Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796. 
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Ana 11. Juli 1795') erhielten die königlichen Assignaten 
von 100 livres und darunter wiederum den allgemeinen 
epizentrischen Annahmezwang; vom 11. September 2 ) des 
gleichen Jahres ab nahm sie der Staat nur noch beim Kauf 
von staatlichen Lotterielosen an. 
Die genetischen Eigenschaften der Assignaten, die wir 
bis jetzt fast ganz außer Acht gelassen haben, ergeben sich 
eigentlich von selbst (papirogenische Entstehung). Nur theoretisch 
interessant ist eine Bestimmung des Dekrets vom 14. Februar 1794. 
Die Einlieferer von Gold- und Silbergegeuständen erhielten 
danach keine Edelmetallmünzen, sondern Assignaten. Die 
Assignaten waren aus Papier, entstanden aber in diesem Falle 
durch Einlieferung von frei ausprägbaren Edelmetallen oder 
von Bronze (hylogenisch). Diese gesetzliche Anordnung war 
aber praktisch natürlich bedeutungslos. Man kann daher sagen, 
daß die Assignaten durchweg papirogenisch zur Entstehung 
kanten. 
Ende 1795 und Anfang 1796 trat eine furchtbare Ver 
wirrung im französischen Zahlungsverkehr ein. Sie war über 
haupt nur dadurch möglich geworden, daß der Wechselkurs 
eine nie gesehene Tiefe erreicht hatte. Er sank im Jahre 1795 
beständig und zwar im Vergleich zum Stand des Jahres 1789 
auf einen Jahresdurchschnitt von etwa 6°Io. Das Sinken des 
Wechselkurses wurde für den Staat besonders empfindlich beim 
Einnehmen der Steuern, die dem Nominalbeträge nach die 
gleichen gegen früher blieben; tatsächlich nahm der Staat etwa 
^0 bis 25 mal weniger ein. Um sich vor Schaden zu schützen, 
machte er einen Reformversuch, 3 ) der praktisch auf das Geld 
wesen ohne merklichen Einfluß war und nur des theoretischen 
Interesses und der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist. Er 
verrät eine ungewöhnliche Verranntheit in die Qnantitätstheorie. 
Das betreffende Dekret schrieb eine Staffel vor, nach der 
die Assignaten begültigt sein sollten, niedriger oder höher, je 
‘) Dekret vom 11. Juli und 1. August 1795. 
s ) Dekret vom 9. September 1795. 
°) Dekret vom 21. Juni 1795, ergänzt durch Dekret vom 31. Juli 1795.
	        
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