Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  14.

22.  Dezember  1891  für  diejenigen  Fälle  geregelt  worden,  in  denen  eines  dieser
Arbeitsverbältnisse  die  Hauptbeschäftigung  des  Versicherten  zum  Gegenstände
hat.  Ein  Arbeitsverhältniß,  das  sich  diesem  gegenüber  als  ein  nebensächliches
darstellt,  soll  als  eine  die  Versichernngspflicht  begründende  Beschäftigung  nicht
angesehen  werden.  Für  alle  übrigen  Fälle  fehlt  es  an  einer  ausdrücklichen
Bestimmung,  nnd  man  ist  daranf  angewiesen,  im  Wege  der  Auslegung  den
muthmaßlichcn  Willen  des  Gesetzgebers  zu  ermitteln.
Wenn  nun  die  oben  erwähnte  Ausnahme  vom  Bundesrath  auf  Grund
des  §.  3  Abs.  3  des  I.  u.  A-V.G.  ausdrücklich  getroffen  wurde,  so  liegt  darin
ein  Beweis  dafür,  daß  nicht  darüber  hinaus  allgemein  bei  mehreren  gleichzeitigen ­
  Arbeitsverhältnissen  nur  das  für  deu  Versicherten  wichtigere  zur  Beitragslcistung
  verpflichten  sollte.  Gegen  diese  Ansicht,  welche  übrigens  ohne
eine  nähere  Begründung  im  Kommentar  von  Bosse  und  v.  Woedke  -  Anm.  3d
ju  §.  1  S.  172  —  und  unter  Berufung  hierauf  in  einer  Entscheidung  der
Regierung  zu  Oppeln  s.  unten  —  vertreten  wird,  spricht  ferner  noch,  daß
sie  eine  Entscheidung  in  den  Fällen,  in  denen  die  mehreren  Arbeitsverhältnisse
für  den  Versicherten  gleich  wichtig  sind,  nicht  giebt,  und  insbesondere  daß  sie
eine  den  thatsächlichen  Verhältnissen  entsprechende  Vertheilung  der  Beitragslast
auf  die  verschiedenen  Arbeitgeber  nicht  zuläßt.
Dieselben  praktischen  Bedenken  sind  gegen  die  zweite  Ansicht  zu  erheben,
welche  in  analoger  Anwendung  der  Vorschrift  des  §.  100  Abs.  2  des  Gesetzes
stets  die  erste  Beschäftigung  in  der  Woche  als  diejenige,  welche  die  Verpflichtung
zur  Beitragsleistuug  begründet,  hinstellt  —  Freunds  Kommentar,  2.  Ausl.
Anm.  la  zu  §.  100,  S.  227  —.  Diese  Auffassung  widerspricht  überdies  auch
dem  muthmaßlichen  Willen  des  Gesetzgebers.  Denn  es  geht  aus  den  Motiven
und  den  Kommissionsverhandlungcn  nicht  nur  unzweifelhaft  hervor,  daß  die
Bestimmung  des  §.  100  Abs.  2  nur  auf  den  Fall  sich  beziehen  sollte,  wenn  in
derselben  Woche  ohne  Vorhandensein  von  dauernden  Arbeitsverhältniffen  eine
Beschäftigung  des  Versicherten  durch  mehrere  Arbeitgeber  stattfindet,  sondern
es  wird  zur  Rechtfertigung  der  getroffenen  Bestimmung  auch  hervorgehoben,
daß  im  praktischen  Leben  ein  Ausgleich  eintreten  werde,  eine  Voraussetzung,
welche  bei  dauernden  Arbeitsverhältnissen  nicht  Misst,  da  immer  derselbe
Arbeitgeber  mit  der  Beitragsleistung  belastet  bleiben  würde.
Dagegen  entspricht  die  dritte  Ansicht,  welche  die  verschiedenen  Arbeitgeber
solidarisch  zur  Beitragsleistung  verpflichtet,  nicht  nur  am  besten  den  Bedürfnissen ­
  der  Praxis,  sondern  dieselbe  muß  auch  als  die  allein  folgerichtige  bezeichnet ­
  werden.  Denn  von  den  mehreren  gleichzeitigen  Arbeitsverhältnissen
würde  an  sich  jedes  einzelne,  wenn  es  für  sich  allein  bestände,  die  Versicherungspflicht ­
  begründen  und  den  Arbeitgeber  zur  Beitragsleistung  verpflichten.  An
diesen  Wirkungen  wird  durch  das  Zusammentreffen  der  mehreren  Arbeitsverhältnisse ­
  in  Ermangelung  ausdrücklicher  Vorschriften  nicht  mehr  geändert,
als  sich  aus  der  Natur  des  Versicherungsverhältnisses  ergiebt:  die  Verpflichtung
der  mehreren  Arbeitgeber  ist  ans  eine  Leistung  gerichtet,  welche  nur  einmal
gemacht  werden  kann,  ist  also  eine  solidarische.  Bei  Annahme  dieser  Ansicht
ist..»"ch  e *. ne  Entscheidung  derjenigen  im  täglichen  Leben  nicht  seltenen  Fällen
möglich,  in  denen  zwischen  einem  wichtigeren  und  einem  niiuder  wichtigen
Arbeitsverhältnisse,  zwischen  einem  solchen,  welches  früher  und  einem,  das
später  in  der  Kalenderwoche  die  Arbeitskraft  des  Versicherten  in  Anspruch
nimmt,  nicht  unterschieden  werden  kann;  sie  führt  dazu,  im  Streitfall  jeden  der
Arbeitgeber  mit  dem  der  Bedeutung  des  Arbeitsverhältnisses  entsprechenden
Theile  der  Beiträge  zu  belasten,  und  fordert  damit  eine  den  Verhältnissen  angemessene ­
  gütliche  Einigung,  während  die  bei  den  anderen  Ansichten  gegebene
ausschließliche  Belastung  eines  Arbeitgebers  eine  solche  Verständigung  nur
erschweren  kann;  sie  sichert  endlich  am  besten  die  Durchführung  der  Versicherung ­
  nicht  nur  dadurch,  daß  sie  eine  Mehrzahl  von  Verpflichteten  für  die  Bei-
            
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