gehilfengesetzes vom 16. Jänner 1910, Slg. Nr. 20, genannten Per—
sonen, Handlungsgehilfen und andere dort genannte Angestellte,
durch dieses Spezialgesetz besonders geregelt, so daß die einschlägigen
Bestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Regelung des
Dienstverhältnisses bezüglich des Handelsgewerbes nur für solche in
diesem beschäftigte Arbeitnehmer gilt, welche eben in den zitierten
88 1 bis 83 H. G.G. nicht genannt sind, also vor allem für die „Ar—
beiter“ des Handelsgewerbes. Die Gewerbeordnung selbst enthält
auch bezüglich der Hilfsarbeiter im Handelsgewerbe eine Reihe von
Spezialverschrften. (So bezüglich der Arbeitsdauer 8 960 d bis 8 90h,
der Sonntagsruhe Artikel IX zu 8 75 usw.) Ferner wird im Arbeits—
rechte oft ein Unterschied gemacht zwischen dem Dienste „in für den
Kundenverkehr offenen Geschäftsräumlichkeiten (Faden)“ und dem
Dienste im „Kontor“ und der Arbeiterschutz für den Dienst im „Kon—
tor“ in einer viel weniger wirksamen und eingeschränkteren Weise
verlangt.
In der Landwirtschaft finden wir (dabei ist die Forst—
wirtschaft inbegriffen), soweit deren Betriebe überhaupt bereits dem
Arbeitsrechte unterworfen sind, oft ein vom allgemeinen Arbeitsrechte
abwechendes Sonder-Arbeitsrecht. Während in Deutschland das
Arbeitsrecht der Landwirtschaft bereits eine Kodifizierung gefunden
hat, in der vorläufigen Landarbeitsordnung, vom 24. Jänner 1919,
welche Regelung allerdings nur vertraglicher Art ist, so daß nur der
einzelne Arbeitnehmer auf Erfüllung der den Arbeitgebern in der
Verordnung auferlegten Pflichten im Rechtswege klagen kann, ohne
jedoch einen staatlichen Zwang und eine staatliche Aufsicht zur Sicher—
stellung der Erfüllung dieser Pflichten zu schaffen, steht bei uns eine
solche Regelung noch aus. Das Land kommt als Produktionsfaktor
in zweifacher Hinsicht in Betracht: Erstens muß jede Produktion eine
räumliche Unterlage haben, sie muß räumlich gebunden sein, muß
einen fixen Standort haben. In dieser Hinsicht kommt das Land in
Betracht, und ferner als Träger ersetzbarer Stoffe und Kräfte, als
Grundlage für die land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbetriebe.
Für diese Betriebe besteht nun ein von dem allgemeinen Arbeitsrechte
in zahlreichen Belangen abweichendes Recht, welches besonders durch
die Eigenart der Verhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft be—
gründet wird. Besonders bestehen bezüglich des Arbeiterschutzes und
der Arbeiterversicherung sehr weitgehende Unterschiede! Es möge hier
bemerkt werden, daß das Staatsgebiet der éechossovakischen Republik
eine Fläche von 140.852 kmẽ bedeckt. (Mitteilungen des statistischen
Staatsamtes, Jahrgang 1922, Nr. 5) und daß sich auf Grund der
Ergebnisse der Aubauflächenerhebung im Jahre 1922 nach Kultur—
arten folgende Einteilung des Gesamtflächenausmaßes des Staates
ergibt: