Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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irgend  möglich,  lassen  die  wenigen  Sattler,  welche  ihr  Leder  zu  Nähriemen ­
  noch  selber  gerben,  die  Häute  von  einem  nahen  Gerber  enthaaren^
entfleischen  und  schwellen,  und  nur  das  Einlegen  in  Salz  und  Alaun
sowie  das  Zurichten  des  alaungaren  Leders  besorgen  sie  noch  selbst.
Nicht  weniger  umfangreich  wie  die  angeführten  Streitigkeiten  sind
natürlich  auch  die  zwischen  Weiß-  und  Rotgerbern.  Nur  einige  charakteristische ­
  Beispiele  hiervon.  1496—1497  ergehen  eine  Reihe  von  Klagen
der  Kölner  Weißgerber  gegen  die  dortigen  Rotgerber  wegen  Fellpflückens,
und  es  entstehen  Streitfragen,  ob  nur  die  Weißgerber  die  Wolle  von
den  Fellen  pflücken  dürfen  Z;  1576  gestattet  der  Nürnberger  Rat  das
Sämischgerben  nicht  nur  den  Weißgerbern,  sondern  auch  den  Rotlederern 2 )
und  1722—25  haben  sich  die  Würzburger  Lohgerber  gegen  die  Weißgerber ­
  zu  verantworten,  weil  sie  mit  Weiß-  und  Sämischleder  gehandelt
haben  8 ).  Deswegen  wird  auch  jede  räumliche  Berührung  der  in  Betracht
kommenden  Gewerbe  möglichst  vermieden.  Nach  einer  Magdeburger
Bestimmung  von  1686  dürfen  nur  die  Weißgerber  weiß  und  sämisch
machen,  und  dabei  darf  kein  Weißgerbermeister  bei  einem  Fleischhauer,
Schuhmacher,  Lohgerber,  Riemer,  Kürschner,  oder  wie  die  heißen,  „welche
mit  rohen  Leder  umbgehen"  einmieten,  wie  auch  keine  zweierlei  Werkstätten ­
  in  dem  gleichen  Hause  sich  befinden  dürfen  nach  der  Königsberger ­
  Ordnung  von  1737  wird  ebenfalls  das  Zusammenarbeiten  eines
Weißgerbermeisters  mit  anderen  „Gewerckern,  als  Lohgerbern  und  wie
sie  sonsten  Nahmen  haben  mögen"  in  einer  Werkstatt  verboten  *  5 ),  und
ähnlich,  wenn  auch  bereits  milder,  lautet  eine  Augsburger  Bestimmung
um  die  Wende  des  18.  Jahrhunderts,  wonach  einem  Rot-,  Weißgerber
und  Pergamenter  das  Beisammenwohnen  in  einem  Hause  zwar  unverwehrt
  ist,  doch  soll  jeder  Meister  seine  besondere  Werkstatt  haben
und  soll  keiner  bei  dem  anderen  arbeiten  dürfen  6 ).  1818  ergeht  in
Rothenburg  eine  Beschwerde  über  einen  Weißgerber,  welcher  braunes
Schasleder  gegerbt  hat;  da  eine  Haussuchung  keine  ihn  belastenden
Tatsachen  ergibt,  wird  ein  Geselle  eidlich  vernommen,  und  nach  dessen
Aussage  hat  er  in  acht  Tagen  34  Kalbfelle  in  Rot  gearbeitet 7 );  endlich
sei  als  letztes  Beispiel  Jahrhunderte  langer  Gewerbestreitigkeiten,  welche
alle  in  dickleibigen  Aktenstößen  niedergelegt  sind,  eine  „Gewerbsbefugnisüberschreitung"
  zu  Karlsstadt  1857—1861  angeführt,  wo  ein  Streit
entstand,  weil  die  Rotgerber  weiße  Schaffelle  und  bunt  gefärbtes  Leder
fabrizieren 8 ).  Nicht  mehr  vom  Standpunkt  der  Gewerbsstreitigkeit,

1)  Köln  1907,  Bd.  I,  S.  119,  Bd.  II,  S.  474,  475,  476.
2 )  Nürnberg  1535,  M.  S.  452,  S.  465.  s )  Würzburg  1722—1725.
4 )  Magdeburg  1686.  »)  Königsberg  1737,  XVI.
6 )  Augspnrg  ca.  1800.  7 )  Rothenburg  1818.
8 )  Würzburg  Stadtarchiv,  Akt  1857  und  1861.
            
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