Object: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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„Ende dieses Pachtbriefs besonders angehängten Verzeichniß, dem Herzogt. 
„Sachsen-Weimarschen Legations-Rath Bertuch und Compagnie, Ihren Erben 
„und Erbnehmern, in einen anderweiten 40jährigen Pacht gegeben haben." 
Aus dem weiteren Inhalt dieses Vertrages, der später bei Einführung des 
staatlichen Salzmonopols im Jahre t807 in Württemberg von großer Bedeu 
tung werden sollte, sind dann noch folgende Punkte hervorzuheben. Im Ar 
tikel 6 des Vertrages wurde bestimmt, daß sich die Pacht zu den alten Be 
dingungen um l0 Jahre verlängern sollte, wenn der dreijährige Durchschnitt 
der letzten Pachtjahre für den Orden eine Zehntabgabe von 1000 Ztr. Salz 
für das Jahr ergab. In diesem Fall verlängerte sich die Pachtdauer also auf 
50 Jahre. Beabsichtigte der Orden nach Ablauf dieser Frist, die Saline aber 
mals in Pacht zu geben, so war den Erben des ersten Pächters ein Vorrecht 
auf die weitere Pacht eingeräumt, die jedoch dem Orden in seinem Sinne fest 
zusetzen vorbehalten blieb. 
Der Kompagnie stand ein uneingeschränktes Baurecht hinsichtlich aller Sa 
linenanlagen zu. Im übrigen genoß die Kompagnie weitgehende wirtschaftliche 
und finanzielle Vergünstigungen. So war der Gesellschaft für das von ihr 
produzierte Salz volle Zoll-, Chaussee-,, Brücken- und Wegegeldfreiheit zuge 
standen. Die sonst gesetzlich zu duldende militärische Einquartierung konnte die 
Gesellschaft durch Zahlung einer entsprechenden Geldentschädigung an die Orts 
gemeinde abwenden. Ferner genossen die Offizianten und Arbeiter der Saline 
volle Personalfreiheit betreffs Frohn- und Wachtdienste oder ähnlicher Dienste; 
auch eine gewisse Steuerfreiheit war vorgesehen. Diese Begünstigungen kamen 
jedoch in dem Augenblick in Fortfall, wo ein Werksangestellter Grund und 
Boden erwarb. Er trat hierdurch ohne weiteres in das allgeniein gültige 
Untertanenrechtsverhältnis ein. Die Gesellschaft durfte im ganzen Gebiet des 
Ordens nach freieni Ermessen Salzniederlagen errichten, ohne daß hierfür der 
Gesellschaft ein Privileg eingcräunit wurde, vielmehr war der Salzhandel für 
jedermann freigegeben. Anderseits bestand für die Gesellschaft die zum Schutze 
des Kleinhandels festgelegte Vertragspflicht, beim Salzverkauf nicht unter 7* 3 tr - 
abzugeben. Was nun die finanziellen Leistungen betraf, welche die Gesellschaft 
ans Grund des Pachtvertrages zu erfüllen hatte, so waren dieselben im folgen 
den Umfange festgelegt. Für die ersten sechs Pachtjahre blieb die Gesellschaft 
von jeder Pachtzahlung und sonstigen Abgabe befreit. Vom siebenten Pacht 
jahre ab bis zur Dauer des Vertrages war jährlich eine Pachtsumme von 
4000 Gulden zu entrichten. Der Pachtpreis mußte halbjährlich, also in zwei 
Jahresraten, im voraus entrichtet werden. Blieb die Gesellschaft mit drei 
Pachtzahlungen in Verzug, so erlosch der Vertrag und der Deutschmeister-Orden 
trat ohne weiteres in die gesamten Besitzrechte der Saline ein. Zu dieser 
Jahrespacht trat noch eine Zehntabgabe, die aber erst vom neunten Betriebs 
jahr ab fällig wurde. Der zehnte Teil der gesamten Salzproduktion blieb hier 
nach zur Verfügung des Ordens. Nach dem Vertrag ernannte der Orden zu 
diesem Zweck einen Beamten, welcher der Salzfabrikation auf der Saline bei 
wohnte, um so beim jedesmaligen Sud die zu leistende Zehntabgabe für den 
Orden festzustellen. Vertraglich stand es dem Orden frei, entweder die ans die 
Zehntabgabe entfallende Salzmenge der Kompagnie zum laufenden Preise zu 
überlassen oder der Orden konnte auch nach seiner Wahl das Zehntsalz in na- 
tura fordern. Im letzteren Falle hatte die Kompagnie dem Orden kostenfrei
	        
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