Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Obst-  und  Beerenfrüchte  sowie  deren  Erzeugnisse.

in  der  Regel  auszuführenden  Bestimmungeu  (s.  No.  5).  Der  Mehrbedarf  für  anderweite
Untersuchungen  ist  von  der  Art  der  letzteren  abhängig.
2.  Die  zu  verwendenden  Flaschen  und  Korke  müssen  vollkommen  rein  sein.  Krüge
oder  undurchsichtige  Flaschen,  in  welchen  etwa  vorhandene  Unreinlichkeiten  nicht  erkannt
werden  können,  dürfen  nicht  verwendet  werden.
3.  Jede  Flasche  ist  mit  einem,  das  unbefugte  Öffnen  verhindernden  Verschlüsse  und
einem  anzuklebenden  Zettel  zu  versehen,  auf  welchem  die  zur  Feststellung  der  Identität
notwendigen  Vermerke  angegeben  sind.  Außerdem  ist  gesondert  anzugeben;  die  Größe
und  der  Füllungsgrad  der  Fässer  und  die  äußere  Beschaffenheit  des  Weines;  insbesondere
ist  zu  bemerken,  wie  weit  etwa  Kahmbildung  eingetreten  ist.
4.  Die  Proben  sind  sofort  nach  der  Entnahme  an  die  Untersuchungsstelle  zu  befördern; ­
  ist  eine  alsbaldige  Abseudung  nicht  ausführbar,  so  sind  die  Flaschen  au  einem
vor  Sonnenlicht  geschützten,  kühlen  Orte  liegend  aufzubewahren.  Bei  Jungweineu  ist
wegen  ihrer  leichten  Veränderlichkeit  auf  besonders  schnelle  Beförderung  Bedacht  zu
nehmen.

5.  Zum  Zweck  der  Beurteilung  der  Weine  sind  die  Prüfungen  und  Bestimmungen
in  der  Regel  auf  folgende  Eigenschaften  und  Bestandteile  jeder  Weinprobe  zu  erstrecken:

1.  Spezifisches  Gewicht,
2.  Alkohol,
3.  Extrakt,
4.  Mineralbestandteile,
5.  Schwefelsäure  bei  Rotweinen,
6.  Freie  Säuren  (Gesamtsäure),
7.  Flüchtige  Säuren,
Unter  besonderen  Verhältnissen  sind
nachbezeichnete  Bestandteile  auszudehnen;

8.  Nichtflüchtige  Säuren,
9.  Glyzerin,
10.  Zucker,
11.  Polarisation,
12.  Unreinen  Stärkezucker,  qualitativ,
13.  Fremde  Farbstoffe  bei  Rotweinen.
die  Prüfungen  und  Bestimmungen  noch  auf

14.  Gesamtweinsteinsäure,  freie  Weinsteinsäure, ­
  Weinstein  und  an  alkalische  Erden
gebundene  Weinsteinsäure,
15.  Schwefelsäure  bei  Weißweinen,
16.  Schweflige  Säure,
17.  Saccharin,
18.  Salizylsäure,  qualitativ,
19.  Gummi  und  Dextrin,  qualitativ,

20.  Gerbstoff,
21.  Chlor,
22.  Phosphorsäure,
23.  Salpetersäure,  qualitativ,
24.  Baryum,
25.  Strontium,
26.  Kupfer.

Die  Ergebnisse  der  Untersuchungen  sind  in  der  angegebenen  Reihenfolge  aufzuführen.
Bei  dem  Nachweise  und  der  Bestimmung  solcher  Weinbestandteile,  welche  hier  nicht  aufgeführt ­
  sind,  ist  stets  das  angewendete  Untersuchungsverfahren  anzugeben.
6.  Als  Normaltemperatur  wird  die  Temperatur  von  15°  festgesetzt;  mithin  sind  alle
im  folgenden  vorgeschriebenen  Abmessungen  des  Weines  bei  dieser  Temperatur  vorzunehmen
und  sind  die  Ergebnisse  hierauf  zu  beziehen.  Trübe  Weine  sind  vor  der  Untersuchung
zu  filtrieren;  liegt  ihre  Temperatur  unter  15°,  so  sind  sie  vor  dem  Filtrieren  mit  den  ungelösten ­
  Teilen  auf  15°  zu  erwärmen  und  umzuschütteln.
7.  Die  Mengen  der  Weinbestandteile  werden  in  der  Weise  ausgedrückt, ­
  daß  angegeben  wird,  wie  viel  Gramme  des  gesuchten  Stoffes  in
100  ccm  Wein  von  15°  gefunden  worden  sind.

B.  Ausführung  der  Untersuchungen.
1.  Bestimmung  des  spezifischen  Gewichtes.  Das  spezifische  Gewicht  des  Weines
wird  mit  Hilfe  des  Pyknometers  bestimmt.
Als  Pyknometer  ist  ein  durch  einen  Glasstopfen  verschließbares  (Fig.  293)  oder  mit
becherförmigem  Aufsatz  für  Korkverschluß  versehenes  Fläschchen  (Fig.  292)  von  etwa
60  ccm  Inhalt  mit  einem  etwa  6  cm  langen,  ungefähr  in  der  Mitte  mit  einer  eingeritzten
Marke  versehenen  Halse  von  nicht  mehr  als  6  mm  lichter  Weite  anzuwenden.
            
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