fullscreen: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. Öffentliche Versicherung. 
bei der Krankenversicherung . 3983 Mill. Mk. 
„ „ Unfallversicherung . . 1804 „ „ 
„ „ Invalidenversicherung. 1864 „ „ 
Der große Unterschied, der sich hier in dem Verhältnis der laufenden 
Einnahmen zu den VerficherungsUistungen zeigt, ist nicht etwa durch 
entsprechend höhere Verwaltungskosten bedingt (sie betrugen im ganzen 
242 bzw. 318 bzw. nur 203 Mill. Mk.), er liegt vielmehr ausschließlich 
in der verschieden starken Vermögensansammlung. Bei den 
Krankenkassen sind nämlich bis einschließlich 1909 von je 1000 Mk. der 
gesamten Einnahmen nur 63 Mk. in das Vermögen gewandert (284 
Millionen), bei den Unfallberufsgenossenschaften schon 141 Mk. (ins 
gesamt 350 Mill. Mk.), bei den Jnvalidenversicherungsanstalten dagegen 
entsprechend 432 Mk. bzw. — wenn man die Reichszuschüsse von 
587 Mill. Mk. beiseite läßt, die den Versicherungsanstalten selbst nicht 
zufließen — sogar 515 Mk. von je 1000 Mk. eigener Einnahmen 
(insgesamt 1575 Mill. Mk.). 
Die Eigentümlichkeit der finanziellen Verhältnisse und die besondere 
Bedeutung der Vermögensanlage bei der Invalidenversicherung kommen 
hierin sehr deutlich zum Ausdruck. 
Versicherungstechnisch vereinigt die Invalidenversicherung zwei ver 
schiedenartige Prinzipien in sich. An der Aufbringung der Renten- 
leistungen ist das Reich insoweit beteiligt, als es zu jeder Rente einen 
festen Zuschuß von 50 Mk. leistet und den Zeitwert solcher Wochen 
beiträge, die iniolge früherer militärischer Dienstleistungen des Renten 
empfängers ausgefallen sind, mit einem festen Satze vergütet (18 Pf.)*- 
Die Rentenanteile des Reiches werden alljährlich festgestellt und ein 
gezogen; sie finden ihre Deckung also im Wege des einfachen Umlage 
verfahrens; Reserven für die künftigen Verpflichtungen werden bei 
diesen Rentenanteilen aus verständlichen Gründen nicht angesammelt. 
Anders bei den Versicherungsbeiträgen, die von den Arbeitgebern und 
den Arbeitnehmern zur Bestreitung aller übrigen Rententeile und Aus 
gaben erhoben werden. Sie sind — soweit das natürlich nach den vor 
handenen Unterlagen möglich ist — als gleichbleibende Durchschnitts 
prämien berechnet, die einerseits die l a u f e n d e n Rentenverpflichtungen nebst 
Verwaltungskosten und dergleichen decken und anderseits zugleich für alle 
1 Die Reichsversicherungsordnung hat darin eine Änderung getroffen: Der auf 
die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallende Rententeil ist jetzt von den Ver 
sicherungsanstalten selbst zu tragen, wird also auch durch Versicherungsbeiträge 
gedeckt.
	        
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