Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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an der Genfer Börse: 
Banque commerciale et industrielle, Zoug-Zurich, 
Banque de Depots et de Credit, Geneve, 
Banque de Geneve, 
Comptoir d’Escompte de Geneve; 
an der Berner Börse: 
Bank in Interlaken, 
Bank in Langental, 
Berner Handelsbank, 
Gewerbekasse Bern, 
Solothurner Handelsbank, 
Vorsichtskasse Biel. 
Was die innere Organisation anbetrifft, so finden wir selbst 
verständlich bei allen Aktiengesellschaften die durch das Gesetz (G.-R. 642) 
verlangten drei Organe: die Generalversammlung der Aktionäre, die Ver 
waltung und die Kontrollstelle. 
Über die Generalversammlung und ihre Rechte erscheinen in den 
Statuten ziemlich übereinstimmende Vorschriften, die sich an das Obli 
gationenrecht halten, eine nähere Betrachtung kann deshalb unterbleiben. 
Eine grössere Mannigfaltigkeit ergibt sich in bezug auf die Verwaltung. 
Da sind einmal eine grössere Zahl von Instituten, die unterscheiden zwischen 
Verwaltungsrat und Direktion, wobei dann ein gewöhnlich nicht zahlreicher 
Verwaltungsrat als Gesamtheit mit der Direktion zusammen die Leitung 
der meist kleineren Banken besorgt. Oft aber, besonders bei grösseren 
Instituten, begnügt sich der dann gewöhnlich zahlreichere Verwaltungs 
rat, in dem die Hauptinteressenten (Grossaktionäre, Industriefirmen, 
befreundete Banken) vertreten sind, in seiner Gesamtheit mit einer Ober 
aufsicht über den Gang des ihm anvertrauten Institutes und mit der 
Reservierung der bedeutenderen, weittragenderen Angelegenheiten, während 
die laufenden Geschäfte, soweit sie die Kompetenz des Direktors über 
schreiten, durch einen Verwaltungsratsausschuss von wenig Mitgliedern, 
auch genannt Verwaltungskommission, leitender Ausschuss, Bankvorstand, 
Direktion, übertragen sind. Dieser Bankvorstand versammelt sich häufig 
(wöchentlich), während in diesem Fall der Verwaltungsrat als Gesamt 
behörde in ruhigen Zeiten nur wenige Sitzungen per Jahr abhält. 
Das dritte Organ der Aktiengesellschaft, die Kontrollstelle, ist 
bis vor kurzem allgemein noch nicht weiter ausgebaut gewesen, als das 
Gesetz (O.-R. 659 bis 663) vorschreibt. Einzelne Institute verlangen für 
die Revisoren Aktionärseigenschaft, andere erwähnen ausdrücklich, dass 
die Revisoren auch ausserhalb des Kreises der Aktionäre gewählt werden
	        
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