Weiterbildung der religiösen Ideen, soziale Revolution. 323
Der fürstliche Föderalismus hatte denn auch die Wahl
Karls V. beherrscht. In seiner Wahlkapitulation hatte der
Kaiser versprechen müssen, ein Reichsregiment im Sinne des
Regiments unter Kaiser Max einzurichten, und alsbald, nach—
dem er ins Reich gekommen, war er an die Ausführung dieses
Versprechens gemahnt worden. Auf dem Wormser Reichstage
des Jahres 1521 überreichten ihm die Stände einen Entwurf
lüber Errichtung des Reichsregiments wie des Kammergerichts;
auf diesem Gebiete vor allem andern drangen sie auf feste
Beschlüsse.
Der ständische Entwurf des Reichsregiments ging sehr
weit; durchgeführt hätte er die Herabsetzung des kaiserlichen
Amtes zu einer bloßen Würde, zu einem Ornament bedeutet.
Und auch die Städte wären dabei ihrer verfassungsmäßigen
Bedeutung im Reiche fast ganz entkleidet worden.
Karl V. dachte natürlich nicht daran, einen solchen Ent—
wurf ohne weiteres anzunehmen. Allein in den langwierigen
Verhandlungen, die jetzt begannen, mußte er sich doch, da er
der kriegerischen Hilfe des Reiches bedurfte, in manchen
Punkten den fürstlichen Ansprüchen fügen. Zwar sollte das
Regiment nur während der Abwesenheit Karls selbständig,
sonst nur als Reichsrat neben ihm thätig sein; man wußte
aber, daß der Kaiser viel außerhalb des Reiches sein werde.
Auch sollten dem Kaiser die auswärtigen Angelegenheiten
grundsätzlich vorbehalten sein; doch wurde durchgesetzt, daß
das Reichsregiment mit andern christlichen Ständen und Ge—
walten handeln möge, um den Anfechtern des Reiches Wider—
stand zu thun. Im ganzen war das Regiment politisch doch
ziemlich ständisch, d. h. fürstlich charakterisier. Dem Wider—
part zu halten war auch die Statthalterschaft des Erzherzogs
Ferdinand zunächst wenig imstande; denn Ferdinand war
einstweilen noch nicht einmal des Deutschen mächtig und
mußte darum den Vorsitz im Regiment einem deutschen Fürsten,
dem fröhlichen und verbindlichen Pfalzgrafen Friedrich, über—
tragen.
So fanden denn die deutschen Fürsten jetzt fast völlig
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