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und nach einer Schenkungsurkunde von 863 erhält das Kloster Lorsch
gegerbte Ochsenhäute *). Daraus geht hervor, daß damals immerhin
auch in den Klöstern und weltlichen Grundherrschaften Leder gegerbt
worden ist. Es sei in diesem Zusammenhange darauf hingewiesen, daß
sowohl in epischen Zeiten wie auch zur Karolingerzeit und durch das
ganze Mittelalter hindurch sich ein ausgedehnter Verbrauch von ungegerbten
Häuten beobachten läßt, ein Punkt, welcher von allen Darstellern
dieser Verhältnisse nicht genügend berücksichtigt wird, weil sie
alle prinzipiell nur den Gebrauch gegerbten Leders kennen. Die Erkenntnis
solcher Verhältnisse ist für das Verständnis der hier in Frage
stehenden Punkte außerordentlich wichtig; denn das macht uns verständlich,
warum der homerische Lederarbeiter okvto t ö/.i o g genannt
wird, wobei also der Nachdruck auf dem Schneiden des Leders und
nicht auf dessen Zurichtung liegt; und ganz ähnlich liegen auch die
Verhältnisse des frühen deutschen Mittelalters: Die Lederarbeit erschöpft
sich hier großenteils in den Arbeiten der Sattler, der Schuhmacher, der
Schildmacher, welche häufig ungegerbtes Leder verarbeiten; wenn dann
die echte Gerbung noch zur Lederarbeit hinzukommt, so wird diese zunächst
nicht von einem eigenen Handwerker ausgeführt, sondern sie
gehört selbstverständlich zur Arbeit des betreffenden Lederarbeiters.
Wenn also in den angeführten Fällen die Gerber fehlen, so ist nicht
anzunehmen, daß gewöhnliche Arbeiter oder Bauern sich mit der Gerbung
beschäftigen, weil ein besonderer Handwerksstand fehlt, sondern
die Gerberei gehört vielmehr zur Beschäftigung der jeweils genannten
Lederarbeiter.
Bei der Annahme einer solchen Entwicklung werden unter diesem
einheitlichen Gesichtspunkte eine große Menge verschiedener Verhältnisse
verständlich. Unter Übergehung der ganz analogen Verhältnisse des
Altertums * 2 ) sei zunächst darauf hingewiesen, daß in merkwürdiger Analogie
mit homerischen Verhältnissen die Gerber in den Kölner Schreinsurkunden
des 12.Jahrhunderts Coriarii (coreorum incisores) 3 ) genannt
werden, wobei also wiederum der Schwerpunkt der Arbeit auf
dem Zuschneiden liegt.
Nach den Ordenanzas der Schuhmacherinnung von Burgos von 1259
ist es den Schuhmachern verboten, minderwertiges Leder oder
Pferdehäute zu kaufen oder zu verarbeiten^); in dem Vertrag zwischen
Bischof Heinrich IV. und der Stadt Straßburg vom Jahre 1263
unterliegen der burggräflichen Jurisdiktion unter anderem auch rintsuter,
») ©freier 1866, Bd. II, S. 164.
2 ) Büchsenschütz 1869, S. 90; Blümner 1875, Bd. I, S. 275.
3 ) ßeutgen 1903, S. 141. *) I. f. N. 1908, Bd. XXXVII, S. 739.