Object : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

184

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  12  u.  13.

Als  ein  geringfügiges  Entgelt  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  (Rev.
Entsch  vom  9.  November  1891  Nr.  89.  —  A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  3  —)
erachtet  für  einen  selbstständigen  Betriebsunternehmer  ein  Betrag  von  jährlich
65  Mk.,  den  er  für  Glockenläuten,  Aufziehen  der  Gemeindeuhr  und
für  Nachtwachdienste,  die  er  in  jeder  dritten  Nacht  zu  leisten  hatte,  bezog;
vom  hessischen  Ministerium  des  Innern  und  der  Justiz  (Entsch.  vom
16.  September  1892  —  Arb.Bers.  II.  S.  648  —)  für  Jemand,  der  als  selbstständiger ­
  Landivirth  und  ans  sonstiger  nichtversicherungspflichtiger  Beschäftigung ­
  jährlich  445  Mk.  verdiente,  ein  (nicht  ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns ­
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  an  dem  betreffenden  Orte  ausmachender)  Betrag ­
  von  jährlich  160  Mk.,  den  er  als  fiskalischer  Wiesenwärter  bekam;
vom  württembergischen  Schiedsgerichte  I  (Entsch.  vom  5.  Oktober  1891  —
Mitth.  f.  Württemberg  I.  S.  87  —)  für  Jemand,  der  durch  den  selbstständigen
Betrieb  des  Schuhmachergewerbes  und  der  Landwirthschaft  eine  Jahreseinnahme ­
  von  350  Mk.  hatte,  ein  (nicht  ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns
gewöhnlicher  Tagearbciter  an  dem  betreffenden  Orte  ausmachender)  Betrag  von
79  Mk.  für  den  Dienst  als  Nachtwächter;
von  demselben  Schiedsgerichte  (Entsch.  vom  5.  Oktober  1891  —  Mitth.  f.
Württemberg  I.  S.  92  u.  11.  S.  20  —)  für  Jemand  der  durch  den  selbstständigen
Betrieb  der  Landwirthschaft  und  des  Strumpfwirkergeiverbes  einen  Jahresverdienst ­
  von  260  Mk.,  früher  410  Mk.,  hatte,  ein  Jahresgehalt  von  50  Mk.,  den
er  als  Orgeltreter  bekam;
vom  Borstande  der  Versicherungsanstalt  Schlesien  (Besch,  vom  21.  Mai
1891  —  Amtl.  Nachr.  f.  Schlesien  1891  S.  96  —)  für  zwei  Personen,  welche
aus  dem  Ausgedinge  bezw.  beni  Schneiderhandwerke  ihren  Lebensunterhalt  in
der  Hauptsache  erwarben,  ein  Betrag  von  94,46  Mk.,  den  sie  als  Kirchendiener ­
  für  das  Jahr  bezogen.
Uebt  Jemand  Lohnarbeit  „nebenher"  bei  mehreren  Arbeitgebern,
so  entscheidet  sich  die  Frage,  ob  das  Entgelt  geringfügig  ist,  nicht  danach,  wie
viel  er  von  dem  einzelnen  Arbeitgeber  empfängt,  sondern  wie  hoch  sich  der
Entgelt  für  die  bei  allen  Arbeitgebern  nebenher  verrichteten  Arbeiten  beläuft.
(Bergl.  die  Entschließung  des  badischen  Ministeriums  des  Innern  vom  11.  Februar ­
  1891  in  Anm.  VI  7  S.  171,  sowie  auch  die  Ausführungen  in  den  A.  N.
f.  Hannover  II.  S.  70.)
*55.  Die  Bestimmung  unter  l  A.  1  c.  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
wonach  Dienstleistungen  von  Personen,  die  berufsmäßig  Lohnarbeit ­
  überhaupt  uicht  verrichten,  nicht  als  eine  die  Versichcrungspflicht  begründende ­
  Beschäftigung  anzusehen  sind,  wenn  sie  „zur  Hilfeleistung  bei  Unglücksfällen ­
  oder  Verheerungen  durch  Naturereignisse  verrichtet  werden",  ist
aufgehoben.  An  ihre  Stelle  ist  die  Bestimmung  unter  e  der  Bundesrathsvorschriften ­
  vom  24.  Januar  1893  getreten.  Vergi,  darüber  Anm.  VI  36.
13.  „Regelmäßiges  Arbcits-  oder  Dienstverhältniß  zu  einem
bestimmten  Arbeitgeber".  Die  vorstehenden,  dem  §.  111  des  I.  u.  A.V.G.
entnommenen  Worte  bezeichnen  die  ständigen  Berufsarbciter  im  Gegensatze
von  den  unständigen.  Die  „Regelmäßigkeit"  des  Arbeitsverhältnisses
ist  dann  vorhanden,  wenn  es  für  eine  längere  Dauer  und  nicht  bloß  für  eine
einmalige  Arbeitsgelegenheit  abgeschlossen  ist.
Nur  die  vou  ständigen  Berufsarbeiten!  „nebenher"  ausgeführte
Lohnarbeit  ist  nichtversichcrungspflichtig,  nicht  auch  diejenige,  welche  unständige ­
  Berufsarbeiter  nebenher  ausführen.  Die  letztere  bleibt  versicherungspflichtig ­
  und  es  kommt  die  allgemeine  Regel  von  Absatz  2  des  §.  100
des  I.  u.  A.V.G.  für  die  Entscheidung  der  Frage  in  Anwendung,  ob  derjenige
Arbeitgeber,  für  welchen  der  Betreffende  hauptsächlich  gearbeitet  hat,  oder  der-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.