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Bundesstaate gelingt, durch Anwendung seiner Aufsichts- und
Zwangsrechte den Gliedstaat zu völkerrechtsgemässem Ver-
halten zu bestimmen. Es fragt sich nur auch hier wieder, ob
solche Befugnisse vorhanden sind.!) Fehlen oder versagen sie,
ist der Eintritt der Haftung unvermeidlich.
Die Leistung nun, die der Bundesstaat zu bewirken hat,
ist formell eine andere, wenn er für ein Verhalten des Gliedstaats
verantwortlich gemacht wird, das ihm — dem Bundesstaate — als
eigenes zuzurechnen ist, eine andere, wenn er für Verletzungen be-
sonderer völkerrechtlicher Pflichten des Gliedstaats einstehen muss.
deutschen Gesandten von der Gerichtsbarkeit dieses Gliedstaats durch bin-
lendes Reichsgesetz befreit (G VG. 8 18 Abs. 2) oder den Gliedstaat nöthigt,
lie Beleidigung eines nur bei ihm beglaubigten diplomatischen Agenten zu
bestrafen (StGB. $ 104). Solche Gesetze sind nicht etwa völkerrechtlich ge-
boten; sie dienen nicht der Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten des Gesetz-
gebers, sondern bestimmen aus dem im Texte bezeichneten Grunde andere völ-
gerrechtliche Subjekte zur Erfüllung ihrer Pflichten. Noch unrichtiger ist es
zu sagen, der Bundesstaat sei völkerrechtlich verpflichtet, die bei den Gliedstaaten
yeglaubigten nichtdeutschen Gesandten auch sich selbst — dem Bundesstaate -—
gegenüber zu privilegiren. So Westerkamp, Staatenbund und Bundesstaat.
Leipzig 1892. S. 196 und Anm, 6. Danach wäre GVG. $ 18 Abs. 2 völker-
rechtlich ungenügend;. denn er unterstellt jene Gesandten zweifellos der erst-
instanzlichen Gerichtsbarkeit des Reiches, Unrichtig Harburger, Strafrechtl.
Begriff Inland. S. 186 Note 35. Es ist m. E. nur ein Akt der Courtoisie, wenn
das Reich die bei den Gliedstaaten akkreditirten fremden Gesandten von
änanziellen Leistungen an das Reich befreit; so durch Bundesgesetz vom
25. Juni 1868 (Quartierleistung im Frieden); 8 4 Z. 2; Reichsgesetz vom
13. Febr. 1875 (Naturalleistungen im Frieden) $3 Z, 2, $5 Abs. 3; Reichsges.
vom 13. Juni 1873 (Kriegsleistungen) $ 25 Z. 2. Ueber die nicht ganz ein-
fache Frage der Versicherungspflicht von Bediensteten ausländischer Gesand-
ter in Deutschland vergl. Zahn, Blätter für administr. Praxis XLV S. 257 f.
und die dort Citirten. — Sehr häufig ist es übrigens, dass der Bundes- dem
Gliedstaat die Erfüllung seiner völkerrechtlichen Pflichten nur ermöglicht,
z. B. durch die Erklärung, ein Reichsgesetz solle die Staatsverträge der
Gliedstaaten mit dem Auslande nicht berühren (s. oben S. 248 in der Note),
oder durch die Erlaubniss, die dem Reichszoll unterworfenen Gegenstände,
die für Gesandte des Auslands bei den Gliedstaaten bestimmt sind, auf Frei-
pässe eingehen zu lassen (Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, Art. 15
verb. mit Art. 40 der R V.). Alles das dient natürlich demselben Zwecke wie
die vorhin erwähnten Befehle, vermag nur die Absicht weniger sicher zu er-
reichen. Die Protokolle zweiter Lesung z. Einf. Ges. zum BGB. Art. 56 (s.
>ben S. 248 a. E.) geben das Motiv des Reichsgesetzgebers bei dergleichen
Bestimmungen richtig an,
1) S. den Exkurs II unten S. 373.
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.