Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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der Gesamtstaatsverfassung nicht mehr Subjekte des völkerrecht- 
lichen „Aktionenrechts“, weder nach der aktiven, noch nach der 
passiven Seite sind!), da der in seinen Ansprüchen von ihnen 
unbefriedigt gelassene dritte Staat keinerlei Mittel des Erfüllungs- 
oder Vergeltungszwangs gegen sie anwenden kann, ohne zugleich 
Jen Bundesstaat anzugreifen, da er demnach, wenn er dies ver- 
meiden müsste, schlechterdings der Möglichkeit beraubt wäre, 
gegenüber Säumniss und Rechtsbruch zu dem zu kommen, was 
ihm gebührt, so ist die Folgerung unabweisbar, dass der Bundes- 
staat, dessen Verfassung ja das rechtliche Hemmniss unmittelbarer 
Befriedigung des Berechtigten bildet, diesem für die Pflichtver- 
letzung des Gliedstaats einzustehen hat.?) Gewiss — eine Haf- 
tung dieser Art wird nur selten entstehen, wenn durch die Kom- 
petenzbestimmungen der Bundesverfassung die völkerrecht- 
liche Handlungsfähigkeit der Gliedstaaten auf gewissen Gebieten, 
wie dem des gesandtschaftlichen Verkehres, ganz ausgeschlossen ?) 
oder, wie hinsichtlich des Vertragsrechts in den Vereinigten 
Staaten und in der Schweiz, auf ein geringstes Maass herabgedrückt 
worden ist.*‘) Sie wird auch ohnedies vermieden werden, wenn 
die vom Bundesstaate etwa in Erkenntniss seiner Verantwortlich- 
keit an den Gliedstaat gerichteten Befehle und Normativ- 
bestimmungen bezüglich seines — des Gliedstaats — völker- 
rechtlichen Verkehrs®) innegehalten werden, oder wenn es dem 
1) Vergl. Laband I S. 640; v. Sarwey, Staatsrecht des Königreichs 
Württemberg. II Tübingen 1883. S. 88; v. Kirchenheim, Lehrbuch d. deutsch. 
Staatsrechts. Stuttgart 1857. S. 432; Trieps, Reich und Bundesstaaten S. 219; 
Hänel I S. 554f. 
2) S. Pomeroy, Lectures p. 262 foll. In besonderer Beziehung auf die 
Verträge der deutschen Gliedstaaten Gaupp, Civilprozessordnung II 3. Aufl. 
3. 318 Note 10, — A. M. bezüglich der ausschliesslichen Gliedstaatskompetenz, 
wie es scheint, v. Mohl, Reichsstaatsrecht S. 303. 
3) So sowohl in den Vereinigten Staaten, wie in der Schweizer Eid- 
genossenschaft. 
4) Vergl. Verf. d. Vereinigt. Staaten Art. 1 sect. 10 (generelles Verbot 
an die Gliedstaaten, sich durch „treaty“, „alliance“ oder „confederation“ zu 
binden und Creditbriefe auszugeben, Beschränkung auf „agreements“ unter 
Genehmigung der Union); Schweiz. Bundesverf. Art. 9, 85 Z. 5, 102 Z. 7 (Be- 
schränkung der Kantone auf Verträge über „Gegenstände der Staatswirth- 
schaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei“ unter Controle des 
Bundes). S. auch Deutsche Reichsverf. von 1849 88 8£., 78; Erfurter Unions- 
verf, $$ 8f., 74. 
3) So. wenn das Reich die bei einem Gliedstaate beglaubigten nicht-
	        
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