Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Obst-  und  Beerenfrüchte  sowie  deren  Erzeugnisse.

unter  den  Durchschnitt  der  ungezuckerten  Weine  des  betreffenden  Weinbaugebietes  herabsinken. ­

Anmerkung.  Zur  Beurteilung  dieser  Frage  kann  unter  Umständen  die  Bestimmung
des  Extraktrestes  S.  762  und  des  Säurerestes  S.  766  dienen.
y)  Gezuckerte  Weine,  die  den  Vorschriften  des  Weingesetzes  nicht  genügen,  dürfen
weder  feilgehalten  noch  verkauft  werden;  sie  gelten  im  Sinne  des  Gesetzes  als  Kunstweine
und  dürfen  daher  auch  nicht  mit  anderen  Weinen  verschnitten  („rückverbessert“)  werden,
um  sie  auf  den  vorgesohriebenen  Extrakt-  und  Mineralstoff-Gehalt  zu  bringen.
d)  Gezuckerte,  den  Vorschriften  des  Weingesetzes  genügende  Weine  dürfen  ohne
Deklaration  der  Zuckerung  —  nur  auf  Befragen  des  Käufers  ist  die  Angabe  zu  machen  —
unter  der  Bezeichnung  „Wein“,  nicht  aber  unter  einer  Bezeichnung  in  den  Handel  gebracht ­
  werden,  welche  die  Annahme  erwecken  könnte,  daß  sie  Naturweine  sind.
2.  Unerlaubte  bezw.  verbotene  Herstellungsverfahren  für  Traubenweine.
Nach  §  3  des  Weingesetzes  vom  24.  Mai  1901  sind  für  die  gewerbsmäßige  Herstellung
oder  Nachmachung  von  Wein  folgende  Verfahren  verboten:
a)  Die  Herstellung  von  Tresterwein  bezw.  ein  Aufguß  von  Zuokerwasser  und
Wasser  auf  ganz  oder  teilweise  entmostete  Trauben,  auf  Trauben  und  Weißweintraubenmaisohe; ­
  zur  vollen  Rotweintraubenmaische  ist  jedoch  der  Zusatz  wässeriger  Zuckerlösungen
unter  den  unter  1  No.  4  c  angegebenen  Bedingungen  erlaubt.  Auch  ist  die  Trockenzuckerung ­
  (Zusatz  von  festem  Zucker)  zur  Weißweinmaische,  die  Vergärung  von  Weißweinmost ­
  oder  Weißwein  über  fremden  Trauben  nicht  ausdrücklich  verboten.
Anmerkung.  Die  unter  Verwendung  eines  Aufgusses  von  Zuokerwasser  auf  ganz
oder  teilweise  ausgepreßte  Trauben  hergestellten  Weine  (Tresterweine,  petiotisierte
Weine)  sind  ärmer  an  Extraktstoffen,  freien  Säuren  und  Stickstoff,  als  die  normalen
Traubenweine,  dagegen  stets  reich  an  Gerbstoff  (S.  779)  und  mitunter  auch  an  Mineralhestandteilen
  (namentlich  Kalk),  welche  in  erheblicheren  Mengen  (auch  Salpetersäure)  durch
das  verwendete  Wasser  in  den  Tresterwein  gelangen  können.  Während  reine  Tresterweine
gewöhnlich  ziemlich  sicher  erkannt  werden  können,  ist  der  Nachweis  eines  Zusatzes  von
Tresterwein  zu  Traubenwein  meist  sehr  schwierig.  Aus  einem  hohen  Gerbstoffgehalte
allein  darf  niemals  auf  einen  Verschnitt  mit  Tresterwein  geschlossen  werden.
b)  Die  Herstellung  von  Hefenwein  durch  Aufguß  von  Zuckerwasser  auf  Hefe.
Anmerkung.  Hefenweine  sind  gewöhnlich  arm  an  Extrakt,  Säuren  und  Gerbstoff,
dagegen  verhältnismäßig  reich  an  Mineralstoffen;  Hefenpreßweine  auch  reich  an  Stickstoff.
c)  Die  Herstellung  von  Rosinen-  und  Trookenheerweinen  bezw.  die  Verwendung ­
  von  getrockneten  Früchten  (auch  in  Auszügen  oder  Abkochungen)  oder  eingedickten ­
  Moststoffen,  unbeschadet  der  Verwendung  bei  der  Herstellung  von  solchen
Getränken,  welche  als  Dessertweine  (Süd-,  Süßweine)  ausländischen  Ursprunges  in  den
Handel  kommen.  Betriebe,  in  welchen  eine  derartige  Verwendung  stattfinden  soll,  sind
von  dem  Inhaber  vor  dem  Beginne  des  Geschäftsbetriebes  der  zuständigen  Behörde  anzuzeigen. ­

Anmerkung.  Rosinen-  und  Trockeubeerweine  zeigen  im  allgemeinen  in  der  Zusammensetzung ­
  keine  Abweichung  von  natürlichen  Traubenweinen.
d)  Die  Verwendung  von  künstlichen  Süßstoffen  (Saccharin,  Dulcin  usw.).
e)  Die  Verwendung  von  Säuren,  säurehaltigen  Stoffen,  insbesondere  von  Weinstein
und  Weinsäure,  von  Bukettstoffen,  künstlichen  Moststoffen  oder  Essenzen;  jedoch  dürfen
aromatische  oder  arzneiliche  Stoffe  hei  der  Herstellung  von  solchen  Weinen,  welche  als
landesübliche  Gewürztränke  oder  als  Arzneimittel  unter  den  hierfür  gebräuchlichen  Bezeichnungen ­
  (Wermutwein,  Mai  wein,  Pepsiuwein,  Chinawein  u.  dgl.)  in  den  Verkehr
kommen,  verwendet  werden.
f)  Der  Zusatz  von  Obstmost  und  Obstwein,  von  Gummi  oder  anderen  Stoffen,  durch
welche  der  Extraktgehalt  erhöht  wird.
Getränke  vorstehender  Art  dürfen  nicht  gewerbsmäßig  hergestellt,  feilgehalten
oder  verkauft  werden.  Für  die  Herstellung  eines  Haustrunkes  oder  Gesindeweines  dürfen
            
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