Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

330

Anno

Besitzwechsel ­


Jrher

unbek.  Profession

bekannter  Profession

1608

—

H.  Stainlein

M.  Schad,  Händler

0

H.  Bischof

P.  Sitzinger,  Goldschmied

*)

1612

Keeßbauer,  Wirt
H.  Jäger,  Salz.  Eisen
E.  Lochner,  Ges.  Fisch.

1615

W-H.

  Eißenhuet

B.  Albrecht

H.  Säur,  Blattschlosser

s )

H.  Hartmann

H.  Murr,  Pfragner

1620

H.  Deßler,  Pfragner
G.  Schirnbeck,  Pfragner
H.  Bischof,  Krämer

*)

1624

—

H.  Backofen

H.  Pfintzing,  Kartenmacher

6 )

1625

—

T.  Roth

H.  Mußmühl,  Sattler

')

1628

—

A.  Schneidew.,  Weinschenk

0

—

W.  Fleischmann,  Garkoch

1641

—

Weißer  Adler

—

H.  Weiß,  Handelsmann

—

H.  Kenschner,  Schreiner

Merkwürdig  scharf  geschieden  von  der  vorhergehenden  zweiten
Periode  ist  also  diese  dritte  Periode  der  Jrherstraße,  welche  wir  auf
Grund  der  Besitzwechselrichtungen  und  auf  Grund  der  Besiedlung
unterscheiden  müssen.  Es  stellt  sich,  wie  wir  sehen,  heraus,  daß,  wie
mit  einem  Schlage,  von  1527  ab  Jrher  als  Käufer  nicht  mehr  auftreten. ­
  Betrachten  wir  nunmehr  die  Verhältnisse  im  einzelnen!
Von  1527  bis  1641,  also  für  114  Jahre,  ergeben  sich  26  Besitzwechsel ­
  aus  den  Urkunden.  Von  den  verschiedenen,  hier  im  ganzen
genannten,  in  der  Jrherstraße  wohnhaften
58  Personen  sind
12,1  °/,  7  Jrher.
32,7  0/<,  19  unbekannter  Profession,  bis  1571  sicherlich  keine
Jrher,
55,3  ®/,  32  bekannter  Profession,  sicherlich  keine  Jrher.
Es  treten  also  nur  noch  12°/,  Jrher  auf  gegen  36°/,  in  der
früheren  Periode.  Die  Zahl  der  Jrher  hat  somit  stark  abgenommen,
und  damit  stimmt  nun  wiederum  die  Richtung  der  Besitzwechsel  überein:
Wir  sehen,  daß  von  den  *  7

*)  Nürnberg,  Stadtarchiv,  Libri  litt.,  CXX,  Bl.  174  b.
-)  Ebenda,  CXXIII,  Bl.  112.  3 )  Ebenda,  CXXVII,  Bl.  66  b.
‘)  Ebenda,  CXXXII,  Bl.  63  b.
°)  Ebenda,  CXXXVI,  Bl.  178  b—180  a.
«)  Ebenda,  CXLII,  Bl.  186b.
7 )  Originaler  Kaufbrief  im  Besitze  des  Hausinhabers.
            
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