Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

1.  DIE  BANKNOTENWÄHRUNG  BIS  APRIL  1789.

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Eine  feste  Währung  hatte  der  französische  Staat  nicht
mehr  seit  Herbst  1788.  Das  valutarische  Geld  wechselte;
der  Staat  zahlte  in  der  Geldart,  die  er  gerade  zur  Verfügung ­
  hatte.
Durch  die  beständigen  Anleihen  wurde  die  caisse  d’escompte
  immer  mehr  erschöpft  und  konnte  immer  mehr  die  Darlehen ­
  nur  noch  in  Noten  auszahlen.  Außerdem  trat  in  der
Staatskasse  eine  stets  wachsende  Stauung  der  Noten  ein,  weil
jedermann  vor  dem  Papiergeld  seit  Eintritt  der  Uneinlösbarkeit
Scheu  empfand  und  es  zu  Zahlungen  an  den  Staat  verwendete.
Seit  Sommer  1789  konnte  der  Staat  seine  apozentrischen  Zahlungen ­
  nur  noch  in  Banknoten  leisten.  Durch  deren  Überhandnehmen
  sah  er  sich  außerstande,  die  Noten  in  subsidiärer
Stellung  zu  halten;  notales  Geld  kam  in  valutarische  Stellung,
Hartgeld  wurde  daraus  verdrängt;  wir  haben  also  jetzt  für  das
Währungsgeld  Notalverfassung  mit  papierenen  Platten.  Auch
in  den  Provinzen  wurden  die  Banknoten  —  allerdings  etwas
später  —  valutarisch  gehandhabt  und  wahrscheinlich  durch  die
Rechtsprechung  zu  Kurantgeld  gemacht.  Im  August  1789  wies
das  Silbergeld  schon  ein  positives  Agio  von  2°/o  auf.
Der  Übergang  von  der  Silberwährung  zur  Banknoteuwährung
  war  Obstruktionen  und  sinkend;  der  Staat  war  zu
schwach  gewesen,  die  Silberwährung  aufrecht  zu  erhalten.
Unter  der  jetzt  herrschenden  Papiergeldwährung  war  eine
automatische  Regelung  des  Wechselkurses  ausgeschlossen.  Es
hätte  zu  seiner  Aufrechterhaltung  einer  zielbewußten  und  sachverständigen ­
  Leitung  der  exodromischen  Maßregeln  unter  Staatshilfe ­
  bedurft.
Das  scheint  Necker  am  14.  November  1789  mit  der  Einbringung ­
  seines  Entwurfes  über  die  Errichtung  einer  vom  Staate
unterstützten,  privilegierten  Nationalbank  beabsichtigt  zu  haben.
Das  Gesetz  aber,  das  am  19.  und  21.  Dezember  1789  aus  den
langwierigen  Beratungen  der  Nationalversammlung  hervorging,
war  um  ein  gutes  Stück  minderwertiger  als  Neckers  Vorlage.
Es  brachte  nicht  die  gewünschte  Organisationsäuderung  der
            
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