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von. gegenwärtig 400,000 Fr. ist zur Hälfte im Besitz der der Stadt gehörenden
Ersparniskasse und kann ohne Zustimmung des Einwohnergemeinderates
nicht erhöht werden.
b) Die Genossenschaften.
Etwas mannigfaltiger in ihrer Organisation sind die acht Genossenschaften
der Gruppe:
Gewerbekasse Baden, Baden,
Banque cooperative Genevoise, Genf,
Banque populaire Genevoise, Genf,
Bank in Langnau, Langnau,
Union Vaudoise du Credit, Lausanne,
Schweizerische Genossenschaftsbank, St. Gallen,
Credit Yverdonnois, Yverdon,
Gewerbebank Zürich, Zürich. 1 )
Mitglieder können entweder nur handlungsfähige physische Personen
oder physische und juristische Personen werden; gelegentlich ist auch
Niederlassung im Gebiete der Schweiz Voraussetzung. Die Mitgliedschaft
wird erworben durch Übernahme eines oder mehrerer Stammanteile. Nur
ein Institut schreibt vor, dass ein Mitglied nur einen Stammanteil besitzen
darf; bei den übrigen sind keine Beschränkungen. Das Stimmrecht der
Genossenschafter in der Generalversammlung ist entweder so geregelt, dass
jedes Mitglied ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Stammanteile nur eine
Stimme besitzt, oder es ist ein Maximum der per Mitglied möglichen
Stimmen (z. B. fünf) festgesetzt, oder endlich jedes Mitglied hat soviel
Stimmen, als es Stammanteile besitzt. Verschieden sind auch die Bestimmungen
über den Austritt der Genossenschafter. Einzelne Genossenschaften
halten auf ein fixiertes rundes und nicht ein variables Genossenschaftskapital,
was gelegentlich nur durch Eigenbesitz von Stammanteilen
möglich ist. So schreibt eine Genossenschaft im Jahresbericht pro 1912:
„Wir haben eine Anzahl unserer Stammanteile infolge von Todesfällen,
Liquidationen und Kündigungen zurückkaufen müssen. Die dadurch eingetretene
Reduktion des Stammkapitals haben wir in der Bilanz ziffernmässig
nicht aufgeführt, da die Verwaltung bestimmt hofft, für die Titel
in kürzester Zeit wieder Abnehmer zu finden.“ Die Mitgliedschaft erlischt
allgemein durch freiwilligen Austritt, Ausschluss und Tod des Genossenq
Die Generalversammlung von 16. März 1914 beschloss die Umwandlung in eine
Aktiengesellschaft. Notwendige Abschreibungen im Betrage von 1,962,592 Fr. nötigten
zur Reduktion der Stammanteile von 1000 Fr. auf 750 Fr., die nun in dieser Höhe zu
drei Aktien von je 250 Fr. umgewandelt werden.