DAS ANWENDUNGSGEBIET
161
Auf die Beitragsentrichtung bezügliche Pflichten
Sämtliche Arbeiterversicherungsgesetze übertragen die Abführung
der Beiträge den Arbeitgebern. Diese sind berechtigt, den
auf die Versicherten entfallenden Anteil im Wege des Lohnabzugs
einzuziehen. Der Lohnabzug ist allgemeine . Regel. Die Verpflichtung
des Arbeitgebers zur Abführung von Versicherungsbeiträgen
besteht in den meisten Versicherungssystemen mit bedingtem
Kassenzwang auch dann, wenn der Versicherungspflichtige das
Recht zur Wahl seines Versicherungsträgers ausgeübt hat. Dies
ist der Fall in Grossbritannien, Italien, Norwegen und der
Tschechoslowakei.
Eine andere Regelung haben nur Deutschland und Österreich.
Dort hat der Arbeitgeber Ersatzkassenmitgliedern mit
dem Lohn den auf sie entfallenden Beitragsteil unmittelbar auszuzahlen.
Der Beitragsteil wird. berechnet, als ob der Versicherte
einer Ersatzkasse nicht beigetreten wäre. In Deutschland kann
das Versicherungsamt anordnen, dass der Arbeitgeber, der mit der
Beitragsentrichtung im Rückstand ist, nur den auf ihn treffenden
Beitragsteil abzuführen hat und dass die Versicherten ihren Beitragsteil
selber entrichten.
Mit den Vorschriften über die Beitragsentrichtung eng Verknüpft
ist die Verpflichtung, dem Versicherungsträger die Umstände
anzuzeigen, welche eine Änderung des Beitragssatzes bedingen.
Hierzu ist eine förmliche Anzeige nicht notwendig. Zahlreiche
Versicherungsgesetze verpflichten den Arbeitgeber lediglich
zur Aufbewahrung der Schriftstücke und Urkunden, die
den Kontrollorganen die Prüfung gestatten, ob die für jeden Versicherten.
abgeführten Beiträge dem gezahlten Lohn und der
Beschäftigung entsprechen. Die Pflicht, dem . Versicherungsträger
ausdrücklich die Umstände anzuzeigen, durch die die Höhe
der zu leistenden. Beiträge berührt wird, besteht in Deutschland,
Bulgarien, Frankreich (Elsass-Lothringen), Japan, Luxemburg,
Norwegen, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
und in der Tehechoslowakei. Sie ist in Deutschland nur
dann nicht gegeben, wenn der Versicherungspflichtige sich freiwillig
einer Ersatzkasse angeschlossen hat und infolgedessen die
Entrichtung des Beitrags im Wege des Lohnabzugs nicht stattfindet.
KRANKENVERSICHERUNG