Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1.
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der Entschädigung für geleistete Arbeit, sondern den Charakter desWaaren-
verkaufes annimmt, der Hausgewerbetreibende doch thatsächlich nur
Entgelt für seine Arbeit bekommt, dieser Umstand wird in den Worten
„im Austrage und für Rechnung" Anderer zur Kennzeichnung des Begriffes
Hausgewerbetreibender verwandt, und er bildet gerade eins der am meisten
charakteristischen Merkzeichen dieses Begriffes." Gebhard, Hausgewerbe
treibende S. 24. , „ „ It „
Für Rechnung Jemandes erfolgt eine Beschäftigung (vergl. Anm. II 2
S. 55), wenn ihm deren wirtschaftliches Ergebniß zufällt, sei es daß dieses
ihm Vortheil oder Nachtheil bringt, wenn er also den wirtschaftlichen Er
trag nnd nicht bloß den Lohn für die Arbeitsleistung einzieht. Ter
Betricbsunternehmer — diesen Ausdruck hier stets im Gegensatze sowohl zum
Lohnarbeiter wie zum Hausgewerbetreibenden genommen - zahlt, wenn er
fremdes Kapital für seinen Betrieb verwendet, dem Eigenthümer des Kapitales
Zinsen; der Hausgewerbetreibende aber, dessen Betrieb durch den Kapital
aufwand des Verlegers, Kaufmanns, Fabrikkaufmanns ermöglicht wird, wird
von diesem für seine Arbeit gelohnt, während diesem selbst der sonstige
Ertrag, als Ertrag eben des aufgewandten Kapitals, verbleibt (oder von
ihm der etwaige Geschäftsverlust zu tragen ist). Zwar tritt dieses Ver
hältniß nicht immer in voller Schärfe und Reinheit hervor, vielmehr hat
auch der Hausgewerbetreibende regelmäßig ein gewisses Kapital aufzuwenden
zur Beschaffung der Roh- und Hilfsstoffe, des Werkzeugs, der Betriebsstätte
u. s. ui.); abn die wirtschaftliche Bedeutung dieses Kapitalaufwandes tritt
bei der Beschäftigung des Hausgewerbetreibenden, beim Arbeiten „für
fremde Rechnung" gegen die der Arbeitskraft und Arbeitsleistung des
Betreffenden zurück.
c) Beschäftig ung für andere Gewerbetreibende. Ter „andere Ge
werbetreibende", für welchen der Hausgewerbetreibende arbeitet, kann ein
solcher sein, der dasselbe Gewerbe betreibt wie der Hausgewerbetreibende, er
kann aber auch ein anderes Gewerbe betreiben, und daß dies geschieht, ist die
Regel. Er braucht auch nicht ein Gewerbe in dem engeren Sinne, wie dies
oben unter a bezeichnet ist, zu treiben. Erforderniß ist aber, daß er ein
solches Gewerbe betreibt, dessen Ziel ist, die von dem Hausgewerbetreibenden
hergestellten Waaren — entiveder nach vorgängiger Bearbeitung beziehungs
weise nach vorgängiger Verarbeitung zu Theilen andere Erzeugnisse, oder
aber ohne solche Bearbeitung oder Verarbeitung — den Konsumenten zu
zuführen. Der „andere Gewerbetreibende" ist also entweder Händler,
Kaufmann, der die Erzeugnisse des Hausgewerbetreibenden von diesem
erwirbt und unverarbeitet an den Konsumenten oder an einen anderen
Händler oder an einen Fabrikanten verkauft, oder ein Fabrikant, Fabrik
kaufmann, der die Erzeugnisse des Hausgewerbetreibenden zunächst einer
Bearbeitung (Veredelung) oder Verarbeitung unterzieht und sie sodann an den
Konsumenten oder an andere Gewerbetreibende veräußert. Er kann auch ein
Hausgewerbetreibender sein, so daß ein Hausgewerbetreibender einen
anderen beschäftigt, z. B. ein als Hausgewerbetreibender beschäftigter Weber
eine in gleicher Weise thätige Spulerin. Vergl. Rev.Entsch. vom 18. Oktober 1892
in den Ä. N. f. Sachsen l. S. 58.
Die Ziffer XIX der Anleitung sagt, daß der Hausgewerbetreibende seme
Erzeugnisse „in der Regel" nicht unmittelbar an die Konsumenten absetze.
Dies ist nicht richtig! Der Hausgewerbetreibende im Sinne des Jnvaliditäts-
und Altersversicherungsgesetzcs setzt seine gewerblichen Erzeugnisse immer an
andere Gewerbetreibende ab, die im §. 2 a. a. O. gegebene Begriffsbestimmung
stellt dieses als ein Begriffsmerkmal auf. Veräußert der Betreffende seine
gewerblichen Erzeugnisse nicht an andere Gewerbetreibende, sondern unmittelbar
an die Konsumenten, so mag er wohl Hausgewerbetreibender nach sonstigem