Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 
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der Entschädigung für geleistete Arbeit, sondern den Charakter desWaaren- 
verkaufes annimmt, der Hausgewerbetreibende doch thatsächlich nur 
Entgelt für seine Arbeit bekommt, dieser Umstand wird in den Worten 
„im Austrage und für Rechnung" Anderer zur Kennzeichnung des Begriffes 
Hausgewerbetreibender verwandt, und er bildet gerade eins der am meisten 
charakteristischen Merkzeichen dieses Begriffes." Gebhard, Hausgewerbe 
treibende S. 24. , „ „ It „ 
Für Rechnung Jemandes erfolgt eine Beschäftigung (vergl. Anm. II 2 
S. 55), wenn ihm deren wirtschaftliches Ergebniß zufällt, sei es daß dieses 
ihm Vortheil oder Nachtheil bringt, wenn er also den wirtschaftlichen Er 
trag nnd nicht bloß den Lohn für die Arbeitsleistung einzieht. Ter 
Betricbsunternehmer — diesen Ausdruck hier stets im Gegensatze sowohl zum 
Lohnarbeiter wie zum Hausgewerbetreibenden genommen - zahlt, wenn er 
fremdes Kapital für seinen Betrieb verwendet, dem Eigenthümer des Kapitales 
Zinsen; der Hausgewerbetreibende aber, dessen Betrieb durch den Kapital 
aufwand des Verlegers, Kaufmanns, Fabrikkaufmanns ermöglicht wird, wird 
von diesem für seine Arbeit gelohnt, während diesem selbst der sonstige 
Ertrag, als Ertrag eben des aufgewandten Kapitals, verbleibt (oder von 
ihm der etwaige Geschäftsverlust zu tragen ist). Zwar tritt dieses Ver 
hältniß nicht immer in voller Schärfe und Reinheit hervor, vielmehr hat 
auch der Hausgewerbetreibende regelmäßig ein gewisses Kapital aufzuwenden 
zur Beschaffung der Roh- und Hilfsstoffe, des Werkzeugs, der Betriebsstätte 
u. s. ui.); abn die wirtschaftliche Bedeutung dieses Kapitalaufwandes tritt 
bei der Beschäftigung des Hausgewerbetreibenden, beim Arbeiten „für 
fremde Rechnung" gegen die der Arbeitskraft und Arbeitsleistung des 
Betreffenden zurück. 
c) Beschäftig ung für andere Gewerbetreibende. Ter „andere Ge 
werbetreibende", für welchen der Hausgewerbetreibende arbeitet, kann ein 
solcher sein, der dasselbe Gewerbe betreibt wie der Hausgewerbetreibende, er 
kann aber auch ein anderes Gewerbe betreiben, und daß dies geschieht, ist die 
Regel. Er braucht auch nicht ein Gewerbe in dem engeren Sinne, wie dies 
oben unter a bezeichnet ist, zu treiben. Erforderniß ist aber, daß er ein 
solches Gewerbe betreibt, dessen Ziel ist, die von dem Hausgewerbetreibenden 
hergestellten Waaren — entiveder nach vorgängiger Bearbeitung beziehungs 
weise nach vorgängiger Verarbeitung zu Theilen andere Erzeugnisse, oder 
aber ohne solche Bearbeitung oder Verarbeitung — den Konsumenten zu 
zuführen. Der „andere Gewerbetreibende" ist also entweder Händler, 
Kaufmann, der die Erzeugnisse des Hausgewerbetreibenden von diesem 
erwirbt und unverarbeitet an den Konsumenten oder an einen anderen 
Händler oder an einen Fabrikanten verkauft, oder ein Fabrikant, Fabrik 
kaufmann, der die Erzeugnisse des Hausgewerbetreibenden zunächst einer 
Bearbeitung (Veredelung) oder Verarbeitung unterzieht und sie sodann an den 
Konsumenten oder an andere Gewerbetreibende veräußert. Er kann auch ein 
Hausgewerbetreibender sein, so daß ein Hausgewerbetreibender einen 
anderen beschäftigt, z. B. ein als Hausgewerbetreibender beschäftigter Weber 
eine in gleicher Weise thätige Spulerin. Vergl. Rev.Entsch. vom 18. Oktober 1892 
in den Ä. N. f. Sachsen l. S. 58. 
Die Ziffer XIX der Anleitung sagt, daß der Hausgewerbetreibende seme 
Erzeugnisse „in der Regel" nicht unmittelbar an die Konsumenten absetze. 
Dies ist nicht richtig! Der Hausgewerbetreibende im Sinne des Jnvaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetzcs setzt seine gewerblichen Erzeugnisse immer an 
andere Gewerbetreibende ab, die im §. 2 a. a. O. gegebene Begriffsbestimmung 
stellt dieses als ein Begriffsmerkmal auf. Veräußert der Betreffende seine 
gewerblichen Erzeugnisse nicht an andere Gewerbetreibende, sondern unmittelbar 
an die Konsumenten, so mag er wohl Hausgewerbetreibender nach sonstigem
	        
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