DAS ANWENDUNGSGEBIET 163
den Eintritt des Versicherungsfalls beendet, so wird die Versicherung
trotzdem während der ganzen Dauer der Arbeitslosigkeit
oder der Krankheit aufrechterhalten ($ 214 und 311 RVO).
Ähnliche Vorschriften sind in allen Gesetzen enthalten, die das
automatische Entstehen der Versicherung vorsehen. Sie unterscheiden
sich nur hinsichtlich der Voraussetzungen für die Weiterversicherung
der Arbeitslosen und der Dauer des Versicherungsschutzes
der Erkrankten. Tritt sonach die Versicherung automatisch
ain und ist sie nur von der Ausführung des Arbeitsvertrags
abhängig, so kann dem Versicherten kein Schaden oder Rechtsnachteil
daraus entstehen, dass dem Arbeitgeber die Ausführung
einer Reihe von Handlungen übertragen ist, die den Erwerb und
die Aufrechterhaltung von Rechten des Versicherten bezwecken.
Die Rechte des Versicherten sind völlig unabhängig von der
Erfüllung der dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen.
Dieser kann vom Versicherungsträger zur Verantwortung gezogen
werden, Verletzung der gesetzlichen Vorschriften über die Meldepflicht
und die Beitragsentrichtung können mit irgendwelchen
Ordnungs- oder Kriminalstrafen bedroht sein, oder es kann
unabhängig von. der Strafverfolgung die Geltendmachung zivilvechtlicher
Ersatzansprüche gegen den schuldigen Arbeitgeber
arfolgen. Führt dieses letzte Verfahren dazu, den Arbeitgeber,
der die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt oder die
fälligen Beiträge nicht entrichtet hat, mit der gesamten einem
erkrankten Versicherten gewährten Versicherungsleistung zu belasten,
so nimmt es die Eigenschaft einer Strafmassnahme an,
die allerdings oft zur Schwere der Verfehlung nicht im richtigen
Verhältnis steht, dafür aber ihre Folgen stets voll ausgleicht.
Während die meisten Gesetze Strafmassnahmen zur Erzwingung
der den Arbeitgebern und den Arbeitern auferlegten Verpflichtungen
vorsehen, geben einige von ihnen dem Versicherungsträger
nur einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber,
Nach dem österreichischen Gesetz ist jeder Arbeitgeber, der
die Meldung eines Versicherten unterlassen hat, verpflichtet, ohne
dass dadurch der Verhängung von Strafen vorgegriffen wird,
ler Kasse alle Ausgaben zu erstatten, die diese auf Grund der
gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften zur Unterstützung
einer nicht oder zu spät gemeldeten Person zu machen hatte.
Diese Vorschrift findet sich auch im ungarischen (Art. 12,
letzter Absatz), italienischen (Art. 24 der Verordnung vom
4. März 1926), norwegischen ($ 9, Nr. 4 und Nr. 6), techechoslowakischen
($ 20) und jugoslawischen Gesetz (Art. 11)