20
II. DIE PAPIERGELDWIHRÜNG.
dadurch bewirkte Kecker, daß die Staatspapiere an einem Tage
um fast 30°/o stiegen. 1 )
Am 18. August, also 2 Tage nach dem Erlaß des eben
erwähnten arrets, erging noch ein anderes. Der Staat schuldete
der caisse d’escompte wiederum bedeutende Beträge und war
gerade jetzt, wo die Bank dringend Barmittel zur Einlösung
der Noten des bestürzten Publikums bedurfte, zur Rückzahlung
außerstande. Um der Bank ein Äquivalent zu gewähren und
sie vor dem Gesetze zu rechtfertigen, wurde die Einlösung der
Banknoten in Effekten und Wechsel unter Abzug des Diskonts
für genügend erklärt; ferner wurden die Gerichte angewiesen,
einer Klage auf Einlösung in Hartgeld bis zum 1. Januar 1789
nicht stattzugeben. Wichtig wurde namentlich, daß die Bank
noten von allen öffentlichen und privaten Kassen in Zahlung
genommen werden mußten; dies galt aber nur für Paris und
zunächst nur bis zum 1. Januar 1789. Diese Frist wurde jedoch
durch 2 arrets * 2 ) nacheinander bis zum 31. Dezember 1789 ver
längert.
Die beiden arrets vom 16. und 18. August 1788 zeigen
uns, daß es dem Staat nicht mehr gelingen wollte, die Barver
fassung aufrecht zu erhalten. Das zweite arret wurde nicht
wie das erste von Kecker aufgehoben, vielmehr gab es Anlaß
zum Eintritt der Banknotenwährung.
Kecker sah sich bei der schlechten Finanzlage des Staates
gezwungen, Anleihen bei der caisse d’escompte aufzunehmen.
Meistens waren es reine Darlehen; sie waren bis auf eine Anleihe
von 25 Millionen livres im Januar 1789 3 ) alle geheim.
Kecker drang wahrscheinlich darauf, daß die Bank ihm
die Darlehen in Hartgeld auszahlte und nicht in Banknoten,
schon deshalb, weil er wünschte, daß die Anleihen geheim
blieben. Die Bank konnte seinem Drängen um so weniger
willfahren, als die Anleihen häufiger wurden.
*) Vührer, Histoire de la dette publique en France, I, S. 322.
2 ) Arret vom 29. Dezember 1788 und vom 14. Juni 1789.
3 ) Arret vom 17. Januar 1789.