Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II. DIE PAPIERGELDWÄHBUNG. 
') Proclamation du Roi vom 27. Juni 1790. 
caisse d’escompte. Ihr allein blieb es Vorbehalten, ohne Er 
munterung oder Unterstützung von seiten des Staates mit eigenen 
Mitteln staatliche Währungspolitik zu treiben. Das tat sie aus 
eigenem Antrieb durch möglichst zahlreiche Einlösung der 
Banknoten in bar, trotzdem die Einlösung völlig fakultativ war. 
Das erwähnte Dekret vom 19. und 21. Dezember 1789 
bestimmte nur, daß die Banknoten Zwangskurs behalten sollten. 
Ferner sollte die caisse d’escompto dem Staat ein Darlehen in 
ihren Noten gewähren; dazu wurde eine Kapitalserhöhung vor 
gesehen. Die Rückzahlung des Darlehens an die Bank vom 
1. Januar 1791 ab wurde gleichzeitig angeordnet. Das gleiche 
Dekret verfügte sonderbarerweise, die Bank müsse vom 1. Juli 
1790 ab ihre jetzt valutarischen Noten in Bargeld einlösen, 
und von dann ab solle sowohl ihr epizentrischer wie ihr anepi 
zentrischer Annahmezwang auf hören, mit anderen Worten, es 
sollte wieder die Silberwährung beginnen. 
Schon dadurch bewies die Nationalversammlung, wie 
wenig einsichtig sie war: Der Staat, in seiner finanziellen Not, 
schrieb der emittierenden Bank von einem bestimmten Termine 
ab die Einlösung des jetzt valutarischen Papiergeldes in jetzt 
akzessorischem Silbergelde vor, während man das Aufhören der 
Papiergeldwährung noch gar nicht absehen konnte. Diese An 
ordnung sollte anscheinend nur das Publikum beruhigen, kam 
aber natürlich nicht zur Ausführung. 1 ) 
Praktisch unbedeutend waren während der Banknoten 
währung die staatlichen Wertpapiere, welche durch das Dekret 
vom 19. und 21. Dezember 1789 geschaffen wurden. In diesem 
Dekret ist zum ersten Mal die Rede von Assignaten und zw r ar 
von 400 Millionen livres „assignats sur la caisse de l’extra- 
ordinaire“. Es waren 5°/oige Forderungsscheine von je 
10 000 livres, die von der caisse de Textraordinaire eingelöst 
werden sollten. Diese wmrde gebildet aus allen außerordent 
lichen Einnahmen, insbesondere von dem Ertrag der einmaligen 
sogenannten patriotischen Steuer, dem Erlös aus dem Verkauf
	        
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