Full text: Das Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1913

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i „Anteilgebühren“ *) (ein großer Mißbrauch) sind 
Machtbefugnisse der Zolleinnehmer sind erhöht 
I Klausel, die großen Widerspruch hervorgerufen 
gelegentlich die Bücher der Importeure und aus- 
; 'ikanten, denen man Unehrlichkeiten zutraute, ein- 
: vielem Debattieren und lebhaftem Protest von 
mter Persönlichkeiten, wurde die Klausel dann so 
es der Machtbefugnis des Staats-Schatzsekretärs 
sollte, einen Zusatzzoll von 15% zu erheben in 
Einsicht der Bücher und Belege verweigert wird, 
je Fälle wird dem Schatzsekretär ähnliche Voll- 
üne Art des Verfahrens, die besser ist, als wenn 
sen gesetzlichen Bestimmungen Vorgehen würde. 
5ant speziell für Volkswirte und solche Personen, 
■ Interesse haben, den Verlauf des Außenhandels 
nd die Vorschriften zur leichteren Aufstellung und 
Importstatistik. Bisher hatte man begründeter- 
Jngenauigkeiten befürchten können. 
:j; und ganzen sind die Verwaltungsvorschriften gut 
^ nwieweit sie zu Erfolgen des neuen Systems bei 
muß man abwarten. Wie schon einmal gesagt, 
ohl dort keine Schwierigkeiten ergeben, wo die 
rieht übersteigen. Wenn aber die Zölle, wie bei 
waren, seidenen Kleidern, China-Porzellan, eine 
0, 55 und 60% erreichen, ist die Versuchung zur 
so groß, daß alle Strafen der Welt sie nicht be- 
. Nachdem die Spezialzölle abgeschafft sind, weil 
waren, ergibt sich als einzig sicherer und prak- 
r, die Wertzölle auf mäßiger Stufe zu halten, 
.bhandlung ist wiederholt davon gesprochen wor- 
llermäßigungen des Gesetzes von 1913 ohne effek- 
sein dürften. Sie dienen wohl dazu, die Zölle zu 
hren sind solche Gebühren, die ein Anwalt in einem 
in dem er an dem eingetriebenen Betrag beteiligt ist. 
nmt er 50%, wenn er gewinnt und nichts, wenn er ver 
ehren ist schlecht beleumundet und gewöhnlich verboten, 
eiten ist es jetzt streng verboten.
	        
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