Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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von.  gegenwärtig  400,000  Fr.  ist  zur  Hälfte  im  Besitz  der  der  Stadt  gehörenden ­
  Ersparniskasse  und  kann  ohne  Zustimmung  des  Einwohnergemeinderates ­
  nicht  erhöht  werden.
b)  Die  Genossenschaften.
Etwas  mannigfaltiger  in  ihrer  Organisation  sind  die  acht  Genossenschaften ­
  der  Gruppe:
Gewerbekasse  Baden,  Baden,
Banque  cooperative  Genevoise,  Genf,
Banque  populaire  Genevoise,  Genf,
Bank  in  Langnau,  Langnau,
Union  Vaudoise  du  Credit,  Lausanne,
Schweizerische  Genossenschaftsbank,  St.  Gallen,
Credit  Yverdonnois,  Yverdon,
Gewerbebank  Zürich,  Zürich. 1 )
Mitglieder  können  entweder  nur  handlungsfähige  physische  Personen
oder  physische  und  juristische  Personen  werden;  gelegentlich  ist  auch
Niederlassung  im  Gebiete  der  Schweiz  Voraussetzung.  Die  Mitgliedschaft
wird  erworben  durch  Übernahme  eines  oder  mehrerer  Stammanteile.  Nur
ein  Institut  schreibt  vor,  dass  ein  Mitglied  nur  einen  Stammanteil  besitzen
darf;  bei  den  übrigen  sind  keine  Beschränkungen.  Das  Stimmrecht  der
Genossenschafter  in  der  Generalversammlung  ist  entweder  so  geregelt,  dass
jedes  Mitglied  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  seiner  Stammanteile  nur  eine
Stimme  besitzt,  oder  es  ist  ein  Maximum  der  per  Mitglied  möglichen
Stimmen  (z.  B.  fünf)  festgesetzt,  oder  endlich  jedes  Mitglied  hat  soviel
Stimmen,  als  es  Stammanteile  besitzt.  Verschieden  sind  auch  die  Bestimmungen ­
  über  den  Austritt  der  Genossenschafter.  Einzelne  Genossenschaften ­
  halten  auf  ein  fixiertes  rundes  und  nicht  ein  variables  Genossenschaftskapital, ­
  was  gelegentlich  nur  durch  Eigenbesitz  von  Stammanteilen
möglich  ist.  So  schreibt  eine  Genossenschaft  im  Jahresbericht  pro  1912:
„Wir  haben  eine  Anzahl  unserer  Stammanteile  infolge  von  Todesfällen,
Liquidationen  und  Kündigungen  zurückkaufen  müssen.  Die  dadurch  eingetretene ­
  Reduktion  des  Stammkapitals  haben  wir  in  der  Bilanz  ziffernmässig
  nicht  aufgeführt,  da  die  Verwaltung  bestimmt  hofft,  für  die  Titel
in  kürzester  Zeit  wieder  Abnehmer  zu  finden.“  Die  Mitgliedschaft  erlischt
allgemein  durch  freiwilligen  Austritt,  Ausschluss  und  Tod  des  Genossenq
  Die  Generalversammlung  von  16.  März  1914  beschloss  die  Umwandlung  in  eine
Aktiengesellschaft.  Notwendige  Abschreibungen  im  Betrage  von  1,962,592  Fr.  nötigten
zur  Reduktion  der  Stammanteile  von  1000  Fr.  auf  750  Fr.,  die  nun  in  dieser  Höhe  zu
drei  Aktien  von  je  250  Fr.  umgewandelt  werden.
            
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