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II. DIE PAPIERGELDWÄHBUNG.
') Proclamation du Roi vom 27. Juni 1790.
caisse d’escompte. Ihr allein blieb es Vorbehalten, ohne Er
munterung oder Unterstützung von seiten des Staates mit eigenen
Mitteln staatliche Währungspolitik zu treiben. Das tat sie aus
eigenem Antrieb durch möglichst zahlreiche Einlösung der
Banknoten in bar, trotzdem die Einlösung völlig fakultativ war.
Das erwähnte Dekret vom 19. und 21. Dezember 1789
bestimmte nur, daß die Banknoten Zwangskurs behalten sollten.
Ferner sollte die caisse d’escompto dem Staat ein Darlehen in
ihren Noten gewähren; dazu wurde eine Kapitalserhöhung vor
gesehen. Die Rückzahlung des Darlehens an die Bank vom
1. Januar 1791 ab wurde gleichzeitig angeordnet. Das gleiche
Dekret verfügte sonderbarerweise, die Bank müsse vom 1. Juli
1790 ab ihre jetzt valutarischen Noten in Bargeld einlösen,
und von dann ab solle sowohl ihr epizentrischer wie ihr anepi
zentrischer Annahmezwang auf hören, mit anderen Worten, es
sollte wieder die Silberwährung beginnen.
Schon dadurch bewies die Nationalversammlung, wie
wenig einsichtig sie war: Der Staat, in seiner finanziellen Not,
schrieb der emittierenden Bank von einem bestimmten Termine
ab die Einlösung des jetzt valutarischen Papiergeldes in jetzt
akzessorischem Silbergelde vor, während man das Aufhören der
Papiergeldwährung noch gar nicht absehen konnte. Diese An
ordnung sollte anscheinend nur das Publikum beruhigen, kam
aber natürlich nicht zur Ausführung. 1 )
Praktisch unbedeutend waren während der Banknoten
währung die staatlichen Wertpapiere, welche durch das Dekret
vom 19. und 21. Dezember 1789 geschaffen wurden. In diesem
Dekret ist zum ersten Mal die Rede von Assignaten und zw r ar
von 400 Millionen livres „assignats sur la caisse de l’extra-
ordinaire“. Es waren 5°/oige Forderungsscheine von je
10 000 livres, die von der caisse de Textraordinaire eingelöst
werden sollten. Diese wmrde gebildet aus allen außerordent
lichen Einnahmen, insbesondere von dem Ertrag der einmaligen
sogenannten patriotischen Steuer, dem Erlös aus dem Verkauf