Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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welche  alle  einträglicher  sind  als  die  Weißgerberei  selbst.  Solche  Nebengewerbe
  sind  vor  allen  Dingen  der  Handel  mit  Fellen  und  mit  Häuten,
auch  mit  Wolle;  dann  mit  kartütschter  Wolle  oder,  wie  hier,  Farbwarenhandel,
  Ökonomie;  auf  die  Leimsiederei  wurde  schon  hingewiesen  ü-Alle
  diese  Gewerbe  lassen  sich  natürlich  nur  bei  genügendem  Vermögen
betreiben,  und  dieses  Vermögen  wird,  soweit  die  Erinnerung  der  noch
lebenden  Weißgerber  zurückreicht,  soweit  auch  die  Akten  Aufschluß  geben,
nicht  erworben  durch  die  Weißgerberei,  sondern  es  wird  entweder  erheiratet ­
  durch  Einheiraten  in  eine  Ökonomie  l  2 )  oder  es  wird  durch  Nebengewerbe ­
  erworben,  welche  eben  deswegen  eigentlich  als  Hauptgewerbe
zu  bezeichnen  sind.  Der  Übergang  der  Weißgerber  zu  der  rentableren
Rotgerberei,  welch  letztere  allerdings  mehr  Betriebskapital  verlangt,  ist
gleichfalls  nichts  weiter  als  der  Betrieb  eines  gewinnbringenderen
Nebeugewerbes;  auf  Rekurs  erhielt  der  oben  angeführte  Kaeuffer  gleichfalls ­
  die  Rotgerberkonzejsion  H.
1842  wurde  in  Rothenburg  wieder  einmal  eine  Handwerksstreitigkeit ­
  zwischen  Rot-  und  Weißgerbern  vom  Magistrate  geschlichtet;  der
Magistrat  entschied  auf  Bestrafung  der  Weißgerber,  welche  braune  Schaffelle ­
  verkauft  hatten,  aber  in  der  Regierungsentschließuug  vom  15.  März
1843,  welche  auf  die  eingelegte  Berufung  hin  erwirkt  worden  war,
wird  zwar  der  magistratische  Beschluß  bestätigt,  aber  es  wird  angefügt,
„hiebei  muß  übrigens  dem  Magistrate  bemerkt  werden,  daß  es  aus
den  von  den  Recurrenten  angebrachten  Gründen  und  da  auch  schon  in
vielen  anderen  Städten  das  Rot-  und  Weißgerbergewerbe  wegen  seiner
nahen  Verwandtschaft  vereinigt  wurden,  als  sehr  zweckmäßig  erscheine,
auch  in  Rothenburg  beide  Gewerbe  zu  vereinigen  resp.  in  eines  zu
verschmelzen,  weshalb  der  Magistrat  das  Geeignete  einzuleiten  hat"  4 ).
In  Kirchhain  wurden  1853  die  Jnnungsartikel  einer  Revision  und
Neuordnung  unterzogen,  und  dabei  war  von  der  Innung  der  bisherige
Name  „Gewerck  der  Weiß-  und  Sämischgerber-Junung"  in  den  neuen
„Weiß-  und  Sämischgerber-Jnnung  in  Kirchhain"  umgeändert  worden.
In  der  bestätigenden  Regierungsentschließung  heißt  es  unter  anderem:
„Das  vorstehende  Statut  wird  hierdurch  auf  Grund  des  §  95  der
Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  bestätigt:  1.  Die  Innung
besteht  fortan  unter  der  Benennung  „Gerber-Innung  zu  Kirchhain".
2.  Die  Bestimmungen  des  §  3  (Aufnahme  neuer  Mitglieder)  sind  auf
Gerber  aller  Art  (§  23  der  Verordnung  vom  9.  Februar  1849)  zu
beziehen.  Demgemäß  können  der  Innung  auch  andere  Gerber  als
Weiß-  oder  Sümischgerber  nach  vorgängigem  Nachweise  der  Befähigung
für  den  Betrieb  ihres  Gewerbes  beitreten.  Berlin,  3.  November  1853 5 )."
l )  Vgl.  S.  238  f.,  vgl.  auch  S.  278.  Gartüchler  S.  279.  Wachszieher.
-)  Vgl.  auch  S.  212  f.  Ebenda.  ^Rothenburg  1818.  °)  Kirchhain  1853.
            
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