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welche alle einträglicher sind als die Weißgerberei selbst. Solche Nebengewerbe
sind vor allen Dingen der Handel mit Fellen und mit Häuten,
auch mit Wolle; dann mit kartütschter Wolle oder, wie hier, Farbwarenhandel,
Ökonomie; auf die Leimsiederei wurde schon hingewiesen ü-Alle
diese Gewerbe lassen sich natürlich nur bei genügendem Vermögen
betreiben, und dieses Vermögen wird, soweit die Erinnerung der noch
lebenden Weißgerber zurückreicht, soweit auch die Akten Aufschluß geben,
nicht erworben durch die Weißgerberei, sondern es wird entweder erheiratet
durch Einheiraten in eine Ökonomie l 2 ) oder es wird durch Nebengewerbe
erworben, welche eben deswegen eigentlich als Hauptgewerbe
zu bezeichnen sind. Der Übergang der Weißgerber zu der rentableren
Rotgerberei, welch letztere allerdings mehr Betriebskapital verlangt, ist
gleichfalls nichts weiter als der Betrieb eines gewinnbringenderen
Nebeugewerbes; auf Rekurs erhielt der oben angeführte Kaeuffer gleichfalls
die Rotgerberkonzejsion H.
1842 wurde in Rothenburg wieder einmal eine Handwerksstreitigkeit
zwischen Rot- und Weißgerbern vom Magistrate geschlichtet; der
Magistrat entschied auf Bestrafung der Weißgerber, welche braune Schaffelle
verkauft hatten, aber in der Regierungsentschließuug vom 15. März
1843, welche auf die eingelegte Berufung hin erwirkt worden war,
wird zwar der magistratische Beschluß bestätigt, aber es wird angefügt,
„hiebei muß übrigens dem Magistrate bemerkt werden, daß es aus
den von den Recurrenten angebrachten Gründen und da auch schon in
vielen anderen Städten das Rot- und Weißgerbergewerbe wegen seiner
nahen Verwandtschaft vereinigt wurden, als sehr zweckmäßig erscheine,
auch in Rothenburg beide Gewerbe zu vereinigen resp. in eines zu
verschmelzen, weshalb der Magistrat das Geeignete einzuleiten hat" 4 ).
In Kirchhain wurden 1853 die Jnnungsartikel einer Revision und
Neuordnung unterzogen, und dabei war von der Innung der bisherige
Name „Gewerck der Weiß- und Sämischgerber-Junung" in den neuen
„Weiß- und Sämischgerber-Jnnung in Kirchhain" umgeändert worden.
In der bestätigenden Regierungsentschließung heißt es unter anderem:
„Das vorstehende Statut wird hierdurch auf Grund des § 95 der
Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben bestätigt: 1. Die Innung
besteht fortan unter der Benennung „Gerber-Innung zu Kirchhain".
2. Die Bestimmungen des § 3 (Aufnahme neuer Mitglieder) sind auf
Gerber aller Art (§ 23 der Verordnung vom 9. Februar 1849) zu
beziehen. Demgemäß können der Innung auch andere Gerber als
Weiß- oder Sümischgerber nach vorgängigem Nachweise der Befähigung
für den Betrieb ihres Gewerbes beitreten. Berlin, 3. November 1853 5 )."
l ) Vgl. S. 238 f., vgl. auch S. 278. Gartüchler S. 279. Wachszieher.
-) Vgl. auch S. 212 f. Ebenda. ^Rothenburg 1818. °) Kirchhain 1853.