Full text: Die Entwicklung der Weißgerberei

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gesetzgebung. Das ist der Grundton, der alles Übrige beherrscht. Die 
alten Mißbräuche werden aufgehoben, „Jnnungsbriefe und sog. Privi 
legien, auch Handwercks-Articuls überhaupt aufgehoben und vernichtet" 
und dagegen „neue und nach den jtztmaligen Verfassungen eingerichtete 
Jnnungsarticul erteilt" *), und solches alles „aus souverainer Macht und 
Gewalt" 2 ). In Österreich war man durch Einführung der Schutzdekrete 
dem zünftigen Ausschließungssysteme begegnet, und nach dem Hofdekret 
vom 30. März 1776 konnte auch für die Weißgerber die Schutzfreiheit 
verliehen werden 2 ). Das Reichsgesetz von 1731 hatte auch mit der 
aus der Verarbeitung gewisser Häute sich ergebenden Unredlichkeit auf 
geräumt, ein Punkt, welcher allerdings in den Landesgesetzen immer 
wiederholt werden mußte, um in tatsächliche Übung und Gewohnheit 
überzugehen. „Daß die Rot- und Weißgerber an teils Orten wegen 
Verarbeitung der Hunds-Häute, auch sonsten unter sich habender un 
nötiger Irrungen, einander auftreiben, und diejenige, so dergleichen 
nicht verarbeiten, die andere für unredlich halten" 4 ) findet sich noch in 
Erlassen von 1764. Die Form der Jnnungsbriefe nimmt einen für 
das ganze Land einheitlichen Charakter an, sie sind nach einem ein 
heitlichen Schema disponiert und geordnet und haben sogar oft weithin 
gleichen Wortlaut. 
Aber nicht nur durch Niederreißen der alten Schranken hatte die 
erstarkte Staatsgewalt größere Territorien geschaffen und so freiere 
Bewegung auf weitere Strecken ermöglicht, sie sorgte auch positiv für 
größere, lebhaftere innere Bewegung, indem sie nach jeder Richtung hin 
ihr eigenes lebhaftestes Interesse für die Industrie zu erkennen gab. 
Der Staat selbst interessiert sich für alle industriellen Prozesse bis 
ins kleinste unter dem einzigen Gesichtspunkte der Jndustriebegünstigung. 
Es mutet eigentümlich an, die kameralistischen Schriften und Lehrbücher 
in Technologieen umgewandelt zu sehen, in welchen viel weniger vom 
Standpunkte der Wissenschaft und viel mehr vom Standpunkte der 
praktischen Ausübung alle gewerblichen Prozesse bis ins kleinste be 
schrieben werden, wo auf alle die vielen möglichen Mängel und Fehler 
dieser Prozesse hingewiesen wird, und Mittel angegeben werden, welche 
solche Unvollkommenheiten vermeiden lassen. Man fürchtet vom Gerber, 
er sei nicht gewissenhaft genug, er sei zu faul, er soll die Häute nur 
so lange schwitzen lassen, bis die Haare mit einigem Widerstande, oder 
wie es dort heißt „mit Schreien" °) losgehen. Nachlässige Gerber, deren 
Zahl wohl größer ist, als zu wünschen wäre, lassen die Häute in der 
0 Königsberg 1737. -) Ebenda. 
°) Weiskirchner 1896, S. 482. 
4 ) Gunzenhausen 1649—1770. Erlaß gegen Handwerks Mißbräuche; Onolz- 
bach 1732, 1764, S. 17 dieses Erlasses. ' ») Pfeiffer 1777, S. 366.
	        
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