Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

gehilfengesetzes vom 16. Jänner 1910, Slg. Nr. 20, genannten Per— 
sonen, Handlungsgehilfen und andere dort genannte Angestellte, 
durch dieses Spezialgesetz besonders geregelt, so daß die einschlägigen 
Bestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Regelung des 
Dienstverhältnisses bezüglich des Handelsgewerbes nur für solche in 
diesem beschäftigte Arbeitnehmer gilt, welche eben in den zitierten 
88 1 bis 83 H. G.G. nicht genannt sind, also vor allem für die „Ar— 
beiter“ des Handelsgewerbes. Die Gewerbeordnung selbst enthält 
auch bezüglich der Hilfsarbeiter im Handelsgewerbe eine Reihe von 
Spezialverschrften. (So bezüglich der Arbeitsdauer 8 960 d bis 8 90h, 
der Sonntagsruhe Artikel IX zu 8 75 usw.) Ferner wird im Arbeits— 
rechte oft ein Unterschied gemacht zwischen dem Dienste „in für den 
Kundenverkehr offenen Geschäftsräumlichkeiten (Faden)“ und dem 
Dienste im „Kontor“ und der Arbeiterschutz für den Dienst im „Kon— 
tor“ in einer viel weniger wirksamen und eingeschränkteren Weise 
verlangt. 
In der Landwirtschaft finden wir (dabei ist die Forst— 
wirtschaft inbegriffen), soweit deren Betriebe überhaupt bereits dem 
Arbeitsrechte unterworfen sind, oft ein vom allgemeinen Arbeitsrechte 
abwechendes Sonder-Arbeitsrecht. Während in Deutschland das 
Arbeitsrecht der Landwirtschaft bereits eine Kodifizierung gefunden 
hat, in der vorläufigen Landarbeitsordnung, vom 24. Jänner 1919, 
welche Regelung allerdings nur vertraglicher Art ist, so daß nur der 
einzelne Arbeitnehmer auf Erfüllung der den Arbeitgebern in der 
Verordnung auferlegten Pflichten im Rechtswege klagen kann, ohne 
jedoch einen staatlichen Zwang und eine staatliche Aufsicht zur Sicher— 
stellung der Erfüllung dieser Pflichten zu schaffen, steht bei uns eine 
solche Regelung noch aus. Das Land kommt als Produktionsfaktor 
in zweifacher Hinsicht in Betracht: Erstens muß jede Produktion eine 
räumliche Unterlage haben, sie muß räumlich gebunden sein, muß 
einen fixen Standort haben. In dieser Hinsicht kommt das Land in 
Betracht, und ferner als Träger ersetzbarer Stoffe und Kräfte, als 
Grundlage für die land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbetriebe. 
Für diese Betriebe besteht nun ein von dem allgemeinen Arbeitsrechte 
in zahlreichen Belangen abweichendes Recht, welches besonders durch 
die Eigenart der Verhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft be— 
gründet wird. Besonders bestehen bezüglich des Arbeiterschutzes und 
der Arbeiterversicherung sehr weitgehende Unterschiede! Es möge hier 
bemerkt werden, daß das Staatsgebiet der éechossovakischen Republik 
eine Fläche von 140.852 kmẽ bedeckt. (Mitteilungen des statistischen 
Staatsamtes, Jahrgang 1922, Nr. 5) und daß sich auf Grund der 
Ergebnisse der Aubauflächenerhebung im Jahre 1922 nach Kultur— 
arten folgende Einteilung des Gesamtflächenausmaßes des Staates 
ergibt:
	        
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