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irgend möglich, lassen die wenigen Sattler, welche ihr Leder zu Nähriemen
noch selber gerben, die Häute von einem nahen Gerber enthaaren^
entfleischen und schwellen, und nur das Einlegen in Salz und Alaun
sowie das Zurichten des alaungaren Leders besorgen sie noch selbst.
Nicht weniger umfangreich wie die angeführten Streitigkeiten sind
natürlich auch die zwischen Weiß- und Rotgerbern. Nur einige charakteristische
Beispiele hiervon. 1496—1497 ergehen eine Reihe von Klagen
der Kölner Weißgerber gegen die dortigen Rotgerber wegen Fellpflückens,
und es entstehen Streitfragen, ob nur die Weißgerber die Wolle von
den Fellen pflücken dürfen Z; 1576 gestattet der Nürnberger Rat das
Sämischgerben nicht nur den Weißgerbern, sondern auch den Rotlederern 2 )
und 1722—25 haben sich die Würzburger Lohgerber gegen die Weißgerber
zu verantworten, weil sie mit Weiß- und Sämischleder gehandelt
haben 8 ). Deswegen wird auch jede räumliche Berührung der in Betracht
kommenden Gewerbe möglichst vermieden. Nach einer Magdeburger
Bestimmung von 1686 dürfen nur die Weißgerber weiß und sämisch
machen, und dabei darf kein Weißgerbermeister bei einem Fleischhauer,
Schuhmacher, Lohgerber, Riemer, Kürschner, oder wie die heißen, „welche
mit rohen Leder umbgehen" einmieten, wie auch keine zweierlei Werkstätten
in dem gleichen Hause sich befinden dürfen nach der Königsberger
Ordnung von 1737 wird ebenfalls das Zusammenarbeiten eines
Weißgerbermeisters mit anderen „Gewerckern, als Lohgerbern und wie
sie sonsten Nahmen haben mögen" in einer Werkstatt verboten * 5 ), und
ähnlich, wenn auch bereits milder, lautet eine Augsburger Bestimmung
um die Wende des 18. Jahrhunderts, wonach einem Rot-, Weißgerber
und Pergamenter das Beisammenwohnen in einem Hause zwar unverwehrt
ist, doch soll jeder Meister seine besondere Werkstatt haben
und soll keiner bei dem anderen arbeiten dürfen 6 ). 1818 ergeht in
Rothenburg eine Beschwerde über einen Weißgerber, welcher braunes
Schasleder gegerbt hat; da eine Haussuchung keine ihn belastenden
Tatsachen ergibt, wird ein Geselle eidlich vernommen, und nach dessen
Aussage hat er in acht Tagen 34 Kalbfelle in Rot gearbeitet 7 ); endlich
sei als letztes Beispiel Jahrhunderte langer Gewerbestreitigkeiten, welche
alle in dickleibigen Aktenstößen niedergelegt sind, eine „Gewerbsbefugnisüberschreitung"
zu Karlsstadt 1857—1861 angeführt, wo ein Streit
entstand, weil die Rotgerber weiße Schaffelle und bunt gefärbtes Leder
fabrizieren 8 ). Nicht mehr vom Standpunkt der Gewerbsstreitigkeit,
1) Köln 1907, Bd. I, S. 119, Bd. II, S. 474, 475, 476.
2 ) Nürnberg 1535, M. S. 452, S. 465. s ) Würzburg 1722—1725.
4 ) Magdeburg 1686. ») Königsberg 1737, XVI.
6 ) Augspnrg ca. 1800. 7 ) Rothenburg 1818.
8 ) Würzburg Stadtarchiv, Akt 1857 und 1861.