Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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Diese  Besitzwechselurkunden  enthalten  also:
1.  Das  Datum.
2.  Den  Namen  des  Verkäufers.
3.  Den  Namen  des  Käufers.
4.  Das  Kaufobjekt.
5.  Den  Kaufpreis.
6.  Die  nach  mittelalterlicher  Art  übliche  Lagebezeichnung,  wobei
also  häufig  ein  Nachbar  oder  beide  Nachbarn,  manchmal  auch  noch  ein
Haus  vis-ä-vi8  oder  der  von  hinten  anstoßende  Nachbar  genannt  ist.
7.  Gelegentlich  die  auf  einem  Haufe  lastende  Hypothek.
8.  Gelegentlich  den  Hypothekengläubiger.
9.  Gelegentlich  den  Hypothekenzins,  welcher  im  14.  Jahrhundert
häufig  nur  in  Naturalien,  hin  und  wieder,  wie  im  obigen  Beispiel,  in
Geld  und  Naturalien,  später  nur  in  Geld  angegeben  ist.
10.  Gelegentlich  den  Kaufpreis  des  Hypothekenzinses;  es  werden
hier  merkwürdigerweise  nicht  die  Hypotheken  als  solche,  sondern  die  von
diesen  pflichtigen  Hypothekenzinsen  verkauft.  So  werden  z.  B.  am  17.  Juni
1510  verkauft  12  Rheinische  Gulden  Gattergeld  um  240  Rheinische
Gulden  *).  Wir  sehen  daraus,  daß  die  Hyothek  zu  5°/«  verzinst  wurde.
11.  Hin  und  wieder  eine  Bemerkung  über  den  Zustand  des  Hauses.
12.  Hin  und  wieder  das  Handwerk  der  in  der  betreffenden  Urkunde ­
  vorkommenden  Personen,  z.  B.  am  8.  Mai  1527  verkauft  Michael
Freyburger  Weißgerber.  .  .  .
Aus  diesen  Besitzwechselurkunden  nun  die  Jrherstraße  zu  rekonstruieren, ­
  gelingt  nicht,  vielleicht  deswegen,  weil  die  Urkunden  doch
zu  lückenhaft  erhalten  sind.  Vor  allem  aber  deshalb,  weil  im  14./15.  Jahrhundert ­
  die  Straße  nicht  ganz  ausgebaut  war,  weil  hier  zwischen  einzelnen ­
  Häusern  größere  Zwischenräume  unbebaut  als  Hofräume  lagen;
eine  ältere  Besitzwechselurkunde  gibt  dann  als  Nachbarn  das  jenseits
des  Hofes  liegende  Haus,  und  wenn  dann  in  diesem  Hofe  ein  Haus
entsteht,  so  gibt  eine  jüngere  Besitzwechselurkunde  nicht  mehr  den  Nachbarn ­
  der  älteren  Urkunde,  sondern  den  neu  entstandenen  Nachbarn  an;
da  man  aber  —  und  hier  macht  sich  eben  die  Lückenhaftigkeit  geltend  —
nicht  immer  klarstellen  kann,  ob  der  neue  Nachbar  der  rechtliche  Nachfolger ­
  des  früheren  ist,  oder  ob  es  der  Besitzer  eines  neu  entstandenen
Hauses  ist,  so  ist  man  nichtentscheidbaren  Vermutungen  und  Zweifeln
preisgegeben,  welche  es  unmöglich  machen,  ein  Bild  der  Jrherstraße  in  der
Weise  zu  entwerfen,  wie  dies  etwa  ein  modernes  Adreßbuch  zeigt.
Letzterer  Punkt  ist  indessen  nicht  so  wichtig,  da  wir  uns  aus

*)  Libri  litt.,  XXV,  Bl.  152  a—163  b;  Stadtarchiv  Nürnberg.
            
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