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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 12 u. 13.
Als ein geringfügiges Entgelt ist vom Reichs-Versicherungsamte (Rev.
Entsch vom 9. November 1891 Nr. 89. — A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 3 —)
erachtet für einen selbstständigen Betriebsunternehmer ein Betrag von jährlich
65 Mk., den er für Glockenläuten, Aufziehen der Gemeindeuhr und
für Nachtwachdienste, die er in jeder dritten Nacht zu leisten hatte, bezog;
vom hessischen Ministerium des Innern und der Justiz (Entsch. vom
16. September 1892 — Arb.Bers. II. S. 648 —) für Jemand, der als selbstständiger
Landivirth und ans sonstiger nichtversicherungspflichtiger Beschäftigung
jährlich 445 Mk. verdiente, ein (nicht ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns
gewöhnlicher Tagearbeiter an dem betreffenden Orte ausmachender) Betrag
von jährlich 160 Mk., den er als fiskalischer Wiesenwärter bekam;
vom württembergischen Schiedsgerichte I (Entsch. vom 5. Oktober 1891 —
Mitth. f. Württemberg I. S. 87 —) für Jemand, der durch den selbstständigen
Betrieb des Schuhmachergewerbes und der Landwirthschaft eine Jahreseinnahme
von 350 Mk. hatte, ein (nicht ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns
gewöhnlicher Tagearbciter an dem betreffenden Orte ausmachender) Betrag von
79 Mk. für den Dienst als Nachtwächter;
von demselben Schiedsgerichte (Entsch. vom 5. Oktober 1891 — Mitth. f.
Württemberg I. S. 92 u. 11. S. 20 —) für Jemand der durch den selbstständigen
Betrieb der Landwirthschaft und des Strumpfwirkergeiverbes einen Jahresverdienst
von 260 Mk., früher 410 Mk., hatte, ein Jahresgehalt von 50 Mk., den
er als Orgeltreter bekam;
vom Borstande der Versicherungsanstalt Schlesien (Besch, vom 21. Mai
1891 — Amtl. Nachr. f. Schlesien 1891 S. 96 —) für zwei Personen, welche
aus dem Ausgedinge bezw. beni Schneiderhandwerke ihren Lebensunterhalt in
der Hauptsache erwarben, ein Betrag von 94,46 Mk., den sie als Kirchendiener
für das Jahr bezogen.
Uebt Jemand Lohnarbeit „nebenher" bei mehreren Arbeitgebern,
so entscheidet sich die Frage, ob das Entgelt geringfügig ist, nicht danach, wie
viel er von dem einzelnen Arbeitgeber empfängt, sondern wie hoch sich der
Entgelt für die bei allen Arbeitgebern nebenher verrichteten Arbeiten beläuft.
(Bergl. die Entschließung des badischen Ministeriums des Innern vom 11. Februar
1891 in Anm. VI 7 S. 171, sowie auch die Ausführungen in den A. N.
f. Hannover II. S. 70.)
*55. Die Bestimmung unter l A. 1 c. des Bundesrathsbeschlusses vom
wonach Dienstleistungen von Personen, die berufsmäßig Lohnarbeit
überhaupt uicht verrichten, nicht als eine die Versichcrungspflicht begründende
Beschäftigung anzusehen sind, wenn sie „zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen
oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden", ist
aufgehoben. An ihre Stelle ist die Bestimmung unter e der Bundesrathsvorschriften
vom 24. Januar 1893 getreten. Vergi, darüber Anm. VI 36.
13. „Regelmäßiges Arbcits- oder Dienstverhältniß zu einem
bestimmten Arbeitgeber". Die vorstehenden, dem §. 111 des I. u. A.V.G.
entnommenen Worte bezeichnen die ständigen Berufsarbciter im Gegensatze
von den unständigen. Die „Regelmäßigkeit" des Arbeitsverhältnisses
ist dann vorhanden, wenn es für eine längere Dauer und nicht bloß für eine
einmalige Arbeitsgelegenheit abgeschlossen ist.
Nur die vou ständigen Berufsarbeiten! „nebenher" ausgeführte
Lohnarbeit ist nichtversichcrungspflichtig, nicht auch diejenige, welche unständige
Berufsarbeiter nebenher ausführen. Die letztere bleibt versicherungspflichtig
und es kommt die allgemeine Regel von Absatz 2 des §. 100
des I. u. A.V.G. für die Entscheidung der Frage in Anwendung, ob derjenige
Arbeitgeber, für welchen der Betreffende hauptsächlich gearbeitet hat, oder der-