dieser  Richtung  gemachte  Vorschläge,  insbesondere  auch  über
die  Bestimmung  der  Menge  des  ausgeschiedenen  „Stearins“  vergl.  J.  Lewkowitsch,
„Chemische  Technologie  und  Analyse  der  öle,  Fette  und  Wachse“,  Braunschweig,
Pr.  Vieweg  &  Sohn,  19Q5,  2,  380—384.
Es  empfiehlt  sich  daher  für  die  Untersuchung  des  Schweinefettes
auf  Reinheit  folgender  Untersuchungsgang:
Man  bestimmt  von  dem  zu  untersuchenden  Schweinefett  Refraktometerzahl
und  Verseifungszahl,  nötigenfalls  auch  die  Jodzahl,  führt  ferner  auch  die
Halphensche  Reaktion  auf  Baumwollsamenöl  (S.  587),  die  Baudouinsche  oder
Soltsiensche  Reaktion  auf  Sesamöl  (S.  586)  und  die  Welmanssche  Reaktion  auf
Pflanzenöle  (S.  575)  aus.  Ist  alsdann
a)  die  Refraktometerzahl  verhältnismäßig  hoch  und  tritt  eine  der  Farbenreaktionen ­
  positiv  auf,  oder  ist  die  Refraktometerzahl  niedrig  und  die  Verseifungszahl
hoch,  oder  endlich  treten  bei  normalen  Refraktometer-  und  Verseifungszahlen  eine
oder  mehrere  der  Farbenreaktionen  positiv  ein,  so  prüft  man  mittels  der  Phytosterinund
  Phytosterinacetat-Probe  auf  einen  Zusatz  von  Pflanzenfetten  aller  Art;
b)  die  Verseifungszahl  normal,  sind  dagegen  die  Refraktometerzahl  und  die
Jodzahl  sehr  niedrig,  so  führt  man  nötigenfalls  die  Kristallisationsprobe  auf  „Talgstearin“ ­
  aus.

4.  Anhaltspunkte  für  die  Beurteilung  von  Schweinefett.
a)  Reines  Schweinefett  enthält  nur  Spuren  von  Wasser,  Asche  usw.  Größere
Mengen  von  Wasser,  ferner  Zusätze  mineralischer  Natur  und  organische  Füllmittel
außer  Fett  sind  gleichfalls  als  Verfälschungen  zu  beanstanden.
b)  Schweinefette,  welche  die  Frischhaltungsmittel  Borsäure,  Formaldehyd
  usw.  (vergl.  oben  S.  571)  enthalten,  sind  auf  Grund  der  Bestimmungen  des
undesrates  vom  18.  Februar  1902  zum  „Fleischbeschau-Gesetz“  vom  3.  Juni  1900
z u  beanstanden.
c)  Der  Zusatz  fremder  Fette  zum  Schweinefett  ist  als  Verfälschung  zu
eanstanden.  Alle  dem  Schweineschmalz  ähnlichen  Zubereitungen,  deren  Fett  nicht
ausschließlich  aus  Schweinefett  besteht,  müssen  nach  dem  Gesetz  betr.  den  Verkehr
unt  Butter  usw.  vom  15.  Juni  1897  als  „Kunstspeisefette“  bezeichnet  werden.
Ausgenommen  hiervon  sind  unverfälschte  Fette  bestimmter  Tier-  und  Pflanzenarten,
le  unter  einer  ihrem  Ursprung  entsprechenden  Bezeichnung  in  den  Verkehr
gebracht  werden.
Bezüglich  des  Nachweises  fremder  Fette  ist  folgendes  zu  bemerken:
«)  Ein  Zusatz  von  Pflanzenfetten  ist  als  bestimmt  erwiesen  anzusehen,
g 6nn  die  Phytosterinacetat-Probe  positiv  ausfällt,  d.  h.  wenn  der  korrigierte
uhmelzpunkt  der  letzten  Kristallisation  117°  oder  darüber  beträgt.
t  ,,  Beispiele:  A.  Börner 1 )  fand  für  reine  und  mit  Pflanzenfetten  versetzte  Schweinel8tte
  f °lgende  Werte:

Korrigierter  Schmelzpunkt
der  Acetate
dritte  Kristallisation  .  •
Vierte  „  .  .
Fünfte

Dasselbe  Fett  mit  Zusatz  von

Reines
Schweinefett

Baumwollsamenöl

Erdnußöl

'i°/„

2°/o'

.  114,3°

117,3°

122,0°

118.7°

121,0°

.  114,3°

117,3»

123,8»

120,5»

122,0°

.  114,6°

118,4»

124,4»

121,0°

123,5°

hung  d.  Nahrungs-  u.

Genußmittel  1901,

4,  1070.

37
            
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