Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET

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Auf die Beitragsentrichtung bezügliche Pflichten

Sämtliche Arbeiterversicherungsgesetze übertragen die Abführung
 der Beiträge den Arbeitgebern. Diese sind berechtigt, den
auf die Versicherten entfallenden Anteil im Wege des Lohnabzugs
einzuziehen. Der Lohnabzug ist allgemeine . Regel. Die Verpflichtung
 des Arbeitgebers zur Abführung von Versicherungsbeiträgen
 besteht in den meisten Versicherungssystemen mit bedingtem
Kassenzwang auch dann, wenn der Versicherungspflichtige das
Recht zur Wahl seines Versicherungsträgers ausgeübt hat. Dies
ist der Fall in Grossbritannien, Italien, Norwegen und der
Tschechoslowakei.
Eine andere Regelung haben nur Deutschland und Österreich.
 Dort hat der Arbeitgeber Ersatzkassenmitgliedern mit
dem Lohn den auf sie entfallenden Beitragsteil unmittelbar auszuzahlen.
 Der Beitragsteil wird. berechnet, als ob der Versicherte
einer Ersatzkasse nicht beigetreten wäre. In Deutschland kann
das Versicherungsamt anordnen, dass der Arbeitgeber, der mit der
Beitragsentrichtung im Rückstand ist, nur den auf ihn treffenden
Beitragsteil abzuführen hat und dass die Versicherten ihren Beitragsteil
 selber entrichten.
Mit den Vorschriften über die Beitragsentrichtung eng Verknüpft
 ist die Verpflichtung, dem Versicherungsträger die Umstände
 anzuzeigen, welche eine Änderung des Beitragssatzes bedingen.
 Hierzu ist eine förmliche Anzeige nicht notwendig. Zahlreiche
 Versicherungsgesetze verpflichten den Arbeitgeber lediglich
 zur Aufbewahrung der Schriftstücke und Urkunden, die
den Kontrollorganen die Prüfung gestatten, ob die für jeden Versicherten.
 abgeführten Beiträge dem gezahlten Lohn und der
Beschäftigung entsprechen. Die Pflicht, dem . Versicherungsträger
 ausdrücklich die Umstände anzuzeigen, durch die die Höhe
der zu leistenden. Beiträge berührt wird, besteht in Deutschland,
Bulgarien, Frankreich (Elsass-Lothringen), Japan, Luxemburg,
Norwegen, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
 und in der Tehechoslowakei. Sie ist in Deutschland nur
dann nicht gegeben, wenn der Versicherungspflichtige sich freiwillig
 einer Ersatzkasse angeschlossen hat und infolgedessen die
Entrichtung des Beitrags im Wege des Lohnabzugs nicht stattfindet.

KRANKENVERSICHERUNG
            
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