Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

22

II.  DIE  PAPIERGELDWÄHBUNG.

')  Proclamation  du  Roi  vom  27.  Juni  1790.

caisse  d’escompte.  Ihr  allein  blieb  es  Vorbehalten,  ohne  Ermunterung ­
  oder  Unterstützung  von  seiten  des  Staates  mit  eigenen
Mitteln  staatliche  Währungspolitik  zu  treiben.  Das  tat  sie  aus
eigenem  Antrieb  durch  möglichst  zahlreiche  Einlösung  der
Banknoten  in  bar,  trotzdem  die  Einlösung  völlig  fakultativ  war.
Das  erwähnte  Dekret  vom  19.  und  21.  Dezember  1789
bestimmte  nur,  daß  die  Banknoten  Zwangskurs  behalten  sollten.
Ferner  sollte  die  caisse  d’escompto  dem  Staat  ein  Darlehen  in
ihren  Noten  gewähren;  dazu  wurde  eine  Kapitalserhöhung  vorgesehen. ­
  Die  Rückzahlung  des  Darlehens  an  die  Bank  vom
1.  Januar  1791  ab  wurde  gleichzeitig  angeordnet.  Das  gleiche
Dekret  verfügte  sonderbarerweise,  die  Bank  müsse  vom  1.  Juli
1790  ab  ihre  jetzt  valutarischen  Noten  in  Bargeld  einlösen,
und  von  dann  ab  solle  sowohl  ihr  epizentrischer  wie  ihr  anepizentrischer ­
  Annahmezwang  auf  hören,  mit  anderen  Worten,  es
sollte  wieder  die  Silberwährung  beginnen.
Schon  dadurch  bewies  die  Nationalversammlung,  wie
wenig  einsichtig  sie  war:  Der  Staat,  in  seiner  finanziellen  Not,
schrieb  der  emittierenden  Bank  von  einem  bestimmten  Termine
ab  die  Einlösung  des  jetzt  valutarischen  Papiergeldes  in  jetzt
akzessorischem  Silbergelde  vor,  während  man  das  Aufhören  der
Papiergeldwährung  noch  gar  nicht  absehen  konnte.  Diese  Anordnung ­
  sollte  anscheinend  nur  das  Publikum  beruhigen,  kam
aber  natürlich  nicht  zur  Ausführung. 1 )
Praktisch  unbedeutend  waren  während  der  Banknotenwährung ­
  die  staatlichen  Wertpapiere,  welche  durch  das  Dekret
vom  19.  und  21.  Dezember  1789  geschaffen  wurden.  In  diesem
Dekret  ist  zum  ersten  Mal  die  Rede  von  Assignaten  und  zw r ar
von  400  Millionen  livres  „assignats  sur  la  caisse  de  l’extraordinaire“.
  Es  waren  5°/oige  Forderungsscheine  von  je
10  000  livres,  die  von  der  caisse  de  Textraordinaire  eingelöst
werden  sollten.  Diese  wmrde  gebildet  aus  allen  außerordentlichen ­
  Einnahmen,  insbesondere  von  dem  Ertrag  der  einmaligen
sogenannten  patriotischen  Steuer,  dem  Erlös  aus  dem  Verkauf
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.