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„Ende dieses Pachtbriefs besonders angehängten Verzeichniß, dem Herzogt.
„Sachsen-Weimarschen Legations-Rath Bertuch und Compagnie, Ihren Erben
„und Erbnehmern, in einen anderweiten 40jährigen Pacht gegeben haben."
Aus dem weiteren Inhalt dieses Vertrages, der später bei Einführung des
staatlichen Salzmonopols im Jahre t807 in Württemberg von großer Bedeu
tung werden sollte, sind dann noch folgende Punkte hervorzuheben. Im Ar
tikel 6 des Vertrages wurde bestimmt, daß sich die Pacht zu den alten Be
dingungen um l0 Jahre verlängern sollte, wenn der dreijährige Durchschnitt
der letzten Pachtjahre für den Orden eine Zehntabgabe von 1000 Ztr. Salz
für das Jahr ergab. In diesem Fall verlängerte sich die Pachtdauer also auf
50 Jahre. Beabsichtigte der Orden nach Ablauf dieser Frist, die Saline aber
mals in Pacht zu geben, so war den Erben des ersten Pächters ein Vorrecht
auf die weitere Pacht eingeräumt, die jedoch dem Orden in seinem Sinne fest
zusetzen vorbehalten blieb.
Der Kompagnie stand ein uneingeschränktes Baurecht hinsichtlich aller Sa
linenanlagen zu. Im übrigen genoß die Kompagnie weitgehende wirtschaftliche
und finanzielle Vergünstigungen. So war der Gesellschaft für das von ihr
produzierte Salz volle Zoll-, Chaussee-,, Brücken- und Wegegeldfreiheit zuge
standen. Die sonst gesetzlich zu duldende militärische Einquartierung konnte die
Gesellschaft durch Zahlung einer entsprechenden Geldentschädigung an die Orts
gemeinde abwenden. Ferner genossen die Offizianten und Arbeiter der Saline
volle Personalfreiheit betreffs Frohn- und Wachtdienste oder ähnlicher Dienste;
auch eine gewisse Steuerfreiheit war vorgesehen. Diese Begünstigungen kamen
jedoch in dem Augenblick in Fortfall, wo ein Werksangestellter Grund und
Boden erwarb. Er trat hierdurch ohne weiteres in das allgeniein gültige
Untertanenrechtsverhältnis ein. Die Gesellschaft durfte im ganzen Gebiet des
Ordens nach freieni Ermessen Salzniederlagen errichten, ohne daß hierfür der
Gesellschaft ein Privileg eingcräunit wurde, vielmehr war der Salzhandel für
jedermann freigegeben. Anderseits bestand für die Gesellschaft die zum Schutze
des Kleinhandels festgelegte Vertragspflicht, beim Salzverkauf nicht unter 7* 3 tr -
abzugeben. Was nun die finanziellen Leistungen betraf, welche die Gesellschaft
ans Grund des Pachtvertrages zu erfüllen hatte, so waren dieselben im folgen
den Umfange festgelegt. Für die ersten sechs Pachtjahre blieb die Gesellschaft
von jeder Pachtzahlung und sonstigen Abgabe befreit. Vom siebenten Pacht
jahre ab bis zur Dauer des Vertrages war jährlich eine Pachtsumme von
4000 Gulden zu entrichten. Der Pachtpreis mußte halbjährlich, also in zwei
Jahresraten, im voraus entrichtet werden. Blieb die Gesellschaft mit drei
Pachtzahlungen in Verzug, so erlosch der Vertrag und der Deutschmeister-Orden
trat ohne weiteres in die gesamten Besitzrechte der Saline ein. Zu dieser
Jahrespacht trat noch eine Zehntabgabe, die aber erst vom neunten Betriebs
jahr ab fällig wurde. Der zehnte Teil der gesamten Salzproduktion blieb hier
nach zur Verfügung des Ordens. Nach dem Vertrag ernannte der Orden zu
diesem Zweck einen Beamten, welcher der Salzfabrikation auf der Saline bei
wohnte, um so beim jedesmaligen Sud die zu leistende Zehntabgabe für den
Orden festzustellen. Vertraglich stand es dem Orden frei, entweder die ans die
Zehntabgabe entfallende Salzmenge der Kompagnie zum laufenden Preise zu
überlassen oder der Orden konnte auch nach seiner Wahl das Zehntsalz in na-
tura fordern. Im letzteren Falle hatte die Kompagnie dem Orden kostenfrei